Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
* XVI. H a u p t st ü ck. VI. Abs ch n i t t. Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. A. Von der Gebühr der Montur und Rüstung. §. 6429. Gebühr der Montur und Rüstung theilet sich überhaupt indie für jede Truppengattung bestimmten Sorten, in die Dauerzeit derselben und in die Procenten-Gebühr. Was nun jeder Truppengattung an Montur und Rüstung gebührt, und wie lange die Sorten zu dauern haben, oder welche Procente darauf bemessen sind, weisen die angeschlofsenen Monturs- und Rüstungs- Gebührsausweise Nr. 1 bis Nr. 41 aus. h. 543o. Die Monturs- und Rüstungs Sorten, nebst deren Dauerzelt, wurden gleich bey Aufstellung des stabilen Militärs eingeführt, nur erlitten sie nach den Zeitumstünden oder bey Errichtung neuer Truppenkörper von Zeit zu Zeit Veränderungen, wie aus den Gebührs-Tableau's zu ersehen ist; immer aber hat der Grundsatz zu gelten, daß bey Errichtung eines Truppenkörpers die Mannschaft und die Pferde (letztere aber nur das erste Mahl) mit der erforderlichen Montur und Rüstung versehen, und entweder die Dauerzeit oder die Procente auf dieselben bemessen werden, und daß jene Sorten, welche langer dauern, als vorgeschrieben ist, auch länger getragen werden müssen, so wie auch in jenen Fällen alle Monturs- und Rüstungs-Sorten, welche ohne jemands Verschulden zu Grunde gehen, nach richtig erhobenem Befunde und nach voraus gegangener Bewilligung verabreicht werden. §. 5481. Beym Ausbruche eines Krieges wird den Regimentern und Corps das ganze Erforderniß auf den Augmentations-Stand erfolgt, und jenen Leuten von der Mannschaft, welche als Unter-Officiere eintreten müssen, gebühren nebst der Unter-Officiers-Rüstung auch die Ports • d’épce und ledernen Handschuhe. §. 5482. Die Reserve- und Ergänzungsmannschafr bey den deutschen Infanterie-Regimentern hat während der Erercier-Zeit bloß die Patrontaschen mit dem dazu gehörigen Riemenwerke, Csako-Rosen zur Adjustirung der selbst mirgebrachten Hüte, und nöthigen Falls die Schuhe, die übrige Montur aber nur in dem Falle zu erhalten, wenn sie zur Dienstleistung ganz eingezogen und förmlich in Stand genommen wird. h. 5_j33. Die Auszierung der Spiclleute-, das ist, der Hautboisten- und Tambours Montur, ist den Regiments-Inhabern zwar gestattet, das Aerarium gibt aber an Geld und Materiale nichts mehr, als dem'elben eine ordinäre Montur nach der Vorschrift zu stehen kommt, die übrige Embellirung hat der Regiments Unkosten-Fond, wenn er zureicht, sonst aber der Regiments-Inhaber selbst zu tragen. §. 5434. D ie fest gesetzte Dauerzeit mit den Monturs-Sorten hat sowohl im Frieden als im Kriege zu bestehen , in Kriegszeiten aber kann sich wegen der stärkeren Abnützung und wegen verschiedener Umstände an die bestimmte Dauerzeit, besonders an den im a* 3 Wie die Gebühr der Montur und Rüstung eingetheitt wird, und was jede Truppengattung an Montur und Rüstung erhält. Hkth. am »5, Sept. <767. ,, 11 JO. » 768. » » *8. Map 78«. » » 3o» » 808,E 1607, Einführung der Montursund Rüstungs-Sorten, nebst deren Dauerzeit und Procers- ten - Gebühr. Hkth. am 18. Nov. 681. iU » » n. 3än. 699. » 5. 2un. 7Ü5. „ » »5. Sept.767. » »10. ,, 768. Gebühr auf den vermehrten Stand bey Ausbruch eines Krieges und für jene Leute, welche als Unter - Officiere eintreten. Hkch. am 18. May 780. „ „ 27. » 808. 11 „ 3o. „ 8o8.Ej6c>7. Was die Reserve - und Er, gänzuiMmannschaft während der Exercier-Zeit an Montur und Rüstung zu erhalten hat. Hkth. am 3°. May 808. 11 „ 3o. Dec. 808. II n 4- Aug. 810.E 2647. Unter welcher Bedjngiriß die Auszierung der Hautboisten- und Tambours-Montur gestattet ist. Hkth. aM7. May 777. D i34». Was hinsichtlich der Monturs-Gebühr iui Kriege zu beobachten ist , und wie die jeweiligen Erfordernisse zu erheben und anzuweisen sind. Hkth. am > j. Nov. 789. E 1950. .1 11 i3. <5ept. 806. A 697. » 11 7. ®cc. 808.E 4459. » » 1 >. @epi. 809 E 3588. » » 19. Oct. 8i3.E45oe. B«nd vi.