Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

4 Was der Brigadier und der feldkriegseoinmiffariatischeBe- amte, um sich hinsichtlich der im Kriege erforderlichen Mon­tur und Rüstung von aller Derantivortung frcy zu erhal­ten, bey den Musterungen und Revisionen zu beobachten ha­ben. Hkth gm Des. 793,012585, Wie sich hinsichtlich.ber er­oberten feindlichen Msnturs- voeräthe zu benehmen, und was beym Verkaufe eines Ma­terials sub spe rati zu beobach­ten ist. Hkth.am 22.Dec. 793.G 12585. » 22. Marz 8i3.I^ 7,5. Wann die Procenten-Ge­bühr der Lederwerls-und Rü- stungS- Sorten nicht Statt findet. Hkth. aitt 26. Dec. 8,3.0 0606. ' Beobachtungen hinsichtlich der Monrur« - Gebühr und Regulirung der Kategorie , wenn die Truppen in ihren Friedens-Stationen einkreffen. Hkth am 5. May 779. .. „ 3i. » 8,4.0 3717. Friede,, gesetzten drcyzehnten ui d fünf und zwanzigsten Monath ben eintretender Ge­bühr nicht gehalten werden. Bey den Monturs - Stücken der mehrjährigen Dauerzeit und bey den Rüstungs-Sorten kommt es in Kriegszeiten nur auf den unumgänglichen Bedarf an, weil die Umstände, unter welchen die Abnützung und die Nothwendigkeit des Ersatzes geschieht, so verschieden sind, daß eine Dauerzeit mit Grund nicht bestimmt wer­den kann; daher muß daö jeweilige Erforderniß durch den Brigadier und Kriegs-Commiffär genau, und mit Hinsicht auf den letzten Empfang erhoben, und darnach das betreffende Quantum angewiesen werden. Hierbey ist denselben aber die strengste Gewissenhaftigkeit bey der Untersuchung einzuschärfen, damit nicht Monturs-und Rüstungs-Sorten als unbrauch­bar zu passieren angetragen werde»/ welche vielleicht noch einen Feldzug hätten aushalten können. Die Armee-Commandanten haben hierüber sorgfältig zu wachen, und bey ver- muthender Unwirthschaft oder Fahrlässigkeit Superrevisionen anzuordnen, und im Falle sich ein ordnungswidriger Vorgang entdecken sollte, den schuldtragenden Brigadier und kriegscom- missariatischen Beamten zum Ersätze des dem Aerarium dadurch zugegangenen Schadens zu verhalten. §. 5435. Damit sich der Brigadier und der feldkriegscommissariatisthe Beamte von aller Verant­wortung frey erhalten, daß die im Kriege jeweilig nöchigen Zuschüsse an Monturs- und Rü­stungs-Sorten nur auf dasjenige, was zur Conservarron des Mannes unumgänglich nörhig ist, beschränkt, und zu-m Nachtheile des allerhöchsten Aerariums nrchr willkührliche Forde­rungen angewiesen werden, haben sie bey den Musterungen und Revisionen besonders darauf zu sehen, ob die Monturs- und Rüstungs-Sorten von de-. Compagnie- und Escadrons - Com- mandanten mittelst des beziehenden Pausch Quantums in dem bestmöglichsten Zustande un­terhalten werden, wozu ein durch die Vorgesetzten zu erzweckender guter Wille des Mannes und eine ununterbrochene Aufsicht der Officiere gehöret; dann was mit der Montur und Rüstung der abgängig gewordenen Mannschaft geschehen, und wie diese verwendet worden sey. Vorzüglich aber muß darauf gesehen werden, ob von den Regimentern über Empfang und Verwendung die Protocolle ordentlich geführt, mithin eine jede Abgabe an die Compagnie oder Escadron vorgeschrieben, und von derselben ebenfalls über Empfang und Ausgabe die Ver­rechnung unterhalten werde, da im entgegen gesetzten Falle die Compagnie oder Escadron weder conrrollirt, noch zur Rede gestellt werden könnte, und den bloßen Angaben derselben Glau­ben beygemessen werden müßte, wodurch das Aerarium der Gefahr von ungebührlichen For­derungen bloß gestellt feyn würde. §. 5486. So oft feindliche Monturs-Vorräthe erobert werden, so niüssen sie jedes Mahl aufdcr Stelle ordentlich inventirt und in Rechnung übernommen werden, worüber sodann das In- venrariuin mit den Bemerkungen an den Hofkriegsrath, einzusenden ist, wie dieselben zum Besten des Aerariums allenfalls für die Truppen zu benützen, widrigen Falls aber zu ver- manipuliren oder zu verkaufen seyn könnten. Es kann aber nur m höchst dringenden Fällen der Verkauf eines Materials sub spe rati von untergeordneten Behörden bewilliget werden. §. 5487. ' Während eines Krieges kann von der Erfolgring der Procenten-Gebühr der Lederwerks­und-Rüstungs-Porten keine Rede seyn, weil die Truppen rin Felde immer das Erforderniß nach Befund abfassen, die Reserven aber haben für ihren neuen Zuwachs stets neue Sorten hiervon zu erhalten. §. 5488. Wenn.die Regimenter und CorpS in ihren Friedens-Stationen eintreffen, so ist vor Allem erforderlich, daß dieselben, so iveit sie auch zur Friedenszeit in der ärarischen Mon­turs-Gebühr stehen, die erforderliche Montur und Rüstung erhalten, und die dießfallsigea Categorien ordnungsmäßig berichtiget werden. X VI. Hauptstück. VI. Abschnitt.

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