Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
2 Oá XIX. Hauptstück. II. Abschnitt. Wer fiit* die Richtigkeit der Einzelnen zu haften bat. Hkth «nt: 6, Iun. 807, u 1689---ben selbst angebauet, welche wegen schlechterer Gattung oder wegen allzu weiter Entfer- »nung wieder anderweitig in Pachtung gegeben werden; wie viele Joch Wiesen zur Heu- »fechsung liegen geblieben, wie viele zur Weide verwendet worden sind; was auf den selbst vangebaueren Wiesen und Gründen erzeugt war; was für die Verpachtungen an Zehent »unb barem Gelde eingegangen ist; wie viele Pferde, Follen und wie viel Hornvieh vermöge ,»des Umfanges und der Cultur der gesammten Realitäten (den Naturalien-Ertrag nach --mittleren Jahren angenommen) und mit Rücksicht auf einen für den Fall eines Mißjahres zu unterhaltenden einjährigen Vorrath darauf unterhalten werden,« ist alljährlich mit Ende Aprills (weil das wahre Product sich erst nach Vollendung des meistens im Winter erfolgenden Ausdreschens des Getreides ergibt), ein sum marischer Ausweis (nach dem hier beygedruckten Formulare Nr. 8) einzusenden. i) lieber diejenigen Naturalien und Service, welche zur Unterhaltung des Departements, da, wo die eigene Erzeugung nicht hinreicht, erkauft oder von ärarischen Verpflegs-Magazi- nen abgefaßt worden sind, und über den dafür bezahlten Geldbetrag ist alljährlich mit Ende Oktobers ein auf den unter Nr. 4 hier beygedruckten monathlichen Natural- und Service- Ausweis sich gründender Hauptausweis (nach dem Formulare Nr. 9) einzureichen. k) lieber den Bestand der mit Ende des Jahres inhabenden, zum Departement gehörigen Gebäude und deren Beschaffenheit, mit der Bemerkung: »wem sie zugehören; wann sie »erkauft wurden; wer dieselben zu unterhalten hat,« so wie über die in der Arbeit begriffenen, und über die neuen Bauführungen und größeren Reparaturen, welche im Laufe des neu angehenden Militär-Jahres nothwendig werden, ist in den ersten Tagen desMona- thes November eines jeden Jahres ein Aufsatz (nach dem Formulare Nr. 10) einzusenden. l) Damit die Hofstelle von der Zahl und Gattung der von den Departementen und von den zu denselbengehörigen Remontirungs-Officieren, so wie von anderwärts her für dieselben erkauften, und zu'ihnen affentirten Pferde und Follen, und von dem Ankaufs- betrage derselben die gehörige Uebersicht erlange, ist mit Ende eines jeden Militär-Jahres ein Ausweis (nach dem Formulare Nr. 11) einzureichen. In diesem Ausweises sind am Ende, auch diejenigen Pferde mit ihrer Beköstigung anzuhangen, welche für das Fuhrwesens-Corps, für die Pack-Reserve oder für die Regimenter zu ihrer Ausrüstung erkauft und gleich für dieselben assentirt worden sind. «1) Zur Verfassung des jährlichen Präliminar-Gelderforderniß-Ausweises für die Finanz-Hofstelle wird das Formular Nr. 13 hier beygefügt. Sollten neue Rubriken erforderlich seyn, so sind dieselben am Schluffe dieses Ausweises aufzuführen. Neue Bauführungen sind zwar in den Präliminar- Ausweis nicht aufzunehmen, indessen ist zu gleicher Zeit mit dem Präliminare ein Verzeichniß der nöthig erachteten neuen Bauführungen mit den entweder schon berechneten oder wenigstens mit einem annähernden Kosten- Überschläge einzusenden. Diese Bauführungen sind nach dem Grade der Unverfchieblich- keit anzumerken, damit der Hofkriegsrath bey den Verhandlungen mit der k. k. Hofkammer für das kommende Jahr, so viel als möglich ist, auf Bauführungen in Antrag nehmen kann. Für angekaufte Remonten ist gar kein Erforderniß anzusetzen, indem die Einleitung getroffenwird, daßfolcheRemonten sogleich aus den nachstenMagazinen zu verpflegen sind. Die Medaillen-Zulage ist nach dem am Tage des Unterzeichneten Praliminars bestehenden Stande anzunehmen. Der Stand ist, so wie er mit letztem Aprill war, anzusetzen. Sollten an diesem Tage überzählige Chargen bey den Departements vorhanden seyn, so sind diese besonders aufzuführen. Die Ausfertigung dieser Präliminarien ist sowohl von den Gestüts-Eommandanten, als von dem Wirthschafts-Direktor so zu bearbeiten, daß sie längstens bis lo.Jumus bey dem Hofkriegsrathe eintreffen. tz. 598U. Für die Richtigkeit dieser Eingaben bleibt der Commandanr des Departement», so wie dessen Untergebene, die sie bearbeiten, verantwortlich.