Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. 83 §. 5581. Den Truppen darf von den kriegscommissariatischen Beamten keine, was immer für Nahmen habende Montur oder Rüstung angewiesen werden, ohne daß die wirkliche Gebühr derselben normal und rechnungsbeständig vor Augen lieget, und diese Gebühr und rücksicht- lich ihre Basis bestimmt und deutlich in dem Entwürfe angesetzt und ausgesprochen ist; da­her muß sich das Kriegs - Commifsariat die Gebühr gehörig ausweisen lassen, und der solcher Gestalt von demselben bestätigte Ausweis hat sodann, vom Ober-Kriegs« Commiffär be­stätiget, mit dem Entwürfe an die Monturs-Commission zu gelangen. a §. 5582. D ie feldkriegscommissariatischen Beamten sollen sich überhaupt aller unbestimmten und unnöthigen Monturs- und Rüstungsanweisungen (wie z. B. für Recruten, Raneonirte und ganz ohne Montur einrückende Beurlaubte, welche sich nicht auf die Gebühr gründen) so viel als möglich enthalten, vor Ausstellung der Entwürfe jederzeit die Monturs-Bücher einsehen, widrigen Falls die Schuldtragenden zum Ersätze in vero pretio für ungebühr­lich angewiesene Montur und Rüstung verhalten werden würden. §. 5583. , Da die Recruten bey ihrer Assentirung bekleidet werden, so kann für jene, welche »on den entfernten Werbbezirken durch Transporte zuwachsen, eine Monturs - Anweisung nur in Folge einer ordnungsmäßigen Beaugenscheinigung und genauen Revision, oder zur Vervollständigung der dem Manne laut mitgebrachter Revisions-Liste gleich Anfangs etwa nicht ganz erfolgten Montur (wie dieses z. B. im Sommer mit den Mänteln der Fall ist) Statt finden. H. 5584. In allen Fallen, wo cs bey einem Regimente oder Corps, außer der eigentlichen Gebühr, aus einen Monturs-Empfang ankommt, hat das betreffende Regiment oder Corps den dießfall- sigen Bedarf vordem Empfange dem General-CommandozurBeurtheilungvorzulegen, welches zu bestimmen hat, wie die Anweisung hierauf ausgefertiget werden könne, in welcher sodann die Bewilligung des General-Commando's und die Ursache des Empfanges enthalten seyn muffen. tz. 5585. Den anweisenden Kriegs - Commissären wird zur strengsten Pflicht gemacht, daß sie bey Entwersung des Erfordernisses an Monturs - und Rüstungs-Sorten auf die gelei­steten Monrurs-Borschüsse, dann auf den Abzug des Regiments - und Compagnie-Ma- gazins-Vorrathes, nach richtigen Inventarien, so wie auch auf dieBeurtaubten und sonst Abwe­senden den genauesten Bedacht nehmen, und die allenfullsigen Einweisungen für die Beur­laubten nicht mit anderen Empfängen vermischen, damit die Monturs-Commission nach den­selben den Ausweis über die solcher Gestalt verabfolgten Sorten mit Verläßlichkeit v rfassen und einreichen kann. §. 5586. Bey Monturs - und Rüstungsanweisungen auf allgemeine Categorie-Termine muß ferner strenge darauf gehalten werden, daß mittelst eines beyliegenden Individual- Auswei­ses, nebst den Sorten, welche nach Procenten gebühren, durchaus jene Monturs-Stücke in Abzug gebracht werden, welche nach der halben Tragzeit empfangen worden sind, und so­hin noch fortgetragen werden müssen. 5587. Solche Anweisungen dürfen auf die kleine Montur nicht über 14 Tage, und auf die große Montur nicht über 4 Wochen vor der wirklich einfallenden Gebührszeit, von dem Feld-Kriegs - Eommissariate den Truppen angewiesen werden; daher muß auch auf den Ent­würfen jederzeit der Tag der eintretenden Gebühr angesetzt, und dieselben müssen von den bey den Länder-General-Coinmanden angestellten Ober-Kriegs'Commissären, nach befunde­ner Richtigkeit, mitgefertiget werden. Band vi. 22 * Wasdiefekdtriegscojinriiffun'a- tischenVeainten beyAnweisung' der Montur und Rüstung fer­ner zu beobachten haben. Hkth. am 4. May 1783. » »> 8. Dec. >747. » .» 2 3ul. 818. E1479. 11 „ ib.Febr. 8,4. ^741. 11 „ i6.©<*pt. 816. E 3664« «» 7.MärzL>7. E 742. Welcher Monturs- und RL- stungsanweisungen die seld, kriegscommissariatischen Be­amten sich zu enthalten haben. Hkth. am b.Juny 1796. ,, » 23. Märzgl >. E>4og. Wann den Truppen dieMim- turs - Sorten angewiesen wer­den können. Hkth. am 7. May O17. E 742. „ ,, 7. Sept. 1768. „ » 7. Dec. >768. 3n [welchem Satte ten cruten OTonturá @orten «11? gewiefen werben rönne«. £fih. aut *.3ui, 813. E3479, SDic fich i« benehme» ifi, wenn be# einem SKcgimente cDer aufjer öer eigenf« lidjcn Q5ebü(w ein Söebarf an Wiontur eintriit. Den 21. 2iu3. >81 >. S®(*$ cie anweifenöcii ÄneAöi@otntnitTäee bei? Cfnfi werfung Der @ebitf>r binficht* (ich Der 9íegimeníá; uni Som« : jmgnie * 2Jtagaiinä:i8orräti;e ju beobachten Daten., 20. Jfng. 808. E 873. „ »1. 3ui.8>3. E 2298 j » » 7. 817. e 742. ! SEDaé bei) 2fm»eifutigen auf allgemeine Gatcgone^eMiine beobachten ift. 1 ^ttD-am »8. Dec. 8i5. D652n. „ „ 17. 2í<Jlf.8i6. E 1444. ,, >, 7. 3ttai)8>7. E742.

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