Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

7 Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. §. 5454. Zur bessern C-nservirung der Fußbedeckung und zur Erleichterung. der Schuh- und Stiefel-Reparaturen wird den Truppen auch Limits-Leder bewilliget. Wie viel nun für ein Jahr oder einen Monath pr. Kopf bemessen ist, enthält der beygedruckte Litimo - Leder-Er- fordernißaufsatz Nr. 43/ nach welchem Ausmaße, das nicht überschritten werden darf, die Regimenter und Corps das Limits - Leder zu empfangen, und dafür der Monturs-Commis­sion , und zwar: Für den Centner Sohlenleder 5o fl., für den Centner Oberleder 56 fl., und für den Centner Brandsohlenleder 54 fl. W. W. zu entrichten haben. H. 5455. Dieses bewilligte Leder gebühret bloß auf den effektiven Stand, nach Abschlag der au­ßer Landes Absenten und Beurlaubten von einer Epercier-Zeit zur anderen, und darf nie eher im Ganzen verabfolgt werden, als bis die erste Hälfte der Schuh - oder Stiefel -Ca- regorie verstrichen ist, auch darf hieran eben so wenig als Nachtragsforderung etwas ange­wiesen werden, weil dieses Limite-Leder nur auf die currente Gebühr, koinesweges aber für die vergangene Zeit als Nachtrag gefaßt werden darf. § . 5456. Bey den Truppen, bey welchen die innere Wirthschaft im Ganzen nicht eingeführt ist, und jedermann sein Pauschale auf die Hand erhalt, ist die Mannschaft von dieser Wohl- that nicht ausgeschlossen, das zu den Reparaturen bemessene Leder um den Limits - Preis und die sonstigen Materialien um den jeweiligen Oekonomie - Commissions-Anschaffungspreis zu erhalten, und es werden die Compagnie - und Abtheilungs - Commandanten es gern auf sich nehmen, den nöthigen Verlag an Leder und sonstigen Materialien gegen die Vergütung von dem Pauschale der Mannschaft nach der hier vorgeschriebenen Art an sich zu bringen. §. 5457. Im Falle aber Regimenter und Corps nicht Gelegenheit haben, das Limit»-Leder, welches denselben zur Unterhaltung der Schuhe und Stiefel im Limits-Preise abzufassen be­williget ist, in rechter Zeit von den Monturs-Commissionen zu erhalten, und sie Gelegen­heit hätten, die nöthigen Ledergattungen in der Gegend ihrer^Beguartierung selbst um einen dem Limits - Preise äquipanrenden Betrag, oder vielleicht nochkeichter anzuschaffen, so ist denselben gestattet, da6 benöthigende Leder vom Civilp, und zwar so viel als möglich aus der ersten Hand anzuschaffen. H. 5453. Den Feldwebeln, Wachtmeistern und Cadetten wird gestattet, jene Monturs -Sorten, welche sie bey eintretender Gebühr nicht in natura abfassen wollen, zu reluiren. Diese Re­luirung erstreckt sich jedoch nur auf die Schuhe, Wäsche, Halsbinden und andere kleine Monturs-Stücke, und kann daher nie auf die große Montur ausgedehnt werden. Obschon die Corparale im Allgemeinen von der Reluirung der Monturs-Sorten ausge­schlossen sind, so wird doch den Artillerie - Corporalen, so wie den Feldwebeln derselben ge­stattet, die Stiefel, Gattien, Hemden, Hüte, Tuchhosen und Halsbinden ohne Schnallen m den jeweilig bestimmten Preisen zu reluiren; eben so ist den Chargen bey den Artillerie- Zeugämtern und bey den Garnisons-Artillerie-Distrieten die Reluirung der Montur ge­stattet. §. 5459. Diese Reluitionen haben für die Monturs-Sorten, welche bey eintretender Gebühr nicht in natura abgcfaßt werden, immer nach den wirklichen jeweiligen Anschaffungspreisen, in so weit nicht, wie auf die Schuhe, ein eigener Reluitions-Preis fest gesetzt ist, zu ge­schehen; dabey können jedoch, wie es sich von selbst versteht, nur die Macherlohnsbeträge sammt Mittelding, und sonst keine Regie-Kosten, mit in Anschlag gebracht werden. Wasden $:truppéit an Limite- Leder gebührt, und tvt'e das­selbe zu vergüten ist. Hkth. am 10. Febr. So5 E 4e6, n » 9. 3Ul. 610.E «3o3. M n 7- 21114« 6t 1 «E S&84. 3n wie weit den Truppen dieses Limits-Leder gebührt, und wann es <u erfolgen ist. Hkth. am 4- May 8c>ö. e 6i3. ,. „ >6. Apr. 8>o. .. ,. 7. Aug- ö'l.L -584. Auch jene Truppen, bey welchen die innere Wirthschaft nicht eingeführt ist, sind von dieser Wohlthat nicht ausgc- i Massen. Hkth. am 7. 2k »g. 81t. Ei584. 3h 4t>e lchem Falle den Re­gimentern gestattet ist, da§ nökhige Leder selbst anzuschaf- fen. Hkth. am 9. Iuly öio. E ,3o3. 3n wie weit die Reluirung der Montur gestattet ist. Hkth. am 17. Jan. 797. » >» »7. 798. » » 4- März 8o5.E5o6. ** [» 16, Jan. 8o3.E 177. .. ,, 16. 3uf. 8oO.Es447. » „ «4. Sept.808.^8876« if ,1 1. Sept.809. E 1 174 u 3456. „ „ 4. Der. 8 .. E3884 Li. 40^5. Wie die Riluition der Mon­turs- Sorten zu geschehen hat. Hkth.am *4« Sepr. O08.E3376, .. „ 3. 2un. 810.E .884. .. „ 4. Dte- 8.I.E3884 u. 4»55.

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