Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

lf)2 XIX. Hüuptstück. I. Abschnitt. Dependenz der Gestüte. Hkth.am 26. Apr. 793* v 1903 Stand und Gebühr der Gestüte. Hkth. am >8. Apr-79*-D *9°3­Gestüts - Commando einzulaufett, und von diesem hierüber täglich die nöthigen Befehle und Anordnungen zu ergehen haben. Das, ivas in ökonomischer Hinsicht der Wirthschafts- Director nach Sachkenntnis; disponirt, muß dasaus lauter Militär bestehende Oekonomie-De­partement pünctlich exequiren. §. 6929. Diese Gestüts - Commanden stehen unmirtelbar unter den Befehlen und unter der Oberaufsicht des Hofkriegsrathes, welcher denselben alle Anordnungen, jedoch durch den Weg der Remontirungs-Inspektion zusendet; die übrigen Abtheilungen aber unterstehen bloß und direkte dem Gestüts-Commando. Uebrigens ist der Wirthschafts - Direktor in Allem dergestalt an den Gestüts-Comman­danten angewiesen, daß derselbe alle Oekonomie - Bedürfnisse, selbst in der Bestimmung der zum Ackerbaue erforderlichen Terrains, immer nur im Einvernehmen mit bem Commandanten zu besorgen hat, und nur in Hinsicht der Art des Anbaues und der Fechsung unabhängig, und dafür allein verantwortlich ist. §. 5980. Der Stand und die Gebühr des Gestüts-Personals ist zwar in dem dritten und zwölften Hauptsiücke ausgemessen, jedoch kann wegen der Vermehrung oder Verminderung des Gestütes kein kompletter Stand fest gesetzt werden. Wenn zufällig der komplette Stand an Personal nicht zureicht, so ist sich an das Ge» neral-Commando desjenigen Bezirkes, in welchem das Gestüt aufgestellt ist, um eine Aus­hülfe an Mannschaft von Cavallerie-Regimentern zu verwenden. §. 698-. Für die Gestüts -Officiere, welche eine Bereisung haben, sind zwev ärarische Zug­pferde und ein Reitpferd, für die Wachtmeister, Corporale, Aufseher und Wärter ein Reitpferd, für den Loco-Dienst aber nach Erforderniß bewilliget. §. 6982. Ferner dürfen der Commandant vier, die Officiere und Beamten, einschließlich des Oberarztes, zwey, die Fouriere und Wachrmeister jeder eine Melkkuh halten, wozu jeder für ein Stück 36 Centner Heu durch die Wmtermonathe, gegen Erlag von i5 Kreuzern für den Centner, von der Wirtschaft empfängt, welchen Betrag dieselbe nach den verflossenen Wintermonathen einzucassieren hat. §. 5933. Do rt, wo Küchengärten sind, können von den Commandanten den Officieren, Beam­ten, Prima - Planisten, verheiratheten Wachtmeistern und Professionisten ihrer Charge arr- gemessene Gartenantheile zugedacht werden. §. 5984. Es ist unverkennbar, daß der Beschäldienst und die damit verbundene Wartung star­ker feuriger Pferde auch gesunde und kraftvolle Wärter, und die öfteren Detaschirungen einzelner Mannschaft während der Beschälzeit verlässige und gut conduisirte Leute erfordern. Es müssen daher zum Beschäl-und Gestütsdienste nur vollkommen geeignete und gut conduisirte Unter - Officiere und Gemeine transferirt werden, wofür bey jeder Auswahl zu diesem Dienste die betreffenden Regiments - Commandanten dem Hofkriegsrathe persönlich verantwortlich bleiben. §, SgSö. Wenn Regiments - Commandirte zur Aushülfe genommen werden, erhält der Officier täglich 1 ff., der Wachrmeister 6 kr., der Corporal und derUnterschmid 4 kr., der Gemei­ne 2 kr. Zulage aus der Gestüts - Cassa. §. 6986. Jedes Individuum, welches zum Gestüte zur Uebersetzung angerragen wird, ist vor­her durch einige Monathe genau zu prüfen, ob es auch zu dem ihm obliegenden Dienste die Ausmaß an ärarischen Zug und Reitpferden. Hkth. aM'8.Apr.7S--v l9°3* Wer Kühe und wie viele hal­ten darf, und wie viel für das Futter zu entrichten ist. Hkth.am >9.Märj6n.0 r,S6. Wem ein Gartenantheil ge­rührt. Hkth.am 18.2ipr.7<)i.D 1903. Zu den Gestüten sind nur gesunde und kraftvolle Leute «ls Wärter abzugeben. Hkth.am 16. Dec. 8i5. k 5947. Zulage für Aushülfs - Com­manden. Hkth. am 18. Apr. 792. D 190.3. 2edes Individuum, das zum -Gestüte angetragen wird, ist vorHer zu prüfen. Hkth.am >r.May Sio. D rS3>. J

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