Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
.06 XXH, Hauptstück. III. Ab schn itr. 9 Welche Militär - Pferd« fron Civil - Cur- Schmieden geheilt werden Surféit, dann wohin die transportablen kranken Pferde gebracht werden müssen. Hkch. am 4. Apr. 816, k iSzo» Wie den Cavallcrie - Regimentern ic. die Vergütung für die den kranken Beschälern und Remonren abgereichten Arzenenen zu leisten ist. Hkth. am 4. Apr. 816. H 1020. H. 0898. 1 Von diesen zur Aushülfe beygezogenen Civil-Cur-Schmieden dürfen ferner nur die j mit leichten Krankheiten und Beschädigungen behafteten, dann die wegen schnell befallener 1 schweren Krankheiten untransportabel gewordenen Beschäler und Remonten behandelt werden; dagegen sind alle während der Beschälzeit oder während des Transportes mit schweren und langwierigen Krankheiten oder Defekten befallenen Pferde zur Cur an jene Beschäl-Sta- tron, oder an jenes Cavallerie-Regiment, oder auch an die Fuhrwesens-Division, kurz, au diejenige dieser drey Brauschen / welche sich gerade am nächsten befindet, gegen Vergütung der betreffenden Kosten abzugeben. tz. 6899, Den Cavallerie - Regimentern und dem Militär-Fuhrwesens-Corps ist die Vergütung für die von ihren Oberschmiede den kranken Beschälern und Remonten abgereichten Arzeneyen nur nach der bestehenden Militär - Medikamenten - TaPe, mit Aufgabe der für die Regis- Kosten beftimmterl Procente, zu leisten, und diese Bezahlung darf nur aus die mit den Original-Recepten der Oberschmiede belegten Quittungen der Commandanten, niemahls aber auf die Quittungen der Oberschmiede erfolgt werden. §. 6900. Von den sowohl von Militär-Ober- als von Civil« Cur-Schmieden für kranke und marode Pferde vorgeschriebenen Recepten müssen von den angeordneten Arzeneymitteln das Gewicht und die Bestandtheile ausgesetzt, und zugleich auf jedem Recepte die Krankheit und eine Beschreibung des Pferdes angemerkt werden. §. 6901. Den Sollten der bürgerlichen Apotheker und der Civil-Cur-Schmiede müssen die et* wähnten Recepte jedes Mahl Leygeschlossen, auch über dieß in den Conten der Clvil - Cuy- Schmiede die Forderungen für ihre ärztlichen Bemühungen besonders ausgewiesen werden. Auf diesen Conten müssen sowohl die Umstände, welche die Abnahme der Arzeneyen nothwendig machten, als auch die Richtigkeit der geleisteten Zahlung feldkriegscommiffaria« tisch, oder, in Ermangelung eines solchen Beamten, ortsobrigkeitlich bestätiget seyn. §. 6902. Wenn in außerordentlichen Fällen durch Verwundungen der Dienstpferde vor dem Feinde die Auslagen auf Pferde - Euren sich vermehren, und hierzu das Pausch-Quantum nicht hinreichend wäre, so ist von allerhöchsten Orten allergnädigst genehmiget worden, daß dießfalls, jedoch nur, wenn von einem Regimente sehr viele Pferde verwundet werden sollten, von dem commandirenden General bey dom Hofkriegsrathe um eine billige Entschädigung erngeschritten werden darf.. §. 6908. Die Commandanten und die Wirthschafts-Direktionen der Militär-Gestüte, die Beschäl- und Remontirungö - Departements , dann das Militär-Fuhrwesen und die übrigen Corps und Brauschen, ingleichen gesammte Regimenter, haben die zu legenden Ausweise, Verzeichnisse oder Rechnungen über die auf Pferdearzeneyenund P f er« de-Curen verwendeten Gelder halbjährig zur vorläufigen Liquidirung an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden, und die einstweilen activ zu führenden Medikamenten-Gelder erst auf die erhaltenen Liquidationen in ihren Rechnungen in Ausgabe zu stellen. tz. 6904. Werden von den Truppen Monturs- oder Rüstungsstücke im Materiale oder in Bestand- theilen aus denMonturs-Commissionen empfangen, oder auch von den Truppen selbst aus schon gebrauchten größeren noch gut tragbare kleinere Sorten auf die Gebühr erzeugt, so ist deren Verfertigung nicht von dem Pauschgelde zu bestreiten, sondern es wird dazu von den Monturs-Commissionen das ausgemessene Milizer-Macherlohn verabfolgt. <£igenfcf>fiffen S»; OifGfrttífií 3er. Recept«. Ais 4. 816. H 1620. Stgenf^fiftcn Ser @i»il7fpo? tíifFer; (Jenien. ont 4. Jípr,8i6. K i5io,. íOann Hm ScOnMoéMfung uf 4>feröej Suren emgeförii* íen werSen f«nn. <tn:3i..2í'ug. 788.. SiquiSiUion &er <Pferí>e; 99?«* íicamemcn *(¥tifií>erecí;nung. Öfth.ani A. 2fpr.8i6.K i5tv. aSeté fon Sen yaufdjetUQtU Cent nietyí ju Cefíreiten ifi. £ftfi. «m 20. ge6.80-5. E 406.