Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Von der Remontirung durch Beschäl- und Remontirungs-Departements. tz. 6072. Bey Beorderungen in Dienstaufträgen außer der Beschälzeit bedienen sich die Beschäl- imb Rem ontirungs - Officiere der D i e n st - C a l e s ch e und G e b r a u ch s p f e r d e. tz. 6073. Die Dienst - Caleschen schaffen die Beschäl- und Remontn-ungs-Commanden sich selbst an, wozu ihnen nicht mehr als 40 bis So Gulden pv. Stück passiert werden, und deren Erhaltung und Reparirung auf ärarische Kosten gestattet wird. tz. 6074. Die Wirthschaftsbeamten bedienen sich bey allen Dienstreisen der eigenen Wagen, jedoch ist bewilllget, daß sie auf Dienstrersen für die Meile 10 kr. auf Reparaturs - Kosten aufrechnen können. tz. 6 07 5. Den supernumerären Officiere« bey ten Departements können aber in keinem Falle Dienst- Ealeschen mir ärarischen Pferden bewilliget werden. tz. 6076. Es bestehen für die reisenden Offrciere der Beschäl Departements keine normalmä- ffigen Diäten, sondern Zulagen. Die täglichen Zulagen eines subalternen Officiers vom Rittmeister abwärts, während der Beschälzeit bey Verwendungen außer ihrem Bestimmungsorte, werden mit 1 fl. 3o kr. in den Beschälmonathen durchgehends fest gesetzt, weil sie in diesen Monathen fast immer herum reisen müssen, und selten zu Hause, ihre Verrichtungen auch in diesen Monathen vorzüglich häufig und mühsam sind. Die Commandanten der Beschäl- und Remontirungs-Departements, welche Stabs-Officiere sind, erhalten während der ganzen Beschälzeit ununterbrochen täglich 4 fl., jedoch gegen das, daß sie in dieser Zeit öftere und weitere Visitations-Reisen in den ihnen anvertrauten Distrikten machen. . Wenn Officiere von Beschäl- und Remontirungs-Departements in dem Geschäfte des Pferde - Handeinkaufes Reisen von mehreren Tagen im Lande gemacht haben, so wird ihnen ebenfalls die Zulage von täglich 1 fl. 3o kr. auf die Zeit ihrer Reise bewilliget. Dagegen kann ihnen diese Zulage für Reisen von 1 und 2 Stunden, und für die Tage, wo sie in diesem Einkaufsgeschäfre nicht reisen, nicht bewilliget werden. tz. 6077. Keinem Unterthane soll eine ararische Stute gegen seinen Revers erfolgt werden, der nicht von seinem Dominium ein Attestat über seine O. ualification hierzu nach dem beygedruckten Formulare beybringet, welches mit Einverständnis; der k. k. Hoskam- mer - Procuratur entworfen worden ist, und nach deren Versicherung die Bündigkeit in sich einschließet, »daß in Fällen, wo nach eingelaufenem Termine der Unrerthan etwa gar nicht »solvendo ist, die Herrschaft um die Zahlung mit rechtlicher Wirkung angegangen werden ^kann,« weil sie nach dem berührten Formulare die Bürgschaft auf sich nimmt. Den Revers hat der Unterthan nach der weiteren Form auszustellen. Die Commandanten haben sich wohl gegenwärtig zu halten, daß sogleich, wie eine Aerarial - Stute gegen Uebergabe des-vorbemeldeten herrschaftlichen Attestates und des erst berührten Reverses dem Unterthane erfolgt worden ist, dieses dem Dominium oder der Herrschaft angezeigt werde, weil diese dann sogleich ein wachsames Auge auf das Betragen des Unterthanes wenden, und allenfalls auch die stille Vormerkung auf ferne Person vornehmen wird. Bey der Abgabe der Stuten hat jedes Commando sich wohl in Acht zu nehmen, daß die abzugebende Stute vollständig gesund sey, damit nachher keine Ausrede Platz greisen kann, und zu Streitigkeiten, als ob er nicht in den Stand gesetzt worden wäre, die Bedingnisse zu erfüllen, kein Anlaß gegeben werde. Endlich muß das Commando darauf sehr aufmerksam seyn, daß, sobald der Termin verflossen ist, an welchem von dem Unterthane der Ersatz für die empfangene Revers - Stute zu leisten rst, der Unterthan hierum vom General-Commando mittelst der Landesstelle belangst, und nöthigen Falles auf die Ersatzlei - Band vi. 58 * Wann Officiere sich der Dienst-Kalesche u. Gebrauchs- xferde bedienen können. Hkth.am ti. Marz 794. u 1154. Durch wen die Dienst - Caleschen angeschafft werden. Hkth. am 7. 6ep. 793* D 493°. Die Wirthschaftsbeamten nehmen bey Dienstreisen ihre eigenen Wägen. Hkth. am 7. Sep. 798. v 4980. Die supernumerären De- Parkemems-Officiere können keine Dienst - Caleschen an- sprechen. Hkth. am 2. Jul. 810. D 8736. Zulagen für die im Dienste reisenden Beschäl - Departements - Officiere- Hkrh. am 14. Sep.80g. d 2147. » » i5. Qct. 80B. D 2873. » » 18. Feb. 809, D 451. » » 27.März81,.u »353. » n 16, 9ipi\ 812. K 6449. Erlösung der Revers-Stuten an die Unrerthanen. Hkth am 3. Zul. 799. u 8892 und 8998.