Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
V íii6 Die Beschäler sind in gewissen Zeiten spazieren zu reiten. Hkth. am3i.2än. 784. d 237. Auf die Beschäler darf niemand als die eigene Mannschaft aufsitzen. Hkth. am3». Zän. 784.0 237. Bekanntmachung der Ankunft der Beschäler in den Stationen. Hkth. am 3i. Zän. 784. D 237. Beschaffenheit der zum Belegen gebrachten Stuten. Hkth.am 3o.,Dec. 76,. 0 4,57. UNd 5oi8. Den Stuten sind die Eisen »on den hmceren Füßen abzu- nehmen. Hkrh. am 3o, 2än. 784. d 287. Welche Hengste und Stuten zum Probieren zu nehmen sind. Hkrh. am 3>. 2än.784. D 287. XIX . Hauptstück. III. Abschnitt. entstehen. Dieses Ausscheren muß jedoch nur bey den Beschälern von gemeinem Schlage, welchen die Haare an den Füßen stark wachsen, geschehen, bey den edleren hingegen unterbleiben, weil bey diesen von Natur aus die Haare glatt,sind. §. 6016. . Montags, Mittewoche und Freytags sind die Beschäler in der Kühle, entweder früh oder Abends, spazieren zu reiten; dieses muß aber nicht etwa nur einige tausend Schritt weit geschehen, sondern den Beschälern muß eine zweckmäßige hinlängliche Bewegung verschafft werden, weßwegen dieselben eine gute halbe, auch drey Viertel-Stunden wechselweise im Schritte und Trabe geritten werden müssen, so daß sie, ohne überjagt zu werden, in Schweiß kommen; wobey der Unter-Officier immer gegenwärtig seyn muß, damit keine Unordnung oder kein Unglück entstehe. §. 6017. Kein Unter - Officier darf sich unterfangen, bey unnachsichtlich strenger Bestrafung, jemanden, wer er auch immer sey, außer der eigenen Mannschaft, auf die Beschäler auf* sitzen zu lassen; und wenn nicht hinlängliche Mannschaft da ist, die Beschäler alle auf Ein Mahl zu reiren, so muß abtheilig zum zweyten Mahle geritten werden. Es könnte sich zufällig ereignen, daß in den Beschäl - Stationen Militär einquartiert wäre; wenn von diesem jemand, auch wenn es ein Stabs-oder Ober-Officier wäre, einen Hengst zum Reiten verlangen sollte, so ist dieses ebenfalls abzuschlagen, und im Falle ein solcher Officier darauf dringen sollte, so hat ihn der Unter-Officier auf das dießfalls^ge Verboth aufmerksam zu machen. tz. 6018. Gleich nach dem Eintreffen in den Beschäl - Stationen, da den Hengsten, bevor sie zum Belegen verwendet werden, einige Rasttage gestattet sind, hat der Officier den zur Station gewidmeten Orten die Ankunft der Beschäler bekannt zu machen, und die Einleitung fo zu treffen, daß jeder Mann, der seine Stute bringen will, ihm die Zeit, wenn er dieselbe schicken wird, ein paar Tage zuvor bekannt mache. Es ist dabey die Absicht, daß niemahls mehrere Stuten an einem Tage kommen, als Beschäler belegen können, damit der Landmann seine Zeit und Arbeit nicht versäumet. §. 6019. Die zum Belegen gebrachte Stute darf keinen Erbfehler haben, z. B. Dampf, Blindheit vom Staare, keinen schweren Kopf, keine schlappigen Ohren, keinen Speck-oder Hirschhals, keine enge Brust, kerne Rippenseuche, keinen Hechtenbauch, der meistens unfruchtbar ist, hinren nicht höher als vorn seyn, nicht zu ferne, noch zu hochbeinige, noch kuhfüßige, noch mit Spath und Flußgalle behaftete, weder langgefesselte, noch sogenannte bärenbratzige Füße, und keinen flachen oder sonst schlechten Huf, von was immer für einer Gattung dieser seyn mag. Die Farbe der Stute kann seyn, wie sie will, nur Tieger-und Hermelin-Farbe ist davon auszunehmen, weil Stuten von diesen Farben überhaupt sehr faul, und von keiner Dauer sind. Das Alter der zum Belegen schicklichen Stuten ist von 3 bis »2, auch bis 14 Jahren; daß Maß von gewöhnlichem Cavallerie - Schlage. §. 6020. Eben so darf keine Stute belegt werden, die nicht vorher probiert wurde. Damit diese Stuten den Beschäler nicht beschädigen können, müssen denselben vor dem Sprunge die hinteren Eisen abgenommen werden. §. 6021. Zum Probieren der Stute ist immer jener Hengst zu verwenden, welcher zuerst gesprungen hat; man muß daher, wenn mehrere Stuten zum Belegen vorhanden sind, immer jene Stute zuerst probieren und belegen lassen, wo man glaubt, daß sie den Hengst sicher annimmt, damit der Hengst nicht unnütz abgemattet und dadurch zu Grunde gerichtet werde.