Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
164 XXII. Hauptftück. III. Abschnitt. Wann die Militär-Gränz- Cordons Vic Gewehr-Reparatur aufjurechnen haben, und wie die Schadhaftigkeiten der Uhlanen-Picken herzustellen sind. Hkth. am 20. Feb. 8»5. E 406. Bestimmung, was von dem Feuergewehr-Reparatur- Pausch- Quantum zu bestreiten ist. Hkth. am 20. Feb. 8oä. E 406. Was mit den unbrauchbaren Fenergcwehren zu geschehen hat. Hk th- am 20. Feb. 8o5. E 406, Zurechnung der Reparaturs- 93er,tragt für abgelieferte unbrauchbare Feuergewehre. Hkth. am *0. Feb. 8o5. E 406, Woher die auswärtigen Zurechnungen zu berichtigen sind. Hkth. aut 20. Feb. 8o5. e 406. Don der Gebührsstellung der Pauschgeldcr. Hkth. am se. Feb. 8o5. E 406. Behandlung der auswärtigen Reparaturs - Zurech un- gen bev den Regimentern. Hkth. am zo. Feb- 8o5, 5 406. Feuergewehr - Reparations» Pauschgeldcr für die Crgän- jungsrnannschaft. Hkth. am 21, Jul« 808, E 2809. Wer die Compagnie - und Cscadrons - Pauschgeldcr zu empfangen hat. Hkth. am *0, 5í&.8o5. e 4^6. Der ausfallende Geldbetrag ist in die Rubrik Gewehr - Reparatur einzutragen, und diese ist, wie die anderen Geld-Rubriken, in Eine Summa zusammen zu ziehen. §. 68G2. Die Granz - Cordons haben die Feuergewehr-Reparaturs-Auslagen dem Aerarium aufzurechnen. Jngleichen ist für die Uhlanen-Picken kein Pauschgeld bemessen, sondern wenn sich an solchen eine Schadhaftigkeit ergibt, so sind sie in dem nächsten Zeughause Herstellen zu lassen. tz. 6883. Alle Bestandtheile der Feuergewehre, außerdem Laufe, sind im dienstbaren Stande zu unterhalten. Wenn der Lauf aber schadhaft ist, so kann derselbe in dem Zeughause auS- gewechselt werden. §. 6884. Wenn ein Feuergewehr durch den langen Gebrauch so abgenützt, oder nach dem allgemeinen Ausdrucke so ausgeschossen ist, daß es zum Dienste nicht mehr verwendet werden kann, so ist es als unbrauchbar anzusehen, und, nach eingehohlter General-Comman- do-Bewilligung, in das nächste Zeughaus abzuführen, wo sodann dasselbe zerlegt, und dessen schadhafte Theile untersucht werden. h. 6585. Die Artillerie-Zeugämter rechnen sodann den für solche unbrauchbare Feuergewehre aufgelaufenen Reparaturs-Betrag den betreffenden Regimentern zur Vergütung zu, welche sodann diese Auslagen von den Compagnie -Pauschgeldern zu berichtigen haben. §. 6886. Wenn der Fall einer auswärtigen Zurechnung auf Gewehr-Reparaturs-Auslagen sich ereignen sollte, so sind dieselben jedes Mahl von dem Pausch-Quantum zu bestreiten. h. 6887. Die Gebühr dieser vorbemerkten drey Gattungen Paufchgelder wird monathlich nach dem mit Ende eines jeden Monathes ausfallenden effektiven Stande, und zwar bey denjenigen Truppen, welche Beurlaubte bis zur Einberufung und bis zur Erercier-Zeit im Stande haben, nach Abschlag derselben berechnet, weil während ihrer Abwesenheit vom Dienste die Paufchgelder nicht bezogen werden dürfen. §. 6888. Das Regiment oder Corps hat die Beträge aller auswärtigen Reparations-Zurechnun* gen in seiner monathlichen Geldberechnung in Empfang zu nehmen, mithin auch jene auf Schuh- und Stiesel-Reparatur nicht mehr in der jährlichen Monturs - Ausweis-Tabelle aufzuführen. Was von diesem Betrage das Aerarium bestreitet, ist am Ende des Gebührsentwurfes über die Ertra - Geld/r der Gebühr nachzurragen , und was davon die Compagnie - oder Es- cadrons - Commandanten oder den Regiments - Unkosten-Fond betrifft, ist von ihnen zur Regiments- Cassa herein zu bringen, und bezugswerse zu den Verpflegsgeldern zu übertragen. §. 683g. Für die Ergänzungsmannfchaft, welche jährlich in den Waffen geübt werden muß, darf die Reparatur der Feuergewehre dem Aerarium von de» Regimentern nicht aufgerechnet werden, sondern es tfl denselben für diese Mannschaft auf die Zeit der drey - oder vrerwöchenr- lichen Waffenübung das Ernmonathliche, und auf eine sechswöchentliche Uebung das zwey- mouathliche Infanterie-Feuergewehr-Reparations-Pauschgeld zur Gebühr zu bringen. §. 6890. Die erwähnten Paufchgelder haben die Compagnie-, Escadrons - und sonstige Abthei- lungs - Commandanten, die sich solche in der monathlichen Verpflegs - Liste zur Gebühr bringen, von dem Aerarium zu empfangen, und zu ihrem Zwecke, nähmlich zur Unterhaltung der Montur, Rüstung und Waffen in brauchbarem Stande, zu verwenden.