Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
h. 6914. Bey diesem hinlänglichen Ausmaße kann von einem W ag e n -R e p a ratu rs-S u- Vererogat nur in außerordentlichen Fällen die Rede seyn, in welchen dasselbegleich nach Verlauf des Jahres durch die genauesten , mit den legalsten Documenren erprobten Rechnungen erwiesen werden muß, weil ohne diesen Beweis eine Ausnahme von der allgemeinen Regel nie geschehen wird. §. 691Z. Dieses Ausmaß erstreckt sich nicht nur allein auf die Proviant-und Deckelwägen, sondern auch auf die Feldschnnede, den Stabs - Requisiten -Wagen und die bey den Regimentern eingetheilte Artillerie-Bagage-Wagen, für welche Fuhrwerke jedoch, wenn sie zwey- spannlg sind, nicht mehr als 4 Gulden wenn sie vierspännig sind, aber 5 Gulden monathlich Reparaturs-und Beschläge-Pauschgeld bemessen wird. §. 69 6. Der Grenadier-Bataillons- Commandant hat das monathliche Reparations-Pausch- Quantum auf die ärarischen Wägen und ihre Bespannung von allen drey Grenadier-Divisionen in Conto des Regiments, bey welchem gedachter Commandant im Stande und in der Gebühr stehet, zu empfangen, und eben diesem Regiments die Reparationen zu verrechnen, zu welchem Ende auch diese Wägen bey jenem Regiments als zugetheilt zu führen sind, zu welchem der Commandant gehört. §. 6917. Wenn ein Regiment in Friedenszeiten in ein anderes Land zu liegen kommt, und die beyhabenden Proviant-Wägen mitzunehmen hat, sind die hierzu anzulchaffende Wagenschmiere und dre bey diesen Wagen auf dem Marsche nöthig vorfallenden kleinen Reparationen in Conto des Aerariums zu verrechnen, über welchen Betrag die Rechnung zur Ein- hohlung der Hofkriegsbuchhaltungs - Liquidation an düs General-Commando emzurei- chen ist. §. 6918. Das Schuh - und Stiefel-Reparations-Pauschale für die Regiments-Fuhrwesens- Mannschaft besteht in monachlichen 10 kr. per Kopf, von welchen die vorkommenden betreffenden Auslagen zu bestreiten sind. In Fällen, wo mit diesem Pausch - Quantum nicht ausgelangt werden kann, muß Mit dem erhöheten Proviant-Wagen-Reparations - Paufch- Quantum ausgeholfen werden. tz. 6919. Das Proviant - Wagen - Pauschgeld erreicht in dem Monathe, in welchem die ärarische Bespannung, sammt Knechten, abgegeben wird, und die Wägen in Verwahrung kommen, fern Ende. . XXII, Hauptstück. VII. Abschnitt. Von dem Regiments-Packwesens-Pauschale. VII. Abschnitt. Von dem Regiments-Packwesens-Pauschale. §. 6920. i Wenn die Regimenter und Corps mit ärarischen Packpferden versehen sind, so gebühren an Hufbeschlaggeld 3o kr. monathlich per Pferd. Zur Ausbesserung und Unterhaltung der Packsättel mit ihren Bestandtheilen und den dazu gehörigen Pferderüstungsstücken hat jedes Regiment auf Einen Sattel jährlich 2 st. oder monathlich 10 kr. sich zur Gebühr ;u stellen. Band vii. , 44 * *7l Auf ein Supererogat hieran wird utir in besonderen Fallen eine Passirung ertheilt. Hkth. am 9. San. 606.137. Ausweiche Wägen sich ferner diese Pauschal - Geldgelpchr erstrecket. Hkth. am 9. San. 806.1 87. Wie die Grenadier-Bataillons - Commandanten hin- stchtlich dieser Pauschgrldcr zu behandeln sind. Hkth. am 4.3un. 796,0 ,8üi. Aufrechnung der Reparaturen in Conto des Aerariuins bey Dislocations - Veränderungen in Friedenszeiren. Hkth. am 2. Apr. 813. Schuh -- und Stiefel - Repa- rstions - Pauschale für dke Fuhrwefensgemeinen. Hkth. am 20. Feh. 8o3. » » >a. Sep. 8o3» » » 9.2än. 807,1 i5i. Wann diese' Paufchgeldcr aufzuhören babén. Hkth. am 4. Sep. 790.-e 2698, » j* i3. gib. 806. I 536, Packwesens - Pauschale. Hkth.üM >3.2un. 807.E 19-5.