Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. *9 §. 5527. Die Leute, welche pon den TransportsSammelhäusern mittelst Transportes abge- schickt werden, sind dergestalt mit gut brauchbarer Montur zu versehen, daß sie wahrend des Marsches gegen Kälte und Nässe gehörig verwahrt sind, und bis zu ihrer Bestimmung hieran keine Noch leiden. Die Mannschaft, welche mit einem Transporte abgesthickt wird, muß daher mit einer gut brauchbaren Montur, welche aus 1 Röckel, 1 Leibel, » Tuchhose, 2 Hemden, a Gattien, r Paar Schuhe, 1 leinenen Tornister, einer ordentlichen Kopfbedeckung, und in der rauhen Jahreszeit aus 1 Mantel zu bestehen hat, versehen seyn. Die zur Armee abgehende Mannschaft aber ist mit der für jede Truppengattung vorgeschriebenen Montur und Rüstung zu versehen. §. 5520. Ein jeder Transport muß sowohl bey der Uebergabe, als auch bey der Ablösung kriegs- eommissariarisch revidirt, und dabey vorzüglich daraus gesehen werden, ob die Mannschaft mit der vorgeschriebenen Montur versehen ist, ob die nöthigen Reparaturen richtig vorgenommen worden, und ob die Revisions-Listen gehörig verfaßt sind. Die Uebergabe oder Ab-' lösung selbst aber hat jederzeit im Beyseyn eines kriegscommissariatischen Beamten, in dessen Ermangelung eines Stabs-Officiers oder des Stations-Commandanten zu geschehen, welche alle Anstände zu beseitigen, und den Befund m der Revisions-Liste mitzubeftätigey haben. tz. 5529. Der Transports - Commandant muß bey jeder Uebergabe und Uebernahme eines Transportes selbst gegenwärtig seyn, die Montur nach der Revisions- Liste Mann für Mann, nie aber auf Treue und Glauben übernehmen, oder gar Stücke, die er später als abgängig gewahr wird, ohne alle Bemerkung eigenmächtig aus der Revisions-Liste wegstrelchen; er darf sich während des Marsches von seinem Transporte nie entfernen, oder die erforderliche Ordnung und Disciplin außer Acht lassen, mbcm sich dadurch die beyhabenden Commandirten, durch dieses Beyspiel verleitet, wegen Mangels der höheren Aufsicht eine gleiche Sorglosigkeit tn Erfüllung ihrer Pflichten zu Schulden kommen ließen, und die Transports-Mann- ichast sich selbst überlassen bliebe, welche endlich ihre Montur auf den Vorspannswägen oder in den Nacht-Stationen verlieren, vertauschen, oder wohl gar verkaufen würde; daher muß der Transport nicht nur allein nach der Revisions-Liste genau übernommen werden, sondern der Transports-Führer muß auch überhaupt darauf sehen, daß während des Marsches keine Montur in Verlust gerärh, dieselbe so viel möglich conservirt, und kein Stück veräußert oder vertauscht werde, deßwegen auch vor dem Aufbruche aus jeder Nacht-Station gehörig untersucht werden muß, ob bie Monturchey der Mannschaft nach der Revisions-Lifte noch wirklich vorhanden sey, und Lut conservirt werde. . §. 553o. Findet man Sorten als abgängig, so müssen solche sogleich ausgesucht werden, und wenn sie durch alles Nachforschen nicht mehr ausfindig gemacht werden können, so sind sie in der Revisions - Liste bey dem betreffenden Manne mir Beysetzung der Art des Verlustes anzumerken. §. 5531. Wenn ein Mann während des Marsches ein Monturs - Stück unumgänglich nöthig haben sollte, so kann ihm solches, jedoch allezeit erst nach vorher gegangener feldkriegscom- missariatischer Untersuchung und richtig erhobenem Befunde, bey den Transports - Sam- mel- und Stabs - Stockhäusern, welche deßwegen einen angemeffenen Vorrath an Monturs - Sorten gegen Verrechnung erhalten, statt der im Gebrauche habenden ärarischen Sorten, besonders aber Schuhe neu verabreicht werden. Zur Vermeidung aller Unterschleife, Mit welchen Montnrs-Stüc- ken die mittelst Transportes abgeschickten Leute zu versehen sind. Hkth. «IN *5. Set. 777. D 3357, ,, t, 3. 9?0V. 8i3- E 54e6, ,» „ 24. Febr. 814- 1 833 u. 890. 11 ,1 >8. May 8>L. F 438. I» 3. 2un. II Gr 3339, Wie und von wem die Transporte vor ihrem Abgehen oder bey der Ablösung zu revidiren sind. „ Hkth. an» -8. Set. 777. 13357. 11 ii 24. Febr. 8>4< i 833 u.890. Obliegenheiten des Transports- Commandanten bey der Uebernahme und während des Marsches. Hkth. am i5. Set. 777. r» 3357. » »• .. 794„ „ 27. 3Btt9 795*E ,i89„ „ 2. Set. 807. j, H iS. 3un» 8i4.E «385. Wie sich der Transports-Führer zu benehmen hat, wenn Sorten als abgängig befunden werden. Hkth. am z5. Set. 777. D 3357. i. 1, 1. 1, 794. „ >1 2. 11 807In welchem Falle der Mannschaft, die tranüportirt wird, Monturs-Stücke erfolgt werden können und was mit den unbrauchbaren Sorten zu ge, scheden hat.. Hkth. am >4. 2än. r68. 11 >, »5. Set, 77/. D3357. Dand vi,