Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
84 XVI. Hau ptstück. VI. Abschnitt. Wann die Natural - Zuschüsse angewiesen werden können. Hkth. am So. 3ut..8o8. E1646. Unter welcher Bedingung Kutterleinwanv angewiesen merően kann. Hlkh. am rb.Märj 8>3.E.I0Ü5. Gegen welche Vergütung den Regimentern für ihre Sr- jiehungshauser Monturs-Materialien angewiesen werden können. Hkth. am >8.3uly8io. E3495. Was den Gränzern in Frie- denszeiken an Monturs - Sorte» gegenVergütung angewiesen inerden darf. Hkth. am »8. 3än. 8og. B i45. n „ 18.3ld. 8io.Ei495. Obliegenheiten der Feld- Kriegs-Commissäre, Hinsicht» lich der Monturs-rlnweisungs, Prorocokle. Hkth. am 10. Dec. 1797. „ n 20.Zing.808, E 2871, h. 5538. Die Natural-Zuschüsse zum Behufeder Flickerey und sonstigen Unterhaltung der Montur an Sabel- und Bayonnett-Scheiden, Sämischleder-Abfall und Kinnketten können • im letzten Monathe eines jeden Militär - Jahres, und zwar an Bayonnett-Scheiden bey der Artillerie, das Uebrige aber bey den Monturs-Commissionen angewiesen werden. §. 5589. 1 Ohne hofkriegsräthliche Bewilligung ist kein feldkriegscominissariatischer Beamte be- 1 fugt, Furrerleinwand zu den aus den alten Röckeln und Kitteln zu erzeugenden Leibeln an» ■ zuweisen. §. 5590. Wenn Regimenter für ihre Erziehungshäuser Monturs-Materialien, oder für dienende Mannschaft Monturs- und Rüstungs-Sorten gegen Bezahlung zu erhalten wünschen, so können diese zwar vom Feld-Kriegs-Commissariate, jedoch nicht anders bey der Monturs-Commission angewiesen werden, als daß dafür die Vergütung nach dem jeweiligen Anschaffungspreise mit Hmzuschlügung von 15 Pro centen Regie-Kosten geleistet werde, j §- 5591. Den Gränzern können in Friedenszeiten gegem sogleich bare Bezahlung nach dem jeweiligen Anschaffungspreise mit Hinzuschlaguug der i5 Procente Regie-Kosten nur Esako's, Halsflöre, Röckel und Hosen, auf Verlangen, zur Abfassung aus den Monturs - Commissionen angewiesen werden; und da b ey den Gränzern über die Zeit, wenn einem Manne ein Monturs- Stück erfolgt worden ist, eine genaue Vormerkung geführt werden muß, so hat sich der respicirende feldkriegscommissaritische Beamte von der Anweisung der Monturs-Stücke durch die Einsicht der Vormerkung unter strengsten Verantwortung verläßlich zu überzeugen, ob die verabfolgte Montur nach der Vorschrift verwendet, und die vorgeschriebene Dauerzeit gelragen worden sey. Diese Materialien und Monturs-Sorten können bloß gegen kriegsrom- missariatistche Entwürfe aus den Monturs-Commissionen empfangen werden. Die kriegscom- Mlffariatischen Beamten sind dafür verantwortlich, daß dertey Empfänge zu {feinem anderen, als zu dem in der Anweisung deutlich angeführten Zwecke verwendet werden. §. 5593. Die Kriegs - Commissäre haben die vorgefchriebenen Monturs - Anweisungs-Pro- 1 tocolle ordentlich zu unterhalten, sich nach geschehener Fassung die von den Monturs- Commissionen ausgefertigten Gegenscheine gehörig vorzeigen zu lassen, und bey emtreten- der Categorie auf die Abrechnung der Vorschüsse besonders zu sehen, indem sich nicht nur das Ober-Kriegs-Commissariat durch die Abforderung der Protocolle die Ueberzeugung zu verschaffen hat, sondern auch jedem Feld-Kriegs-Commiffär eine unrechtmäßige Anweisung der Monturs-Sorten ohne Weiters zur Last fallen würde. E. Von der Abfassung der Montur und Rüstung. §. 5593. Die Abfassung der Monturs- und Rüstungs-Sorten bey der Monturs-Oekonomie- Commisslon, nach der in dem beygedruckten Formulare Nr. 1 vorgeschriebenen Einthei- lung nach Classen und Gattungen, und ihrer verschiedenen Stämpelung kann nur aufvorschriftsmäßig ausgestellte, kriegscommissariatisch gefertigte Entwürfe, oder auf ausdrückliche General-Commands Anschaffung und gegen Quittung des Regiments- oder Corps- Commandanten geschehen, daher kann den Regimenrern und Corps in keinem Falle gestattet werden, durchaus Monturs-Stücke der größten Gattung zu fordern, sondern sie, so wie auch die Monturs-Oekonomie-Commissionen, haben sich genau an die vorgeschriebene Emtheilung nach Classen und Gattungen zu halten, indem sich diese Vorschrift aus mehrjährige Erfahrung und aus vorgenommene Proben gründet , nach welcher die MonrursSffiie öieZiüfaffuiig i><r 3fton.- tur unö SUifiungö*@erten 411 gefc&eljen feat. fcftb. am 28.3än.8io.E157. „ „ *8. 3ui. 810. e*495 . lT » .. 1.3«lt. 8j 1. E1814. *» * 19,3n(. 812. E2426.