Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

V íii6 Die Beschäler sind in ge­wissen Zeiten spazieren zu rei­ten. Hkth. am3i.2än. 784. d 237. Auf die Beschäler darf nie­mand als die eigene Mann­schaft aufsitzen. Hkth. am3». Zän. 784.0 237. Bekanntmachung der An­kunft der Beschäler in den Stationen. Hkth. am 3i. Zän. 784. D 237. Beschaffenheit der zum Be­legen gebrachten Stuten. Hkth.am 3o.,Dec. 76,. 0 4,57. UNd 5oi8. Den Stuten sind die Eisen »on den hmceren Füßen abzu- nehmen. Hkrh. am 3o, 2än. 784. d 287. Welche Hengste und Stu­ten zum Probieren zu neh­men sind. Hkrh. am 3>. 2än.784. D 287. XIX . Hauptstück. III. Abschnitt. entstehen. Dieses Ausscheren muß jedoch nur bey den Beschälern von gemeinem Schlage, wel­chen die Haare an den Füßen stark wachsen, geschehen, bey den edleren hingegen unterblei­ben, weil bey diesen von Natur aus die Haare glatt,sind. §. 6016. . Montags, Mittewoche und Freytags sind die Beschäler in der Kühle, entweder früh oder Abends, spazieren zu reiten; dieses muß aber nicht etwa nur einige tausend Schritt weit geschehen, sondern den Beschälern muß eine zweckmäßige hinlängliche Bewegung ver­schafft werden, weßwegen dieselben eine gute halbe, auch drey Viertel-Stunden wechselweise im Schritte und Trabe geritten werden müssen, so daß sie, ohne überjagt zu werden, in Schweiß kommen; wobey der Unter-Officier immer gegenwärtig seyn muß, damit keine Un­ordnung oder kein Unglück entstehe. §. 6017. Kein Unter - Officier darf sich unterfangen, bey unnachsichtlich strenger Bestrafung, jemanden, wer er auch immer sey, außer der eigenen Mannschaft, auf die Beschäler auf* sitzen zu lassen; und wenn nicht hinlängliche Mannschaft da ist, die Beschäler alle auf Ein Mahl zu reiren, so muß abtheilig zum zweyten Mahle geritten werden. Es könnte sich zu­fällig ereignen, daß in den Beschäl - Stationen Militär einquartiert wäre; wenn von diesem jemand, auch wenn es ein Stabs-oder Ober-Officier wäre, einen Hengst zum Reiten ver­langen sollte, so ist dieses ebenfalls abzuschlagen, und im Falle ein solcher Officier darauf dringen sollte, so hat ihn der Unter-Officier auf das dießfalls^ge Verboth aufmerksam zu machen. tz. 6018. Gleich nach dem Eintreffen in den Beschäl - Stationen, da den Hengsten, bevor sie zum Belegen verwendet werden, einige Rasttage gestattet sind, hat der Officier den zur Station gewidmeten Orten die Ankunft der Beschäler bekannt zu machen, und die Einlei­tung fo zu treffen, daß jeder Mann, der seine Stute bringen will, ihm die Zeit, wenn er dieselbe schicken wird, ein paar Tage zuvor bekannt mache. Es ist dabey die Absicht, daß niemahls mehrere Stuten an einem Tage kommen, als Beschäler belegen können, damit der Landmann seine Zeit und Arbeit nicht versäumet. §. 6019. Die zum Belegen gebrachte Stute darf keinen Erbfehler haben, z. B. Dampf, Blindheit vom Staare, keinen schweren Kopf, keine schlappigen Ohren, keinen Speck-oder Hirschhals, keine enge Brust, kerne Rippenseuche, keinen Hechtenbauch, der meistens un­fruchtbar ist, hinren nicht höher als vorn seyn, nicht zu ferne, noch zu hochbeinige, noch kuhfüßige, noch mit Spath und Flußgalle behaftete, weder langgefesselte, noch sogenannte bärenbratzige Füße, und keinen flachen oder sonst schlechten Huf, von was immer für einer Gattung dieser seyn mag. Die Farbe der Stute kann seyn, wie sie will, nur Tieger-und Hermelin-Farbe ist davon auszunehmen, weil Stuten von diesen Farben überhaupt sehr faul, und von keiner Dauer sind. Das Alter der zum Belegen schicklichen Stuten ist von 3 bis »2, auch bis 14 Jahren; daß Maß von gewöhnlichem Cavallerie - Schlage. §. 6020. Eben so darf keine Stute belegt werden, die nicht vorher probiert wurde. Damit die­se Stuten den Beschäler nicht beschädigen können, müssen denselben vor dem Sprunge die hinteren Eisen abgenommen werden. §. 6021. Zum Probieren der Stute ist immer jener Hengst zu verwenden, welcher zuerst gesprun­gen hat; man muß daher, wenn mehrere Stuten zum Belegen vorhanden sind, immer jene Stute zuerst probieren und belegen lassen, wo man glaubt, daß sie den Hengst sicher an­nimmt, damit der Hengst nicht unnütz abgemattet und dadurch zu Grunde gerichtet werde.

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