Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

2Óy In diesem Falle ist dem betreffenden Manne, wenn er dieses Pferd etwa schon über fünf Jahre geritten hat, die Hälfte des Rdit- Douceurs zu entrichten. 93-0 n ben Officiers- Pferden, §. 624°. Die Gebrechen, welche ein OfficierS-Dienstpferd zu seiner eigentlichen Bestimmung untüchtig machen, müssen der Escadrons - Commandant und die Stabs-Officiere auf das genaueste mit allen Ursachen untersuchen, und dem Brigadier bey der Musterung anzeigen. Nach dessen -Erkenntnis; kann erst aus eine andere Officiers - Neinonte und auf die Versetzung des ersteren Pferdes in den Dienststand der Unter-Officiere und Gemeinen, mittelst Jntervenirung des respicirenden Feld-Kriegs-Commiffärs üngetrsigen, und in dem Musterbe­richte davon die Anzeige gemacht werden. §. 624». Bey Gebrechen, die bald eine vollkonimene Herstellung hoffen lassen, bleibt daS Pfevd der Charge gewidmet, und der Ossicier muß sich in Friedenszeiten mir seinem eigenen Pferde behelfen. §. 6242. Bey Uebersetzungen und Beförderungen im Regiments nimmt der betreffende Offi­zier, wenn seiner neuen Charge ein Dienstpferd gebührt, dasselbe nur erst auf vorläufige Erkenntniß des Regiments - Eommandanten an seine neue Bestimmung mit sich. 6243. Wenn aber von einer vacanten Charge ein vollkommen taugliches Dienstpferd vorhan­den bleibt, so hat es der zu dieser Charge gelangende Ossicier ohne Weiters zu über­nehmen. §. 6244. Die ganz untauglichen Officiers-Dienstpferde sind, wie andere Dicnstpferde, nach der Vorschrift zu behandeln, zu super^rbirriren, auszumustcrn, und auf die Art, wie bereits vorn gesagt worden ist, durch neue Officiers-Remonten zu ersetzen. §. 6245. Wenn bey Regimentern während des Krieges mehrere Escadronen errichtet werden , die im Frieden wieder eingehen, und wenn bey anderen Regimentern oder Corps, bey wel­chen die Officiere im Frieden keine Dienstpferde erhalten, solche im Kriege besonders bewil­liget werden, so gehen diese Pferde nach Ende des Krieges in den Gemeinen-Dienststand zurück. §. 6246. In Ansehung der Szekler Husaren wird allemahl die Entscheidung erfolgen, ob sol­che Pferde an andere Husaren-Regimenter abgegeben, an den Meistbiechenden verkauft, oder aber den Offlcieren beybelaffen werden sollen. H. 6247. Da es in Absicht auf die Gebühr und die Nichtigkeit überhaupt nothwendrg ist, den Stand der Officiers - Dienstpferde immer evident zu halten, so muß leder Zuwachs und Ab­gang, so wie jede mit diesen Pferden vorfallende Aenderung in der Monath - Tabelle ordent­lich ausgewiesen und docirt werden. §. 6248. Die Musterung muß jeder Ossicier auf seinem Dienstpferde passieren, und der Bri gadier hat über den Befund dieser Pferde in seiner.Relation tue Anzeige zu erstarren. §. 6249. Jedes Officiers - Dienstpferd muß in der Muster-Liste bey demjenigen Officiere, de; es reitet, nur Farbe, Geschlecht, Zeichen, Alter und mit anderen Eigenschaften ordentliä beschrieben, und Alles genau angemerkk werden, was aus tue Auswahl und Zeit des Ge brauches einen Be-ug hat. Die gebrechlichen QfficierS- Dienstpferde sind der Mufte- rungs-Eemmiffion anzuzeigen, und in den Musterberichten, ist hiervon Erwähnung zu ma­chen. Hkth. am *9- 2än. 794.D 4,4. » » 7. Sep- 807» Wahrend der Herstellung unbedeutender Gebrechen muß sich der Ossicier im Frieden sei­nes eigenen Pferdes bedienen. Hkth. am 7. Sep. 807. Wann bey Uebersetzungen und Beförderungen im Regi­menté der Officiere sein PHrd mitnimmt. Hkth. am 29. Jän. 794. n 4»4. >» » 7. Sep. 807. Was mitvacanten OfficierS- Pferden zu geschehen hat. Hkth. am 29« 3än. 794. d 4‘4. » » 7. Sep. 807. ‘ S­Abschaffung und Ersatz der untauglichen Officiers-Pferde. Hkth. am 29. 2än. 794. u 4>4. » » 7. Sep. 807­Was mit den Pferden, wel­che den Officieren der Extra- Corps nur während des Krie­ges bewilligt gewesen sind, nach Endigung desselben ju gesche­hen hat. Hkth. am 29.2än. 794- D 4*4. Was mit den Officiers'Pfer- den der Szekler-Husaren 41t geschehen hat. Hkth.am 29. 3«n. 794-d 4*4» Ausweisung des Standes in der Monath-Tabelle. Hkth. am 29. 3«n. 794-u 4*4* » » -7. Sep. 807. Die Musterung passiert jeder - Officur auf seinem Dieiist- pferde­Hkth. am 29. 3«n 794. d 414. » * 7. Sep. 607. Wie dasselbe in den Muster- Listen zu beschreiben ist. Hkth. am 29. 3au. 794. u 4>4. ' » 7. Sep. 807.

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