Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

XVI. Hauptstuck. VI.Abschnitt. Wie die denselben verab­reichte Montur avzuschreiben ist. Hkth. am 4. Aug. 810. e 1647. 2» welchem Falle für die «ach einem Kriege ohne Mon­tur auf Urlaub entlassenen Leute eine Montur in Auf­rechnung gebracht werden darf. Hkth. am 39. May so5. e 1166. „ „ 3o. Dec. 808. „ „ 4. Aug. 610. E »647. Welche Monturs - Stücke der Mannschaft vom Fuhrwe­sen auf Urlaub mitzugeben sind. Hkth. am 36. Feör. 819. e 663. Wie die in ein Spital ab­gegebenen Urlaubervom Fuhr­wesen nach erfolgter Recon« valeseirung hinsichtlich der Montur zu behandeln sind. Hkth. am 16. Set 811. e 3431. Alls was die Brigade und der refpiewende kriegscommis- sariatische Beamte bey Ab- sendung der beurlaubten Fuhr­wesensmannschaft ju sehen ha­ben. Hkth. am i6.Qct. 811. E343i. »f » 16. 5e6r.8i9. E 663, abgegangen sind, und die für die Beurlaubten bis zur Exereier-Zeit bestimmte doppelte Dauerzeit ausgehalten haben, bey ihrem Einrücken seiner Zeit als ein neuer Zuwachs an­gesehen werden. ~ §. 5522. Nach diesem Grundsätze haben dieselben die Montur, so weit sie ihrer statt der mitge­brachten abgenützten Stücke wirklich bedürfen, nach dem Maße, als sie vor oder nach der halben Tragzeit einrücken, auf Rechnung der vergangenen oder künftigen Gebühr zu erhalten. §. 5523. Diese Vorschrift hat überhaupt für die Beurlaubten bis zur Einberufung zu gelten, und da nach einem Kriege sich der Fall ergibt, daß Leute als Ran^onirte oder sonst ohne Mon­tur auf Urlaub entlassen werden, so ist für diese nicht eher eine Montur in Aufrechnung zu bringen, als bis sie vom Urlaube einberufen werden, wo sie auf erstöemerkte Art zu be­handeln sind. tz. 552 4. Der vom Fuhrwesen auf Urlaub abgehenden Mannschaft sindvon der im Gebrauche haben­den Montur die Csako's, Mäntel, tuchenen Ueberzughosen, Stiefel, Kittel, Brotsäcke und Fäustlinge vor ihrem Abgehen abzunehmen, und der in die Dienstleistung einrückenden Mann­schaft bis zur Vollendung der Dauerzeit in den Gebrauch zu geben. Die kleine Montur, als die Tuchhosen, Hemden, Gattien, Schuhe und Halsflöre, ferner die Leibet, Holzmützen und zwilchenen Tornister sind der Mannschaft in dem Zustande, wie sie solche gut erhalten im Gebrauche hat, auf Urlaub mitzugeben, und die von Urlaub in den Drenst zurück keh­rende Mannschaft empfangt die kleine Montur nach der Gebühr, das Leibel hingegen , die Holzmützen und Tornister außerordentlich, da sie mit diesen Erfordernissen nicht gebührs mäßig versehen werden kann. Das Rockel wird der nach dem ersten Jahre der Dauerzeit aus Urlaub abgehenden Mannschaft abgenommen, und an die Einrückenden abgegeben, den erste- ren aber ein altes Rockel mitgegeben, welches bey der vorher gegangenen Categorie auße^. Gebrauch gekommen, und in dieser Absicht eigens atssbewahrt worden ist; die nach dem zwey- ten Jahre der Dauerzeit beurlaubte Mannschaft hingegen hat bas im Gebrauche stehende Rockel beyzubehalten, und die Einrückenden empfangen die Gebühr des neuen Rockels. Die Urlauber haben bis zum Landes-Posto-Commando, bey welchem dieselben in die Dienstlei­stung genommen werden, in der alten ärarischen oder in eigener Kleidung einzurücken, ohne bey ihrer Einberufung oder unter WegeS neu gekleidet zu werden. §. 5525, Die in ein Spital abgegebenen Urlauber vom Fuhrwesen sind nach erfolgter Reconva- lescirung mit ihrer mitaebrachten lheils ärarischen Montur, theils Civil-Kleidung wieder übzuschicken, und denselben ist nur das zu ihrer Bedeckung höchst Nöthige von den durch die Verstorbenen zurück gelassenen alten Monturs-Stücken zu erfolgen, in welchen einzelnen Fällen sonach bte Verausgabs-Passierung von dem General-Commando zu ertheilen ist. §. 5526. Die Brigade und der respicirende kriegscommissariatische Beamte haben bey der Absen­dung der beurlaubten Fuhrwesensmannschaft darauf zu sehen, daß sie gehörig montirt sey, gleichwie auch von dem Corps-Commando der abgehenden Mannschaft die Conservation der Montur während ihres Urlaubes bestens anzuempfehftn ist. Damit zur Zeit des Wechsels der Beurlaubten auch die Gebühr der Monturs-Stücke eintrete, welche den abzugehenden Leuten mitzugeben sind, wurde die Categorie der Röc- kel, Leibel, Holzmützen und der mit solchen in Verbindung stehenden Fäustlinge für den Anfang dieser Vorschrift um sechs Monathe verkürzet, jene der übri gen Sorten aber um sechs Monathe verlängert, mithin durchaus für sämmtliche genannte Monturs-Stücke auf den »ten May 1820 fest gesetzt.

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