Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
170 Sappe-Fond-Pausch- Quantum. Hkth. am ti. Feb. 809. S 28*. Wann diese Gelder zu empfangen sindHkth. am rí. Feb. 809. N 281. Gegen welche Dokumente die Vergütung der Auslagen Statt sindet. Hkth. am 22. 5e6.809. 2i 282, rlnweisung des Pausch- Quanrums. Hkth. am 22. Feb. 809. N 282. Schul - Fond-Pausch Quan- tum für da^ Mineurs - Corps. Hkth. eltt 4. Oet. 812. 16o33. Durch wen, in Ermangelung eines Minen-Fondes, in den Festungen die Requisiten nach- gefchafft werden. Hk th. am 4. Qct. 812.1 6o33Aufwelche Art bey den Feld- Compagnien der Ersatz hiervon geleistet wird. Hkth am 4> Qct. Sie. I 6o33. Ausmaß an Regiments Fuhrwesens -Pauschgeldern. Hkth. am 9.3011.806.137. n » »7.Märj3>4.r 1297, Zu was diese Parrschgelder bestimmt sind. Hkth. am 9. Iän. 806.137. ÍV. A bschnitL Von dem Schul-und Sappe-Fonde §. 6905. Der Schul - und Sappe-Fond besteht in jährlichen 43o dulden für das Sappeurs - Corps. §. 6906. Dieser kann halbjährig, und zwar im May und im November enes jeden Jahres, empfangen werden. §. 6907. Die Auslagen zur Nachschaffung und Reparatur der Sappe-Requisiten wirden nur gegen Beybringung legaler Documenre vergütet. §. 6908. Das respicirende Feld - Kriegs - Commissariat hat dieses Pausch - Quanten immer mit den Ersatzgeldern halbjährig in vorhinein anzuwersen. XXII. Hauptstück. VI. Abschnitt. Von dem Regiments-Fihrwesens-Pauschale V. Abschnitt Von dem Schul - und Minen - Fvnde. § 6909. Für den Schulfond des Mineurs-Corps sind jährlich 408 fl. 293,kr. bemessen , von welchem alle Auslagen bestritten werden müssen. §. 6910. Es besteht zwar kein eigener Minen-Fond, indessen werden, in den vier Fckungen Peter wardein, Josephstadt, Theresienstadt und O l l m ü t z die Miner - Requisiten stets ersetzt. §. 6911. Was hingegen jene Minen-Requisiten der drey Feld-Compagnien betrifft, so wehen diese, nach vorher eingehohlter Bedeckung, vom Corps - Commandanten immer wieder nrch- geschafft. VI. Abschnit t. Won dem Regiments-Fuhrwesens-Pauschale. tz. 69 l 2. Wenn die Regimenter und Corps mit der Proviant- Wäg en-B espan nung im Kriege versehen sind, so g ebüh ren ihnen zu deren Unterhaltung monachlich für jeden vierspännigen Deckel-oder Leiterwagen 5 fl.; » » zweyspännigen Wagen, worunter auch die Regiments-Feldschmiede ' und der Srabs - Requisiten - Wagen gehören, 4 fl. §. 6918. Hierunter sind monathlrch 3o Kreuzer auf Hufbeschlag für jedes Zugpferd, das Uebrige ist auf Wagen-und Geschirr-Reparatur, auf Monturs-Ausbesserung für die bey den Wägen befindlichen Fuhrwesensgemeinen, und zur Bestreitung der den Pferden nvthigen Medikamente bestimmt.