Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Wenn Schiffsjungen mit der MarineurS-Löhmmg der zlvey- ten Classe eingefchifft werden können. Hkth. am-. Oct.80,. Wann Schiffsjungen in den Stand der Marineurs zu set­zen sind. Hkth. am 27. März 804. Marineurs der dritten Classe. Hkth. am 37. März6c>4. Cin jeder Marineur, wel­cher ausgenommen wird, er­hält von dem Ausrüstungs- Sommissär ein Vücblein. jDas rn dasselbe einzutragen ist­Hkth. am 29. Feb. 8o4. Wahrend eines Gefechtes müssen die Schiffsjungen die Munition in die Batterien tragen, und hat jeder von ihnen eine bestimmte Anzahl von Kanonen zu bedienen. Auf diese Art werden sie nach und nach, und ohne große Mühe, sowohl dasManoeu- vriren, als auch eine genaue Subordination erlernen. Der Schiffs - Capellan hat mrttelbar auf diese Schrffsjungen ein aufmerksames Auge zu richten; er muß sie in den Anfangs­gründen der Religion unterrichten, und ihnen jede Woche zwey Mahl in den Religions- Grundsätzen Christenlehre ertheilen, und zwar DinStag und Freytag von zwey bis vier Uhr Nachmittag. Die Schiffsjungen haben das nähmliche Tractament, wie die Marineurs, und sie essen unter sich allein. Der Officier, welcher das Haupt-Detail führet/ hat sie so, wie die übrige Equipage, in Cameradschaften einzutheilen. §. 6926. Mit derM arineurs - Löhnung der zweyten Classe dürfen nur jene Schiffs- jungen eingefchifft werden, die ihre aufhabende Obliegenheit mit vollen physischen und mo­ralischen Kräften zu vollziehen im Stande sind. §. 6927. Wenn die Schiffsjungen das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, und hin­längliche Stärke und Kraft besitzen , so hat sie der Schiffs - Commandant in Gegenwart des Marine-Kriegs-Commissärs zu fragen, ob sie zuMarineurs vorzurücken wünschen,und wenn sie hierzu einwilügen, sind sie in den Stand der Marineurs letzter Classe zu setzen. Es ist niemarrden erlaubt, einen Schiffsjungen zu schlagen, sondern wenn einer einen Feh. ler begeht, und seine Pflicht verletzt, so ist hiervon dem wachhabenden Officiere die An­zeige zu erstatten, der sie, nachdem sie es verdienen, wird bestrafen lassen. Um als Schiffsjunge angenommen zu werden, ist wenigstens das Alter von zehn Jahren erforderlich; vor der wirklichen Aufnahme hat so, rote es überhaupt im kaiserlichen Dienste gebräuchlich ist, die ärztliche Untersuchung zu geschehen, um überzeugt zu seyn, daß er die gehörige Gesundheit und Leibesstärke besitze, welche zu dieser Charge erforder­lich sind. tz. 6928. In die dritte Classe der Marineurs gehören alle jene jungen Leute, wel­che Schiffsjungen waren, und das Alter erreicht haben, Marineurs-Dienste leisten zu kön­nen, oder jene, welche vorher noch niegedienet haben, jedoch zum Marineurs - Dienste raug- Uch sind. Ihr Dienst ist der nähmliche wie jener der Marineurs der zweyten Classe, und sie sind so, wie die übrigen, in zwey gleiche Theile zu setzen, wovon immer ein Theil zu wachen, und der andere zu ruhen hat; sie sind aber unter genauerer Aufsicht, als die übrigen, zu halten, und es ist hauptsächlich nothwendig, sie bey gutem Wetter allein manoeuvriren zu lassen, damit sie sich nach und nach daran gewöhnen, weder den Wind, noch das Meer zu fürchten, und auf dem hohen Meere srey zu arbeiten lernen, ohne sich immer einzig damit zu beschäftigen, um sich zu halten, rote es die wenig erfahrenen Marineurs zu thun pflegen, die dadurch selbst nicht zu arbeiten fähig sind, und noch die anderen in ihrer Ar­beit hindern. §. 6929. Ein jeder Marineur, der aufgenontmen wird, erhält von dem Ausrüstungs-Com- missariat unentgeldlich ein Büchlein, in welchem die Zeit der Aufnahme, wie auch allemahl die Zeit der Einschiffung, auch jene der Ausschiffung aus k. k. Schiffen, dessen Avancirung oder Degradirung angemerkt seyn muß. Nach einer jeden Campagne oder Aus­schiffung muß die bestlmmte Anmerkung eingeschriebeu werden, welche von dem das Haupt- Derail führenden Offtcter und von dem Schiffsschreiber unterschrieben, und vom Schiffs-Com­mandanten vidimrrt seyn muß. Sollte aber solches in Venedig geschehen, so muß noch über XXIII, Hauptstück. I. Abschnitt.

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