Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

den Dispositionen erforderlichen Behelfe stets bey Händen habe, wird die Einsendung ver­schiedener p e ri o d isch e r Eingaben unumgänglich nöthig, und zwar: » a) Der monathlicheStandes-Rapport (nach dem Formulare Nr. i.) L) Der Ausweis über die nach Ende eines jeden Jahres vertilgten und umge­standenen Pferde (nach dem Formulare Nr. 2.) e) Zur allmonathlichen Ersetzung des Cassa-Standes und dessen, was das Departeinentzu zahlen schuldig geblieben ist, mit Ende eines jeden Monattzes der Cassa-Ausweis (nach dem Formulare Nr. 3.) <l) Zur Ersetzung der Natural- und Service-Vorräthe jeder Art, und selbst derjenigen, die noch nicht ausgedroschen sind, muß mit Ende eines jeden Viertel-Jahres, mit Doci- rung des Empfanges und mit der Verwendung ein Natural-und Service-Aus­weis (nach dem Formulare Nr. 4) an den Hofkriegsrath gelangen. e) Um zu ersehen, welchen Fortgang die ärarischen Militär-Gestüte gewinnen, müssen die­selben vierteljährig, nähmlich mit Ende Jänners, Aprills, Julius und Octobers, einen Rapport (nach dem Formulare^Nr. 5) ein senden, welcher die Anzahl der bey dem Ge stüte befindlichen Beschäler und Zuchtstu ten, dann die v 0 n denselben er­zeugten Zöllen zu enthalten hat; wobey es sich von selbst versteht, daß alle frem­den, von Regimentern, Corps und anderen Departements zugewachsenen oder einge­kauften Pferde und Fallen in diesen Rapport nicht einzunehmen sind, weil er bloß von der eigenen Erzeugung und Zucht handelr. Doch muß die ganze Anzahl der für das Gestüt unmittelbar vorhandenen B escha ler und Zu ch tst ute n, ohne Rück­sicht, woher sie gekommen sind, ebenfalls darin ersichtlich seyn. f) Damit die Hofstelle auch über die Mortalität und über den Krankenstand der Pferde und F ollen, in's Besondere über die Gattung der am meistengeherrsch­ten Krankheiten von Zeit zu Zeit in die Kenntnis; gelange, so ist hierüber mit Ende eines jeden halben Jahres, nähmlich mit Ende Aprills und Octobers, ein Aus­weis (nach dein Formulare Nr. 6) einzusenden. Solltejedoch eine epidemischeKrank- hei t unter den Pferden und Zöllen oder unter dem Hornviehe ausbrechen, so ist hier­über nicht etwa erst bey Gelegenheit der Einsendung dieses Ausweises zu berichten, son­dern jederzeit auf der Stelle eine Anzeige an den Hofkriegsrath zu erstatten, um, nach Beschaffenheit der Umstände, nöthigen Falls einen Professor des Thier-Arzeney- Jnstitutes zur Untersuchung der Natur dieser Epidemie und zur möglichsten Abhülfe da­hin senden zu können. Die am Ende beygefügte Docirung hat in Ansehung der deutschen Pferde nur auf Ungarn Bezug, statt deren die übrigen Gestüte die etwa aus einem fremden Klima bey ihnen befindlichen Pferde anzusetzen haben. g) Mit Ende eines jeden Militär-Jahres ist über den effectiven Stand des sämmtlichen Departements-Personals, der Pferde, Follen und des Hornviehes, über den Abgang oder die Ueberzahl daran in Entgegenhaltung mit dem completten Stande, dann über deren Eintheilung, ein Haupt-Rapp or t (nach dem Formulare Nr.7) einzusenden; und in demselben jederzeit die Bemerkung beyzufügen, in wie fern in dem neu ange­henden Jahre der ausgemessene Stand, wenn er nicht complelt ist, werde vollzählig ge­macht werden können. Die beständig in Stallungen aufgestellten, so wie die auf der Weide und in wilden Ge­stüten laufenden Pferde und Follen sind nach den hierüber in diesem Formulare angebrachten Colonnen in diesem Ausweise abtheilig ersichtlich zu machen. h ) Ueber den Flächenraum der Realitäten des Departements, über ihren verschiedenen Cul- turs-Stand, mit der Bemerkung: »ob sie dem Militär-Aerarium eigenthümlich ange- »hören; oder ob sie gepachtet sind; von wem, auf wie lauge, gegen welchen jährlichen »Pachtschilling, und bis zu welcher Zelt die Pachtung noch dauert, wie viele von dersel­Band vi. 5i Von der Rem ontirung durch ärarische Gestüte. 20

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