Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

>76 Mastßaumjungs oder Mast- garsten. Hkth. am 27. Marz8c>4. Quart - Meister. Hkth. m 27. März804. terung hat jeder ruhig auf seinem Posten zu bleiben, ohne sich zu übereilen oder hinreißenzu lassen, sondern es ist mit kaltem Blute das Signal des Commandanten abzuwarten. Ein braver Marineur muß eben so, wie ein braver Soldat, in jedem Falle bereit seyn, sein Le­ben für seinen Monarchen auszusetzen und aufzuopfern; jene, welche unterliegen, wird Gott belohnen, und der Monarch wird seine tapferen Krieger nicht verlassen; er wird die Ver­wundeten mit väterlicher Zärtlichkeit heilen lassen, und dafür sorgen, damit jene, welche ihre erhaltenen Blessuren zur ferneren Dienstleistung untauglich machen, gut versorgt werden. Außer diesen eben angeführten Rücksichten muß der Marineur auch besonders in Erwägung nehmen, daß seine Beförderung durch seinen mit einer guten Aufführung verbundenen Muth und durch seine Tapferkeit schnell herbey geführt werden kann. §. 0<)A2. Mastbaum - und Mastkorbjungen sind für eine Fregatte zwölf bestimmt, welche verhältnißmä'ßig zur Dienstleistung an die Segel und Mastbäume eingetheilt werden. Sie werden aus den geschicktesten Marineurs ausgewählt, welche die besten Conduite haben, und die fleißigsten sind. Sie werden ebenfalls in zwey Wachen abgetheilt, und müssen sich zu allen ManoeuvreS am ersten begeben. Wenn die Segelriffe genommen werden, so ist ihr Platz auf der Spitze der Segelstangen. Sie haben die hauptsächlichsten Arbeiten zu verrich­ten, jedoch unter der Aufsicht der Unter-Offwiere. Ueberhaupt, besonders aber bey einem sich ereignenden Sturme, ist es ihre Pflicht, die vorzüglichsten Arbeiten an den Segeln zu verrichten. Bey jeder Wache haben sie sowohl die Mastbäume, als die Segelstangen, zu visiti- ren, und davon dem wachehabenden Unter-Officiere den Rapport zu erstatten, welcher so­dann dem Officiere Rechenschaft darüber gibt. Wenn sie nichts an den größeren Manoeuvres zu thun haben, so werden sie an den kleineren Arbeiten verwendet. Die Unter-Officlere werden besonders aus diesen Mastbaum­dienern gewählt. §. 6933. Der Unter - Officier, welcher seine Quart- Mei sters - S tel le nur durch Fleiß, gute Ausführung und Thätigkeit erlangen kann, muß das gute Beyspiel von Ehrfurcht und Gehorsam gegen die Vorgesetzten geben. Er muß den Marineurs die Manoeuvres ange­ben, und sie anweisen, damit das Befohlene mit Genauigkeit, ohne Geräusch und ruhig vollzogen werde. Er muß darauf sehen, daß Alles mit Ordnung und Richtigkeit geschehe, und daß alle Handgriffe und Strickwerke frey sind, um die vorzunehmenden Bewegungen nicht zu hindern. Er muß bey Einziehung der Segel der Erste an den Segelstangen seyn, oder auch, wenn Segelriffe vorgenommen werden. Er muß darauf Acht haben, damit die Segel verläßlich und gleich gehen die Segelstange geschloffen werden, und daß sie, so viel möglich gedeckt sind. Es ist auch darauf zu halten, daß die Riffe gut geknüpft und stark geschlossen seyn , damit keine Verwirrungen und Verspätungen im Falle des Gebrauches eintreten. Bey Nachrzeit muß der Quart - Meister besonders darauf aufmerksam seyn, daß die wachehaben­den Marineurs sich auf den angewiesenen Posten befinden, und daß keiner von ihnen heim­licher Weise sich schlafen lege. Nach der ersten halben Stunde seiner Wache hat er seine Ab­theilung zusammen zu berufen. In einem Augenblicke der Gefahr oder bey einem heftigen Windstoße, hat er immer ruhig zu bleiben, damit er durch sein Beyspiel den Furchtsamen Muth mache, und, um Verwirrungen zu vermeiden, muß er bey den Manoeuvres selbst Hand anlegen. Hierdurch wird bey der Ausübung eine weit größere Fertigkeit erzweckt werden. Die Quart-Meister haben sich ebenfalls wechselsweise abzulösen. Zum Ueberfluffe wird hier nur noch bemerkt, daß ein dem Trünke ergebener Unter-Officier, welcher sich eines großen Fehlers schuldig macht, seiner Charge entsetzt, und in die Classe der Marineurs eingetheilt werden wird.. XXIII. Hauptstück. I. Abschnitt.

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