Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
B. Von dem MonLurö-Fonde. §. 555o. Den Monturs-Fond, aus welchem alle Auslagen, welche das Monturs- und Ausrüstungsgeschäft erfordert, bestritten werden müssen, bilden die monarhlichen Dotations - Gelder und alle jene Beträge, welche zum Besten desselben bestimmt sind. §. 555i. Um in Ansehung der für den Monturs-Fond gehörigen Gelder die nöthigeUebersicht zu erhalten, und demselben nicht Auslagen aufzubürden, worauf dieser Fond nicht dotirnt ist, soll genau darauf.gesehen werden, daß außer den gewöhnlichen monathlichen Dotations- Geldern auch alle jene Zuschüsse , welche aus Anlaß des Monturs - und Ausristungsgeschäf- teS sich ergeben, dann alle Geld-Ersätze, welche für Monturs- und Rüstungs - Sorten eingehen, die das Militär-Aerarium nicht unentgeldttch zu verabfolgen hat, immer diesem Fonde zu gute gebracht, und zu den für daö Monturs - und Ausrüstungsgeschäft bey den Kriegs - Cas- sen erliegenden Geldern übertragen werden, nachdem das zu derley Sorten verwendete Materiale, worauf von den Staats-Finanzen keine Geldanweisung erfolgt, doch wieder von dem Monturs-Fondebeygeschafft werden muß. Dieser Fall tritt daher auch bey den Geldern ein, welche für Cadetten und Gemeine ex xroxriis, wegen der ihnen verabreichten ärarischen Montur in Entlassungsfällen und dergleichen, erlegt werden, bey der Gränzmannfchaft, welche in Friedenszeiten, mit Ausnahme der Schuhe, keine ärarische Monturs-Gebühr hat, wenn für dieselbe Monturs- Sorten gegen Bezahlung bey den Monturs-Commissronen gefaßt werden, nicht minder, wenn die Landesbehörden für Civil - Mannschaft Kleidungs - und Rüstungs-Sorten gegen Bezahlung abfassen lassen, oder auch, wenn das Aerarium für zu Grunde gegangene Monturs- und Rüstungsstücke entschädiget werden muß. §. 5552. Zu dem Monturs - Fonde haben ferner cinzufließen: alle bey den Monturs-Commissionen durch verkaufte Hadern und Strazzen eingehenden Beträge, dann alle Beköstigungs- ersparniffe jener Mannschaft durch alle Oekonomie-Zweige, welche auf den completten Frie- densstand nicht vorhanden ist, und was bey den Regimentern durch innerliche Werthschaft, das ist, durch Beurlaubung an Officiers-Gagen und Löhnung, wie auch an Brot und Service erspart wird. §. 5553. Die Regimenter und Corps haben die für ordinäre Montur-Annützung ihrer Militär- Arbeiter zu leistende Vergütung, sie mag von dem Taglohne des Mannes oder von dem betreffenden Arbeits-Fonde herein gebracht werden, gleich allen sonstigen Monturs-Ersatzgeldern, von Monath zu Monath an die nächste Kriegs-Cassa zum Besten des Monturs- Fondes abzuführen. §. 5554. Derley Erläge sind den sonst für die Monturs-Commission bey der Kriegs-Cassa erliegenden Geldern zuzurechnen, und mit ihnen zu den von der Kriegs - Caffa an die Monturs - Commission unmittelbar oder auf ihre Rechnung zu leistenden Zahlungen zu verwenden. Alle Monathe ist dem Hofkriegsrathe über die auf diese Art eingegangenen Gelder ein Ausweis cinzusenden. C. Von der Erzeugung der Montur und Rüstung. h. 5555. Der Zweck der Montur und Rüstung ist: den Soldaten gehörig zu kleiden, ihn auch mit der vorgeschriebenen Rüstung, die Pferde aber mit dem nöthigen Geschirre, Sattel Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. 'ir Welche Gelder den Monturs-Fond bilden und n eiche Auslagen aus .demselben zu bestreiten sind. Hkth.am 7. 9ftj».8i7.E.35i4» 11 » 3o.Dec.817. E.4i56 Welche Gelder zum Besten des Monturs-Fondes beste 1 mt sind. Hkth. am 9. 9Tűt>. 817.E.3514. h „ 3o. Btc. 8i7«F,4i56. Welche Gelder noch ferner Su vem Monturs-Fonde eins zufließen haken. Hkth. am 11. Oct. 1770. Wohin die Regimenter und Corps die eingehenden Monturs-Erfatzgelder abzuliefern haben. Hi th. am i3. Nov. 810 D.6470 u. 6687 Wie sch die Kriegs-Cassa hinsichtlich der zum Besten des Monturs Fondes eingehenden Gelder zu benehmen hat. Hk.h.am?- Rov. 817. e. 3514 Zweck der Montur und 5 ü- stung. H th. a»tt 18. Rvv. i68t.