Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von den Compagnie- und Escadrons-Pauschgeldern. i65 §. 6891. Kein Mann, für welchen diese Pauschgelder bestimmt sind, darf auf dis betreffenden Reparaturen oder Anschaffungen von seiner Löhnung oder von seinem Verdienste unrer irgend einem Vorwände etwas beytragen, wenn nicht ein solcher Beytrag bestimmt ist, wie der Fall bey den commandirt Beurlaubten besteht. §. 6892. Keinem Manne darf das Pauschgeld zur eigenen Bestreitung der Reparaturen auf die Hand bezahlet werden. Hiervon sind nur die k. k. Cadetten und Unter - Officiere der Infanterie, deS Bom- bardiers-Corps, Pontonier-Bataillons und des Militär-Gränz-Cordons ausgenommen, welchen das Pauschgeld auf die beyhabenden Stiefel oder Schuhe, dann auf die Montur und Rüstung monarhlich ausbezahlet werden darf, wobey aber den Compagnie-Commandan­ten obliegt, darauf zu sehen, daß die Mannschaft immer mit brauchbarer Montur und Rü­stung versehen ist. Das Pauschgeld für die Gewehr-Reparatur bey dem Pontoniers - Bataillon haben die Compagnie-Commandanten zu beziehen, und davon die Gewehre gut zu unterhalten. §. 6893. Die Cavallerie - Regimenter, die Beschäl-und Remontirungs - Departements und das Militär-Fuhrwesen können für die kranken und maroden Dienstpferde die nöthigen Arzeneyen aus dem Feld - Apotheken - Depot gegen gleich bare Bezahlung fassen. Die Fassung muß jedoch durch den Oberschmid für das ganze Regiment bewirkt, und das Fassungsverzeichniß durch den Regiments - oder Corps-Commandanten und den 'Regiments - Arzt bestätiget werden. Z. 6894. In jenen Orten, wo die von Oberschmieden verordneten Arzeneyen aus einer daselbst befindlichen Feld-Apotheke oder von einem mit dem Militär - Aerarium wegen der Arzeney, lreferung im Contracte stehenden Civil - Apotheke auf die täglichen Recepte nicht abgefaßt werden können, find die Ma-erialien auf die Quittungen der Commandanten und auf feldkriegs-- commlssariatische Entwürfe, gegen Bezahlung nach der bestehenden Militär - Medicamenten- Tä.re und der für die Regie-Kosten ftipulirten Aufgabe, durch die Militär- Oberschmiedeaus der nächst gelegenen Feld-Apotheke in zureichender Quantität zur Selbstdispendrrung und gehörigen Verrechnung abzufaffen. §. 6895. Die zu Pferde - Euren erforderlichen, in dem Militär - Medicamenten-Cataloge nicht enthaltenen, einfachen, zubereitetcn und zusammen gesetzten Arzeneymittel sind in einem angemessenen Vorrathe aus den Civil-Apotheken, gegen die auf specificirte und taxirte Gegenscheine den bürgerlichen Apothekern nach der jeweiligen Provincial-Medicamenten-Tape mit einem wo möglich zu bedingenden Abzüge zu leistende bare Bezahlung abzufassen. §. 6896. Die früher so häufig üblich gewesene Subministrirung der erforderlichen Pferdearzeneyen durch die Oberschmrede, wofür sie eben so willkührliche als überspannte Forderungen machen, ist oerborhen. §. 6897. Ein Civil - Cur- Schmid darf zu Pferde - Euren nur in Ermangelung eines Militär- Oberschmides beygezogen werden, und dieser Civil-Cur- Schund darf die von ihm verordne­ten Arzeneyen, nur im äußersten Nothfalle, mithin nur dann selbst subministriren, wenn solche nach beygebrachter glaubwürdiger Bestätigung weder aus einer ärarischen Feld-Apo- rheke, »loch aus einer bürgerlichen Apotheke abgefaßt werden konnten. Die Mannschaft bat <iuf düs Pausch - Quantum keine weiteren Leyträge -tu leisten. Hkth. am zo. Feb. 8o5. e 406. In welchen Fällen der Mann­schaft die Pauschgelder bar ju bezahlen sind. Hkth. am ro. Feb. 8o5. K 406. Woher die Pferde - Medica­mente abzufaffen sind. Hkch. am 5.3tm. 810. v 3208. Was zu geschehen hat, wenn die Medicamente nicht aus einer Felv - oder mit dem Mi­litär-Uerarium in (Sontrart stehenden Civil - Apotheke ab- gefaßk werden können. Hkth. am 4. Apr. 8,6. u i5io. Wie die zu Pferde-Cure« erforderlichen, in dem Mili­tär-Medicamenten- Cataloge nicht enthaltenen Arzcneymit- tel von Civil-Apotheken zu nehmen sind. Hkth.am 4. Apr. 3»6. K >5-». Die Subministrirung der Pferdearzeneyen durch die Oberschmiede ist verbokhen. Hkch. am 4.Apr. 816. k i5r». Wann Civil-Cur-Schmie­de zu Militär - Pferde-Cure» beygezogen, und wann von denselben die dicßfallsigen Me­dicamente subministrirt wer­den können. Hkth.am 4. Apk. 3i6, K >52«.

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