Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
tz. S924. Auch zur Beurlaubung subalterner Officiere Hst der Jnspecteur die Genehmigung des Hofknegsrathes vorläufig einzuhohlen, so oft cm Urlaub in das Ausland bewilliget, oder im Jnlande auf länger als sechs Wochen crtheilet werden soll. Den General - Commanden bleibt bloß gestattet, den uncergeordneten Departements - Officieren dann, wenn ihre Entbehrlichkeit von dem Vorgesetzten Commandanten schriftlich bestätiget ist, einen Urlaub auf höchstens »4 Tage innerhalb der Provinzen zu bewilligen; jeder längere Urlaub kann nur von dem Jnspecreur, und auf länger als auf sechs Wochen nur nach vorheriger Genehmigung desHof-- kriegsrathes ertheilet werden. tz. §925. Sollte der Jnspecteur auf seinen Bereisungen, wider Vermuthen, bey einem Officiere offenbare Malversationen oder grobe Vernachlässigungen gewahr nehmen, so ist demselben eingeräumet, den Schuldigen ohne Weiters von seinem Wirkungskreise zu suspendiren, und seine Geschäfte einem anderen aufzutragen, dem Hofkriegsrarhe ist jedoch sogleich davon die Eröffnung zu machen. Jede nöthig erachtende Untersuchung wird der Jnspecteur auf seinen Bereisungen entweder selbst einzuleiten, oder darum die General - Commanden an^ugehen haben, welche dem Ansuchen des Jnspecteurs willfahren werden. tz. 5926. Da, wo der Jnspecteur zur vorzüglichen Zufriedenheit Ursache findet, wird derselbe ermächtiget, auf der Stelle Remunerationen zu ertheilen, welche jedoch auf den beyden größten Erablissements Fr a d a u tz und M e z ö h eg y e s für die gesammte Mannschaft für ein Jahr die Summe von too, bey Bab 0 lna von 5o, bey den kleinern Departements von 40 Gulden nicht übersteigen dürfen. Wenn ein Unter - Officier durch ganz besonderen Eifer und Erfolg sich ausgezeichnet hätte, so ist der Jnspecteur befugt, ihm eine Remuneration bis 25 fl. W. W. zu bewilligen. Zu höheren Remunerationen muß jedes Mahl die hofkriegsrathliche Genehmigung angesucht werden. Der HofkriegSrath verspricht sich übrigens, daß auch die obigen Remunerationen nur die Folge de: besonderen Zufriedenheit des Jnspecteurs seyn , und nicht zur Gewohnheit wer. den gemacht werden. II. A b s ch n i t t. Von der Remontirung durch ä r a x i sch e Gestüte. $. 5927. In den k. k. Erblanden befinden sich sechs selbstständige Militär-Gestüts- Commanden, und zwar: itens: z" Mezőhegyes; steile: V Bábolna; 3rens: V OffUb 4tens: » Biber; 5tens: » Nemoschitz, und btenS: » Fradautz. tz. 6928. S ämmtliche Gestüte werden eingetheilt in die Gestüts-, Beschäl-und Oekono- M i e - D e p a r t e m e n t s , deren sedes von einen Officiere commandirt wird; dann in die Wirrhschafts- Direktion, in das Bauamt und in die Ca fern - Verwaltung, von welchen Abtheilungen täglich und wöchentlich die Rapporte über den Stand, über alle Vor falle nheiten und über die Erfordernisse beym Beurlaubung der subalternen Offic-cre. Hkth.am .ü.Märzü.b.« .335. Suspension vom Dienste. Hkth.am.8. März 8 »6. k »335. Verleihung von Remunerationen. Hkth.am.3.Märj8»L5.U.33). Anzahl der in den k. k. Erb- landen befindlichen Militär- Gestüte, und deren Benennung. Hkth. a»n 3o. May 783. » » 24. 2än. 784. IS 35«. y » >8. Apr. 79». O >;o3. » y 39. Oct. 8of<. D 8895. . » y 20.März807.v..88. Eintbeilung der Gestüte in Departements. Hkth.am .8. Jfr>r 792. D »903.