Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montlir und Rüstung der Mannschaft und Pferde. .5 §. 5439. Das Erforderniß muß durch den Brigadier und Kriegs-Commissär vorlchriftmaßig durch eine mit pflichttnäßiger Genauigkeit abzuhaltende Untersuchung erhoben werden. §. 5440. Da diese Untersuchung auf den Augenschein sich gründen muß, so verstehet es sich von selbst, daß sie über den Loco-Stand der Mannschaft sich nicht erstrecken könne, unddieCom- mandirten und Absenten erst bey ihrem Einrücken in Absicht des Erfordernisses auf gleiche Art zu untersuchen sind. §. 544,. Bey der Untersuchung wird cs zwar von selbst erwiesen, welche Leute erst spater von Ergänzungs-Transporten zugewachsen sind, oder was die Truppen sonst für Aushülfen durch Requisition von ararifchen Vorrathen erhalten haben; indessen muß aber die Unterfuchungs- Connnission auf diese Umstände in’s Besondere aufmerksam gemacht werden. §. 6442. D ie Cavaller ie-Regimenter haben überhaupt bey einer Dislocations-Veränderung oder (ey einem Ausmarsche sich nicht durch die Abfuhr zur Monturs-Commission der Menturs- und Rüstungs Vorräthe zu entledigen; auch bey den Cavallerie-Regimentern, welche jewei­lig nach Nieder-Oesterreich bestimmt werden, ist dieser Vorgang sorgfältig zu vermeiden, und daher immer in Zeiten mit dein betreffenden General - Commando sich einzuvernehmen, indem sonst die mit Rücksicht auf.die Beurlaubten und auf die ab jeschafften Pferde angeord­nete Vorrathshaltung vereitelt, und zu unwirthschaftlichen Austauschungen die Gelegenheit gelassen wird. §. 5443. Was auf diese Art mit pflichtmäßiger Rücksicht auf die dienstmäßige Bekleidung und Ausrüstung der Truppért, als auch auf die Schonung des Aerarial-Aufwandes durch die Un- ter>uchungs - Comimssion als nothwendig befunden wird, ist dem Vorgesetzten General-Com­mando mittelst eines, Berichtes und eines nach dem bepgedruckten Formulare Nr. 42 in cluplo zu verfassenden Ausweises vorzulegen. §. 5444. D ie betreffenden General-Commanden haben darüber gleich zu erkennen, und den Em­pfang des-Erfordernisses, mit den Bemerkungen, welche etwa zu machen für nöthig erachtet wird, vorschriftmäßig einzuleiten, den Hofkriegsrath aber von den Veranlaßten, mitBey- schließung des Berichtes der Untersuchungs-Commission und eines Pare des vorn erwähnten Ausweises, tn dieKenntniß zu setzen. H. 5/|4a. 2" diesem Ausweise muß, wie es daS Formular zeigt, auch der Vorrä'the in den Ma­gazinen Erwähnung geschehen, weiche die Regimenter bey rhren Reserven oder Depots allenfalls antreffen. b 5446. Die Empfangsbewilligung des General-Cemmando'S schließt zwar zugleich die Paffie- rung zur Verausgabung der unbrauchbaren Sorten in sich ein, und die General - Comman- den haben in Absicht der letzteren zugleich zu bestimmen, wie sie zur Monturs - Commisiion abzuliefern, oder zur zeitlichen Schonung der neuen Sorten, auch tn der Folge zu den Re­paraturen der Truppenkörper beyzulassen feyen. WaS aber d>.e abgängigen Sorten betrifft, da muß die AuSgabsbefugniß derselben in der Monturs-Berechnung mit den dazu eigens vor- geschriebenen Documenten erwiesen, und eS kann darauf die provisorische Empfangsbewtlli- gung des Ersatzes nicht angeivendet werden. . §. 5447. Nachdem durch diese Bekleidungs- und AuSweiungS-Modalität den ersten Bedürf­nissen abgeholfen wird, so kommt es weiters darauf an, daß jede Truppenabtheilung, welche Wiedas Erfordernisi durch den Brigadier und Kriegs- Commisiär zu erhe''en ist. Hkrh. um 5. May 779. 1» ,, 3>. „ 8i4.E 3717, A«s welcher Ursache die Un­tersuchung sich nicht über den Lore - Stand erstrecken kann. Hkth. am 5. May 779. » » 31, ,, 8i4»E 3717. Was die Unterfuchung-s- Commisiion hinsichtlich der von Ergänzungs - Transporten zu­gewachsenen und den Truppen geleisteten Aushülfe an Mon- tues-Sorren zu beobachten hat. Hkrh. am 3. May 779- » „ 3i. „ 8>4.EZ7>7» Bey Dislocations - Verän­derungen der Cavallcrie-Re­gimenter haben alle ihre Mon- lurS- und Rüstungs - Vorräthe mitzunchinen. Hkth. am 18, Rov. 818. E 3699, Wie die von der Untersu- chungs - Commission als noth­wendig erkannten Monturs­und Rüstungs - Sorten dem Vorgesetzten General - Co»l- »nando auszuweisen sind. Hkrh. ain 5. May 779. „ „ 31» „ 8i4- E 3717, Obliegenheiten der Gene ral - Cominanden hinsichtlich der denselben ausgeiviesenen Monturs-und Rustungs- Er- forderniffe. Hkth. mit 5. May 779. „ „ 31. 814« E 3717. Welcher Dorräthe in dem zu verlassenden Ausweise zu erivähncn ist. Hkch. am 6. May 779- „ „ 3t. ,, 8»4- E 3717. Was die Empfangskewillk- gung des General-Comman- do's in sich sch!i»sit, und was mit den unbrauchbaren Mon­turs- und Rüstungs' Sorten zu geschehen bat. Hkth. am 5. May 779« , „ 3t. „ 814.E 8717» Beobachtungen hinsichtlich der Categorie. Hkth. am 5. May 779- „ .. 3t. „ 814.E3717.

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