Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

XXIII. Hauptstuck. I. Abschnitt. Von der Marine-Verwaltung überhaupt. *73 XXIII. H «UM st ü (t. Von der Marine überhaupt. I. Abschnitt. Wo» der Verhaltung bey der Marine. §. 6928. Equipage eines jeden Schiffes ist in zwey Wachen abzutheilen, welche einander wechselsweise alle vier Stunden abzulösen haben, und zwar auf die Art, daß die Hälfte der Schiffs - Equipage sich immer auf dem Verdecke und bey den Segeln befinde. Im Hafen ist die Equipage in drey oder vier Theile zu theilen, welche sich ebenfallsauf die oben besagte Weise abzulösen haben. In dem offenen Schiffe ist die Wache so, wie an den Segeln, zu verrichten. Es ist aber die Schiffs-Equipage in so viele Abtheilungen zu theilen, als sich Officiere auf dem Schiffe befinden, und hat jeder Officier über eine solche Abthellung die Oberaufsicht zu führen, und wenigstens alle Monarh Ein Mahl die Effecten eines jeden Marineurs genau zu durchsuchen, und sich zu überzeugen, ob die Leute mir allen in diesem Regulamente Enthaltenen vorschnfrmäßig versehen sind. §. 6924. Bey Bemannung und Ausrüstung eines Schiffes muß, sobald die Equi­page gesammelt ist, die Mannschaft von dem Commandanten der Schiffsabtheilung und von dem Manne-Unter-Commissar systemmaßig gemustert werden, und zwar nach einer Liste, welche der Commandant des Fahrzeuges zu verfassen, der Schiffsabtheilungs-Com- mandant nebst dem Unter - Commissar auszufertigen, sodann der Schiffs - Commandant seiner ersten Rechnung beyzulegen hat. Wie diese Rechnung anzulegen sey, darüber hat der Unter - Commiffär die nöthige Weisung zu ertheilen. Die Zahl der Individuen muß nach Beschaffenheit der auf einem Schiffe erforder­lichen Tnenstlerstung bemessen werden, und diese sich auf die Zahl der Kanonen und de­ren Caliber, dann bey kleineren Fahrzeugen hauptsächlich auf die Zahl und Gattungen der Segel und Masten begründen. §. 6995. Die Schiffsjungen sind für den Dienst des Schiffes, dessen Cadetten und Un­ter-Officiere bestimmt, und stehen in dem Unterrichte des Marineurs. Der Officier, welcher die Aufsicht über das Haupt-Detail führet (nähmlich der Aelteste nach dem Comman­danten), vertherlt sie nach seinem Gutbefinden an die Cadetten und an die Unter-Offi­ciere, dann tn die Küchen, um diesclbeu immer rein zu halten. Sowohl wenn das Schiff am Anker liegt, als auch, wenn es unter Segel geht, sind diese Schiffsjungen, wenn es das Werter zuläßt, im Steigen auf die Mastbäüme zu üben. Bey ihren Hebungen so­wohl, als auch an jedem Abende, haben sie Seine Majestät mit einem dreymahligen Vi­vat - Rufen zu begrüßen. Ein hierzu bestimmter Schiffsjungen- Aufseher wird sie mit einem Pfeifchen zu Allem, was sie zu thun haben, commandiren. Die Schiffsjungen haben das ganze Schiff auszukehren und zu reinigen, so oft es nöthig seyn wird. Zusammensetzung Ser Equi­page eines Schiffes; ihr Dienst unv ihre Dertheilung. Hkth. am 27. Märj 8t>4. Was, sobald die Equipage gesammelt ist. bey Bemannung und Ausrüstung eines Schis« fei zu beobachten kommt. Hkth. am 1». May 8>4. G 2941. 2>pn , über, fjaupf. £ft&. au> 27.mixt j 8°4.

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