Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

h. 6914. Bey diesem hinlänglichen Ausmaße kann von einem W ag e n -R e p a ratu rs-S u- Vererogat nur in außerordentlichen Fällen die Rede seyn, in welchen dasselbegleich nach Verlauf des Jahres durch die genauesten , mit den legalsten Documenren erprobten Rech­nungen erwiesen werden muß, weil ohne diesen Beweis eine Ausnahme von der allgemei­nen Regel nie geschehen wird. §. 691Z. Dieses Ausmaß erstreckt sich nicht nur allein auf die Proviant-und Deckelwägen, sondern auch auf die Feldschnnede, den Stabs - Requisiten -Wagen und die bey den Regimen­tern eingetheilte Artillerie-Bagage-Wagen, für welche Fuhrwerke jedoch, wenn sie zwey- spannlg sind, nicht mehr als 4 Gulden wenn sie vierspännig sind, aber 5 Gulden monath­lich Reparaturs-und Beschläge-Pauschgeld bemessen wird. §. 69 6. Der Grenadier-Bataillons- Commandant hat das monathliche Reparations-Pausch- Quantum auf die ärarischen Wägen und ihre Bespannung von allen drey Grenadier-Divi­sionen in Conto des Regiments, bey welchem gedachter Commandant im Stande und in der Gebühr stehet, zu empfangen, und eben diesem Regiments die Reparationen zu ver­rechnen, zu welchem Ende auch diese Wägen bey jenem Regiments als zugetheilt zu füh­ren sind, zu welchem der Commandant gehört. §. 6917. Wenn ein Regiment in Friedenszeiten in ein anderes Land zu liegen kommt, und die beyhabenden Proviant-Wägen mitzunehmen hat, sind die hierzu anzulchaffende Wagen­schmiere und dre bey diesen Wagen auf dem Marsche nöthig vorfallenden kleinen Repara­tionen in Conto des Aerariums zu verrechnen, über welchen Betrag die Rechnung zur Ein- hohlung der Hofkriegsbuchhaltungs - Liquidation an düs General-Commando emzurei- chen ist. §. 6918. Das Schuh - und Stiefel-Reparations-Pauschale für die Regiments-Fuhrwesens- Mannschaft besteht in monachlichen 10 kr. per Kopf, von welchen die vorkommenden be­treffenden Auslagen zu bestreiten sind. In Fällen, wo mit diesem Pausch - Quantum nicht ausgelangt werden kann, muß Mit dem erhöheten Proviant-Wagen-Reparations - Paufch- Quantum ausgeholfen werden. tz. 6919. Das Proviant - Wagen - Pauschgeld erreicht in dem Monathe, in welchem die ärari­sche Bespannung, sammt Knechten, abgegeben wird, und die Wägen in Verwahrung kom­men, fern Ende. . XXII, Hauptstück. VII. Abschnitt. Von dem Regiments-Packwesens-Pauschale. VII. Abschnitt. Von dem Regiments-Packwesens-Pauschale. §. 6920. i Wenn die Regimenter und Corps mit ärarischen Packpferden versehen sind, so gebühren an Hufbeschlaggeld 3o kr. monathlich per Pferd. Zur Ausbesserung und Un­terhaltung der Packsättel mit ihren Bestandtheilen und den dazu gehörigen Pferderüstungs­stücken hat jedes Regiment auf Einen Sattel jährlich 2 st. oder monathlich 10 kr. sich zur Gebühr ;u stellen. Band vii. , 44 * *7l Auf ein Supererogat hier­an wird utir in besonderen Fallen eine Passirung ertheilt. Hkth. am 9. San. 606.137. Ausweiche Wägen sich ferner diese Pauschal - Geldgelpchr er­strecket. Hkth. am 9. San. 806.1 87. Wie die Grenadier-Batail­lons - Commandanten hin- stchtlich dieser Pauschgrldcr zu behandeln sind. Hkth. am 4.3un. 796,0 ,8üi. Aufrechnung der Reparatu­ren in Conto des Aerariuins bey Dislocations - Verände­rungen in Friedenszeiren. Hkth. am 2. Apr. 813. Schuh -- und Stiefel - Repa- rstions - Pauschale für dke Fuhrwefensgemeinen. Hkth. am 20. Feh. 8o3. » » >a. Sep. 8o3» » » 9.2än. 807,1 i5i. Wann diese' Paufchgeldcr aufzuhören babén. Hkth. am 4. Sep. 790.-e 2698, » j* i3. gib. 806. I 536, Packwesens - Pauschale. Hkth.üM >3.2un. 807.E 19-5.

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