Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

XIX. Ha uptstü ck. VI. A 6 sch n itt. Außer Dienst darf der Of- -ficter auch kein anderes Dienst- pferd reite». Hkth. am 29.2än. 794. d 4>4- » » 7. Sep. 807. Conservation der Pferde. Hkth. am 29. Jan. 794. D 4,4. w » íz. 3uf.'8o6. D z3i2, » » 7. Sep. £07. Ke in Officier darf eherWi- genpfeeve bűi teil, b vor er nicht cm zweytes eig ne- Reitpferd tnt Stalle hak. Hkth. am 12. Jul. 806. D 2312. » »7. Sep.8«/. Ersatzleistung der vcrwahr- loseten Officiers - Pferde durch den betreffenden Officier. Hkth. am >2. 3al. 806. l) i3ti. » » 7. Sep, 807. Jedes Lfficiers'Dienstpferd hat 5 3ahre lang bey der Char­ge zu bleiben. Hkth. am 12. 2ul. 806. D 2312. » » 7. Sep.807. Wenn ein Offi cicr seinDienst- pferd acht Jahre ununterbro­chen geritten hat. so wird es sein Eigenthunk, und er erhalt alsvann ein anderes. Hkrh. am 12.3ul. 806. D 2312. » « 7. Sep. 807. Die Generak-Commanden er­ledigen die Gesuche um Ueber- lassung der Officiers - Pferde als Eigenkhum. Hl th. am 9. Aug. 817. Geht dem Officiere ein Dienstpferd im Laufe des 3ah- res zu Grunde, 0 muß er sich, bis das Regiment einen Ersatz mit Remonten erhält, mit sei­nem eigenen behelfen. Hkth. am 29. 3än.794. 0 4-4. » » >2. 3ul. 806. v rS,,, » » 7. Sep. 807. Wann dem Officiere ein Pferd aus dem Stande der ordinären Dienstpferde auszu­wählen erlaubt ist. Hkth. am 29.3än. 794. D 4,4. i» »12, 3ul. 806. » »7. Sep. 807, §. 6281. Der Escadrons - Com Mandant darf dem Officiere außer bem ihm zugetheiltenDienst- pferde und außer bem Falle, wo dasselbe in Kriegszeiten erkranken würde, kein anderes Dienstpferd zum Gebrauche geben. §. 6282. Für die Schonung und Conservation dieser Pferde müssen die Stabs - Officiers und ersten Rittmeister ununterbrochen mit Strenge sorgen. Der Officier muß für sein Dienst­pferd eben so verantwortlich gemacht werden, wie der gemeine Mann, und die Régim ents- Coimnandanten müssen unnachsichtlich darauf halten, daß jeder Officier mit einem zmey- ten dienstfähigen eigenen Pferde versehen sey. tz. 6a33. Keinem Officiers darf gestattet werden, sich eher Wagenpferde zu halten, bevor er nicht ein zweytes zum Dienste vollkommen geeignetes Reitpferd in feinem Stalle hat. §. 6284. Wenn ein Officier fein Dienstpferd .verwahrloset, und es aus seiner Schuld zu Grunde geht, so ist derselbe ohne Unterschied, das Pferd möge lang oder kurz gedient haben, zum Ersätze des ganzen Remonten - Preises zu verhalten, und noch über dreß strengstens dafür zu bestrafen, das zu Grunde gerichtete Pferd aber bleibt sodann sein Eigenthum. §. 6235. Jedes Officiers - Dienstpferd Hat, wenn es nicht durch einen Unglücksfall früher uIl­dién stbar wird, fünf Jahre lang bey.der Charge zu verbleiben. tz. 6286. Söat der Officier sein Die»istpferd fünf Jahre lang ununterbrochen geritten, so ist zwar, wenn er es verlangt, eine neue Remonte für ihn anzuweisen, und er muß dage­gen das bisher gehabte Dienstpferd zum Stande der ordinären Dienstpferde abgeben. Doch bleibt es auch jedem Officiers frey gestellt, fein Dienstpferd, so lange es noch tauglich ist, beyzubehalten; und hat er dasselbe acht Jahre geritten, so ist es sein Eigen- khurn, wird mir dem umgekehrten Brande bezeichnet, ist förmlich in Abgang zu bringen, und der betreffende Officier, nebst einer verdienten Belobung , mit einer geuen Re-- ittonre zu versehen. tz. 6287. Die Gesuche, in welchen Cavallerie - Officiere, die ihre Dienstpferde durch volle acht Jahre ununterbrochen reiten, um deren Ueberlassung als Eigenthum bitten, sind gleich von den General-Commanden zu erledigen, und ist nur in zweifelhaften Fällen dre Ent­scheidung hierüber vom Hofkriegsrathe einzuhohlen. tz. 6288. Uebrigens wird es zum Grundsätze angenommen, daß jedes Cavallerie - Regiment alle Jahre Ein Mahl (außer der bey einem Kriege auf der Stelle erforderlichen Ergänzung) nach der Musterung den Ersatz der ihm abgängigen Pferde dergestalt erhalte, daß solche im Monathe Oktober bey demselben eintreffen. Bis auf diesen Zeitpunkt muß auch der Officier, dem sein Dienstpferd im Lau ft des Jahres zu Grunde geht, sich mit feinem eigenen behelfen. tz. 6289. Ein anderes Bewandtnis; hat es im Felde, wo dem Officiere in jedem Falle, wenn er sein Dienstpferd verliert, ein anderes gutes, der Charge angemessenes, durch den Es­cadrons - Commandanten ausgewähltes Dienstpferd aus Reihen und Gliedern zu geben ist, weil er immer dienstbar seyn muß, und die neue Remonte nicht wie in der Friedens - Sta­tion abwarten kann.

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