Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
XVI. Hauptstück. VI. Abschnitt. Wie die Empfänge ausju- weisen sinv. Hkth. am S. May 779„ „ 3i. 8i4. E371-7. Mit welchem Vorschläge dieser Ausweis mit Bcylegung des letzten allgemeinen Eat». gorie-Aufsatzes Dem Vorgesetzten General - Gommando ein' zureicheu ist. Hkth.am 5. May 779. „ „ 3i. „ 8>4. E 3717. Obliegenheiten der General - Commanden hinsichtlich der denselben über sanimtljche zu ihren Bezirken gehörige gleichartige Truppen eilige; sendeten Vorschläge. Hkth. am 5. May 779- „ „ 3i. ,» ai4. e 3717. Welche Montur und Rüstung bey der Infanterie vor- räthig seyn must. Hkth- am 11.9Toi. 3i 1. L 4o8ä. „ „ 19. Oct.SiS.E 3299. Menturs- und Rüstungs- vorrath bey der Kavallerie. Hkth. am 3'- Oct. 817. E 349i. Aufbewahrung der Pferdrüstungen bey den Cavalle- rie - Regimentern nach dem Kriege für den kompletten Ariedexsstand. Hkth.am >5. Ort. 818. E3393. selbstständige Rechnung führt, wieder in eine gleiche und ordnungsmäßige Categorie mit der Montur und Rüstung gebracht werde. h. 5448. Um dieses mit der möglichsten Verläßlichkeit *ti erreichen, müssen unter kriegscommissa- riatischer Bestätigung die sämmtüchen Empfänge an Montur und Rüstung, welche während des Krieges sowohl im Felde, als auch in den rückwärtigen Stationen aus den ärarischen Vorräthen oder mittelst Requisition gemacht worden sind, genau ausgewiesen werden. § . 5449. Dieser Ausweis ist mit einem gutachtlichen Vorschläge der Untersuchungs-Commission, und mit der Beylegung des letzten allgemeinen Categorie - Aufsatzes dem Vorgesetzten General- Commando einzureichen, um hiernach die nöthige Aushülfe mit Rücksicht auf die Categorie- Termine bestimmen zu können. §. 5460. D ie General-Commanden, sobald sie von den sämmtlichen zu ihren Bezirken gehörigen gleichartigen Truppen diese Vorschläge erhalten haben, müssen solche gehörig prüfen, unL mit ihren Gutachten dem Hofkriegsrathe zur weiteren hohen Entscheidung unterlegen. §. 5451: Die Rüstung bey den Regimentern muß ganz in demselben Verhältnisse vorrarhig seyn, als die Regimenter und Corps Feuergewehre zu halten angewiesen sind, und eS ist nur noch für jene Chargen, welche keine Feuergewehre haben, das für sie vorgeschriebene Lederwerk hinzu zu schlagen. Bey der Montur kann nur von jenen Sorten die Rede seyn, welche der Mann nicht auf Urlaub mit sich nimmt, nähmlich von dem Csako und dem Roquelor. §. 54^2. Da bey der Cavallerie in Absicht der Mannschaft der besondere Umstand obwaltet, daß nebst dem angeordneten Loco-Stande ein eigenes Ausmaß des Friedensstandes für berittene und unberittene Gemeine bestehet, so ist auch wegen der Montur, welche der Mann nicht mit sich auf Urlaub nehmen dass, und auch wegen des Mannes Rüstung fest gesetzt, daß diese Sorten nicht auf den completten Friedensstand an Mannschaft, sondern für den com* plelren Stand der berittenen, mithin bey einem schweren Cavallerie - Regiment 180, unb bey einem leichten 3ao Garnituren solcher Sorten (wenn der Loco-Stand der Vorschrift gemäß bestehet) bey den Regimentern in vollkommen brauchbarem Stande im Magazine vorhanden seyn sollen. h. Z/,53. Die auf den completten Friedensstand abgängigen Pferdrüstungs - Sorten sind nicht nur zu ergänzen, sondern es müssen auch von dem für die nach einem Kriege pr. Escadron abgeschassten Pferde bestehenden Vorrathe an Pferdrüstungen die im nähmlichen Jahre gebührenden Pro- centen, soweit sie wirklich erforderlich sind, bestritten werden, anstatt letztere aus derMontUrs- Commiffion empfangen zu lassen. Was nach dieser Verordnung an Pferdrüstungen übrig bleibt, ist für künftige Bedarffälle gut aufzubewahren. Gleich wie man bey dieser Verfügung die Absicht hat, den Cavallerie - Regimentern, welche nicht immer mit hinlänglichen und gut beschaffenen Depositorien versehen sind, die Aufbewahrung dieser mannigfaltigen Artikel nach und nach zu erleichtern, so wird auch nur für den completten Friedensstand an Pferden dre Ausrüstung fortan gedeckt zu wissen, den Monturs-Commissionen aufgetragrn, jene Gattungen und Anzahl an Pferdrüstungen, welche ein Cavallerie-Regiment von seinem Vorrathe auf das complette Friedenserforderniß zur Bestreitung der Gebühr an Procenten in die Verwendung bringt, von ihren eigenen Vorräthen bey sich besonders zu depositiren, als einen unangreiflichen Vorrath aufzubewahren, in dem Vorraths - Rapporte von dem allgemeinen Vorrarhe in Abzug zu bringen, und mittelst einer besonderen Beylage derselben aus- zuweisen, was, wie viel, und für welche Regimenter solcher Gestalt im Vorrathe sey.