Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
12 XX. Hauptstück. I. Abschnitt. Ein Gleiches hat er zu beobachten, wenn rechts oder links gefahren wird/ und erdrücket nur im ersten Falle das Sattelpferd mit dem Zaume und linken Schenkel gegen die Deichsel; im letzten Falle hingegen lenket er das Sattelpferd links, und treibt das Stangen- Handpferd mit der Peitsche an die Deichsel. Die Peitschenschnur darf nur so lange seyn , daß er, ohne sich vorzulegen, die vorderen Pferde nicht weiter, als bis an das Gerüst des Kummets erreichen, mithin die Pferde nicht an den Kopf, oder in die Augen schlagen kann. Niemahls darf das Pferd anders, als mir der Peitsche, nicht aber mit dem Stiele oder gar mit einem Stück Holze geschlagen, vielweniger mit Füßen gestoßen werden. tz. 6454. Der Wagen muß in Ansehung des Weges sowohl, als auch mit Aufmerksamkeit auf die Gleichheit des Zuges der Pferde geführt werden. Sollte etwas während des Marsches an den Strängen oder an der Ladung zu verbessern seyn, so fährt dieser sogleich rechts oder links aus dem Wege, der Gefreyte ruft den Beylaufer herbey, und verbessert das Mangelhafte, sodann schließt er sich an die unterdessen passierten Wägen an. Die Beylaufer dürfen sich ohne Vorwissen des Gefreyten oder Corporals von ihrer Eintheilung nicht entfernen. Sollte es aber nothwendig seyn, daß der ganze Zug anhätt, so wird von dem Tambour ein doppelter Streich, und zum folgenden Wiederfahren der Marsch geschlagen. Wo kein Tambour zugegen ist, wird ein anderes Zeichen gegeben. Wenn ein Pferd, vorzüglich aber das Sattelpferd, obschon vor dem Aufbruche alle Eisen angezogen werden, während des Marsches ein Ersen verlieren soll, so wird solches durch den Schmid , wenn, der Wagen bey Seite gefahren ist, wieder aufgeschlagen ; zu dem Ende muß jeder Srangenreiter, nebst einem anderen Hufeisen, auch mit einem Schereisen versehen seyn, damit solches, wenn kein anderes anpaffendes Eisen vorhanden ist, angeheftet werden könne. §. 6455. Nach vollbrachtem Marsche und nach geschehener Auffahrung der Wägen ist das Erste, die Pferde zu versorgen, und nachzusehen, ob keines derselben durch das Kummet oder durch den Sattel gedrückt worden ist; dann werden die Geschirre aufgehoben, und der Wagen besichtiget, ob nichts daran zu Grunde gegangen, oder los geworden ist, damit der Gefreyte durch die Professionisten Alles gleich wieder Herstellen lassen kann. Jngleichen wird der Ladung, ob solche noch in gehöriger Ordnung ist, nachgesehen. Bey starker Sonnenhitze wird gleich nach dem Auffahren auf die Naben der Räder Mist, Rasen oder Erde gelegt, damit sie nicht durch die Hitze aufspringen. Sollte der Ort, wo die Wägen stehen, sehr sumpfig oder kothig seyn, so wären unter die Räder Steine oder Holz zu legen, damit sie trocken stehen. tz. 6456. Jeder Mann legt so viel in die Menage, daß er ein halbes Pfund Fleisch nebst Zugemüse zu essen har, zu welchem Ende den voraus gehenden Corvoralen Geld mitgegeben wird, um in der bestimmten Quartiers-Station die Kost besorgen zu können. Wenn campirt wird, rücket von jeder Cameradschaft ein Mann, und von jeder Division ein Corporal zur Abhohlung des Kochholzes vor die Fronte. Dieses wird sodann ordentlich ausgetheilt, und in die Cameradschaft gebracht, um mit demselben abzukochen. Bricht der Transport erst gegen Mittag auf, so wird vorher abgekocht. Bey der Armee hingegen wird die Abkochung nach dem Befehle gehalten. tz. 6457. Jedes Mahl, wenn cantonirt wird, muß die erste Sorge des Stangenreiters seyn, die Krippe mit einem Strohwische gut auszureiben; den Mist oder Morast aus den Pferdständen haben die Beylaufer wegzuräumen, deren Arbeit es auch ist, beym Campiren den Koth und die Nässe unter den Pferden wegzuschaffen, und die Streue zu machen, damit die 3>eo6a<i)fimgen wäfcrenb be$ aftflrfdjeá. am 3. 3*6.783. D 336. ® 0 l X ( c c ( 1 I 1 I S5eo6a4>tu«gen na$ »otf^ 6r«d?tem JJíarfcbe unö na# ge* fdje&enet: Jíuffa&rung Sít 2C«* Sem £ft$. am 3. Sei. 783. d 336. f Sou bee SDTenagteung. am 3.783. D 336. aSeoSac&futtgen, wenn cam ietttrf wirb. am 3. 783. d 336.