Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Revers-Hengste. Hkth. am Z. Sep. 794. d 4601, Beobachtungen bep Ueber- kommung junger Hengste auö Gestüten. Hkth.am 3o, Nor. 810, K 35*6, stung ernstlich angetrieben werde, zu welchem Ende alljährlich nach der Beschälzeit die Con­signation O über jene Unierthanen, welche mit Zahlungen für erhal­tene Revers-Stuten im Rückstände haften, zu verfassen und an das Vorge­setzte General-Commando einzusenden ist. Attestat. Von dem Stifte Schotten, als Grundherrschaft zu Gerersdorf, wird aufbirtliches An­suchen des Unterthanes 37. 37. beurkundet, daß derselbe ein zu Gerersdorf behauseter, be­mittelter und verlässiger Mann sey, ihm also eine ärarische Zuchtstute gegen die gewöhnli­chen Bedingnisse, worüber er den vorschnftmäßigen Revers auszustellen hat, anvertrauet werden kann, auf deren Erfüllung selbst von Seite der Herrschaft gesehen werden wird, in'S Besondere aber dafür, daß die übernommene Stute nach drey bis vier Jahren mittelst eines tauglichen Remonten oder mittelst Bezahlung im Gelde verläßlich ersetzt werde, die Herrschaft sich verbürget. W ien am . . ten 97. (L. 8.) Pr. Amtskanzelley Stift Schotten . 97. 97. m. p. Revers. Kraft dessen ich Gefertigter bekenne, daß mir unter heutigem Datum von dem Be­schäl-Commando zu 97. eine Rappstute ohne Zeichen, 5 Jahre alt, iS Faust 1 Zoll hoch, um den Preis von 120 fl. gegen die Bedingnisse übergeben worden sey, daß ich itenö:^ Diese Stute zur Zucht widmen, und von k. k. Beschälern belegen lassen; stens: Nach 4 Jahren ein dreyjähriges Follen an die k. k. Remontirung abliefern, bey dieser Nichterfüllung aber, oder wenn dieses Follen nicht zum Cavallerie-Dienste tauglich befunden werden sollte, die Stute nach dem oben stehenden Preise, in w elchem diesel­be dem Aerarium zu stehen gekommen ist, bezahlen; 3tens: Im Falle ich diese Stute eher verkaufe, oder sonst weggebe, ich den erst besag­ten Preis sogleich erlegen; 4tens: Vom heutigen Tage der Uebernahme, mit welchem die Stute mein Eigenthum wird, alle Gefahr übernehmen, mithin auch, im Falle dieselbe verunglücken sollte, die Be­dingnisse, nach 4 Jahren ein dreyjähriges, zum Cavallerie-Dienste taugliches Follen zu stellen, oder die Stute nach dem ärarischen Einkaufspreise zu bezahlen, erfüllen wolle. Welche vorstehenden Bedingnisse getreulich einzuhalten und zu erfüllen ich anmit unter Einem angelobe, und mich verbindlich mache. Sign. Schlofihof am . . ten i0 . . 9 7. 97., Unterthan von Gerersdorf Nr. i5. §. 6078. Jene Unterthane«, welche Revers-Hengste erhalten haben, und ihrer Verbind­lichkeit mit der Nachzügelung eines jungen Hengstes nicht Nachkommen, sind durch das Gu- bernium zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten ernstgemessen zu verhalten. Die Reverse können aber jenen Leuten nicht zurück gegeben werden, die einen jungen Hengst nachgezügelt haben, weil die Verbindlichkeit, immer einen solchen Hengst zu haben, um hiermit die Stuten vor­geschriebener Maßen zu belegen, fortdauert. §. 6079. In so fern Beschäl-Departements junge Hengste aus eigener Erzeugung der Gestüte überkommen, haben dieselben den Werth dieser Hengste zu quittiren. XIX. J?öuptfHcf. III. 2Í&f#nitt.

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