Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
/ XVI. Hau Pt stück. VI. Abschnitt. und um das Aerarium so viel als möglich zu schonen, sind die unbrauchbaren Stücke bey Er- folgung der neuen Sorten der Mannschaft abzunehmen, und an die Monturs-Commission abzuliefern, wofür das resprcirende Feld - Kriegs-Commissariat verantwortlich bleibt. Die Verabreichung an neuen Monturs-Sorten findet auch dann Statt, wenn der Mann manches Stück wegen der Jahreszeit unumgänglich nvthig haben sollte, und mit demselben noch -licht versehen worden wäre. , §. 5532. Was überhaupt noch ben der Uebergabe eines Transportes hinsichtlich der Montur zu beobachten ist. Hkth. am iS. Oct 777. D 3357. » » 1. ,» 794. » » 1« » 807, Die Prima-Planisten, mit Ausnahme der Trompeter, ha- pen sich selbst zu kleiden. Hkth. am 5. Apr. 803. 1, 1720. „ „ ,3. Auq. 8 >5. I 4475. Bey der Uebergabe des Transportes har der Transports-Führer eine regimenterweise verfaßte Individual -Specification der während des Marsches in Verlust gerathenen Sorten unter seiner Mltfertigung an die übernehmenden Transports-Eommandanten zu übergeben, welcher sonach bey der Uebernahme des Transportes die bey der Mannschaft wirklich Vorgefundenen Monturs-Sorten in den Revisions - Listen zu bestätigen, und sich wegen der in Verlust gerathenen Monturs-Stücke auf die von dem Uebergeber des Transportes erhaltene Individual-Verlust-Spezifikation zu beziehen hat, welche letztere auch der anwesende feld- kriegscommissariatische Beamte, der Stabs-Officier oder der Stations Commandant mit der Bemerkung zu bestätigen hat, daß die abgängigen Monturs-Sorten von dem Uebergeber des Transportes in der bemerkten Individual-Verlusts-Specification richtig eingetragen worden sind. tz. 5533. Die Prima-Pianisten, mit Ausnahme der Trompeter, sind verpflichtet, sich selbst zu kleiden. Von wem die Fourierschützen und Privat - Diener zu kleiden sind. Hkth. am 25. Sept. 767„ » «2. März -777. y> „ 25. Stfll) 7-8.E 1696. „ ,, 24» Apr. 802.E 1855. ,, „ 21. 3<in 804 e 187. » .. 18. Sept. 8o5. „ „ 10. Sehr- 8og. M » >2« 3ün 8iü. I 2l3. H. 5534. Jene Stabs- und Ober - Officiere, welche das Fourierschützen-Monturs-Geld für ihren beyhabenden Fourierschützen oder Privat - Diener (für die Officiere des General-O.uar- tiermeister-Stabes und Ingenieurs-Corps vom Ober-Lieutenanr abwärts) beziehen, sind verpflichtet, sie nach der Adjustirungs- Vorschrift selbst zu kleiden. Die Privat - Diener der in Ost-Galizien bey den Werbbezirken angestellten Officiere, sind in Ansehung der Montur gleich den übrigen Privat-Dienern der Regimenter zu behandeln. §. 5535. In dringenden Fallen können den feindlichen Kriegsgefangenen die unentbehrlichsten Monturs-Sorten erfolgt werden, es ist sich aber jedes Mahl von der Nothwendtgkeit einer solchen Abgabe genau zu überzeugen, damit jede Unwuthschafr sorg faltig st dabei) vermieden werde. §. 5536. Wenn Kriegsgefangene bey ihrer Gefangennehmung mit unbrauchbaren Schuhen versehen sind, so sollen sie mit altbrauchbaren, von den in Spitälern Verstorbenen hinterlassenen Schuhen versehen werden; wenn sie aber auf das Erforderniß nicht hinreichen, so sind den am nächsten befindlichen k. k. Truppen ihre beyhabenden alten Schuhe abzunehmen, und ihnen neue zu erfolgen, damit die Kriegsgefangenen mit i»en alten versehen werden können. §. 5537. W enn Kriegsgefangene, welche von der Armee abgeschickt werden, fast ohne Bekleidung in die rückwärtigen Provinzen gelangen, so haben die General-Commanden denselben Röcke aus Hallma, nach dem Schnitte wie für Oekonomie-Commissions-Handlanger, und zum Theil auch aus ordinärem weißen Tuche ohne alle Egalisirung verabfolgen zu.lassen; auch sind ihnen Leibel, Hosen, Gattien, Kamaschen, deutsche Schuhe, daun Holzmützen, durchaus nach dem Jnfanterie-Schnitre zu verabreichen, jedoch haben die Kamaschen, statt aus schwarzem Tuche, nur aus Kittelzwilch zu bestehen3 n leie Weif Sen feinMichen Kriegsgefangenen «rarifd;e Kontur ju erfolgen ift. am 13. iipr. 808. 1. 810. Tlit was für <0.'hufjen feie Kriegsgefangenen ju »erfehen finö. §fth. um. 17.5(|>r, 799. e zoo5. für Sttonfuráí ©orten Sen fein&lichen KrtegSgefange* ncn, treffe faft ohne Sethes* fleifung in Sie ritcfwärtigen ■prootnäen gelungen, ju »cra&; reichen jtnö. §Fth. «ltt2i.Oct.8i3. L3ii-5. 1, „ 19. 8tot). 8i3.E5554. »> .1 20.3)ec,«|3.L 3977.