Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Requisiten - Anschaffung ilir Acitations-Wege. Hkth. am »5, Aebr- 8*6. Die auf Beschälanstalten verkommenden Auslagen wer­den zwar vom Militär bestrit­ten, sodann aber im Ganzen vom Lande vergütet. Hkth. am i. Jän.8i4*k ii. Ausweis inBetreffderLan- des - Pferdezucht - Verbesse­rung. Hkth. am7. Jun. 8*8. K 2243. Jährliche Inventur der Dsr- räths aller Art. Hkth am-5. Febr. 795.0 83°. Pie Beschäl- Stations-Of- ficiere haben alle Jahre in der Haupt-Stationihres Be­zirkes einzutreffen, und, so lan­ge die Beschäkzeit dauert, dort zu verbleiben. Hkch. am3>. Jän. 784. v 287. Standesausweis über die ln den Beschäl - Stationen vertheilten Individuen. Hkth. am -7. Jän. 8°6. v j63, A Wer die nöthige Zahl an Leuten rc. bestimmt. Hkth. am 3*. Jän- 784. D 237. Wie der Marsch der Beschä­ler einzuleiten ist. Hkth. am 31. Jän. 784. n 287. h. 6000. Der vierteljährige Bedarf an Pferd-,Stall-, Eisenwerk-und anderen Requisiten soll nur im Licitations - Wege beygeschaffr, und das gehörig unterfertigte Licitations -Protokoll an den Hoskriegsrath zur Approbirung eingesendet werden. x §. 600 H Alle im Laufe des Jahres auf Beschälanstalten vorkommenden Auslagen, so wie auch die in Beschälstallungen vorkommenden Reparaturen, nebst der Unterhaltung der Stall-Re­quisiten in brauchbarem Stande und der Beleuchtung, so wie alle übrigen wie immer Nah­men haben mögenden Auslagen auf Beschälanstalten, werden zwar vom Militär bestritten, sodann aber im Ganzen vom Lande vergütet. §. 6002. Wie der Ausweis über die wirklichen B e s ch ä l a u s l a g e n zur Ver­besserung der Landes-Pfer dezucht alle Jahre, worin nur die reinen Ausgaben aufgeführt werden müssen, von den Beschäl-Departements eingesendet werden muß: dieses schreibt das zu Ende dieses Abschnittes beygedruckre Formular Nr. i vor. §, 6oo3. Die bey den Departements bestehenden Vorräthe in Geld und Geldeswerth werden alljährlich un May, in Gegenwart eines Brigadiers und eines knegscommissariatischen Beam­ten, inventirt und abgeschätzt, wobey allezeit der Werth der letzten Inventur, obschon nicht in den nahmlichen Gegenständen, vorhanden seyn soll. tz. 6004. Das Pferdezucht - Geschäft, welches zum eigentlichen Zwecke der in jedem Lande aus­gestellten Beschäl - und Remontirungs - Departements gehört, ist für den Staat, überhaupt für den Militär-Dienst und für jedes Land in's Besondere von Wichtigkeit. Die Wahl des hierzu aufgestellten Officiers bestätigt das Zutrauen, das man in seine Kenntniß und in seinen Diensteifer setzt, er erhalt daher die Gelegenheit, dem Staate und der Armee einen großen Dienst zu leisten, und sich Ehre und Verdienst zu erwerben. Jedem solchen Officiere wird ein Distrikt im Lande angewiesen, wo er Eine Station oder mehrere Stationen zu be­sorgen hat. Das General-Commando des Landes wird ihm die Stationen und die an diese angewiesenen Orte benennen. Derselbe hat sich in der Haupt- Station seines Bezirkes alle Jahre mit Ende Februars unausbleiblich einzufinden, dort, so lange die Beschälung dauert, also ungefähr 4 Monathe, zu verbleiben, und das Beschälgeschafr zu leiten. Nebst dieser Haupt- Station muß er die zugetheilten kleineren Stationen oft untersuchen, und aller Orten auf die mögliche Verwendung der Beschäler, wofür er zu haften hat, den beflissensten Bedacht nehmen. §. 6oo5. Zur leichten Uebersicht, ob und welche Abänderungen bey dem Beschäl-und Remonti­rungs-Departement vorgefallen seyn bufften, ist (nach dem beygefügten Formulare A) ein Ausweis alle Jahre vor dem Eintritte der Beschälzeit einzusenden. h. 6006. Die nöthige Zahl an Leuten und Beschälern bestimmt der Commandant nach Verhält- nifi der, der Haupt - Station zugetheilten, commandirten kleineren Stationen. §. 6007. Der gewöhnliche Marsch der Beschäler ist des Tages 2 oder 2%, höchstens 3 Meilen, und es muß alle dritte Tage Rasttag gehalten werden. Während des Marsches sollen die Beschäler auf eine Distanz von wenigstens 10 bis 12 Schritt einer von dem anderen geführt werdenv damit sie sich durch Schlagen nicht beschädigen oder sonst verunglücken. Auch ist wenigstens zwey Mahl anzuhalten, daß sie strahlen können. XIX. Hauptstück. ÍII. Abschnitt.

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