Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

i6a XVII. Hauptstück. ÍI. Abschnitt.-Das wegen deeMunition im Gebrauche ju beobachten ist. Hkth. ain 23. Jun. 798. B 2649. « » -4> Sän. 799. l 175 uni) D 7066. » » 7. Apr. 807. Wie die für die Truppen im Frieden auSgemeffene Muni­tion zu verwahren ist. Hkth. am 3o. Dec. 767.-» » 10. März 768. Welche Patronen zum Wach- aufziehen n. zu anderen Dien­sten zu gebrauchen sind. Hkth. am 3o. Dec. 767. » » 10. März 76g. » » 26. May 808. W 75L, Untersuchung der Muniti-on, und was dabey zu beobachle» ist. Hkth. <ntt 3a. Dec. 767. >' » >0. März 768. »> » 21.May796.63176. * » 8, Febr. 797. §. 58/+3. In den commissariatischen Entwürfen rst jederzeit das Caliber anzusetzen; übrigens aber dabey das Rühmliche zu beobachten, was bey der Anweisung der Gewehre vorgeschrieben ist. D. Von der Abfassung der Munition. §. 5844* Was bey der Abfassung der Munition zu beobachten ist, und wie sie zu ge­schehen hat, ist bereits bey der Abfassung der Waffen (§. 5739, 5740 und 674») gesagt worden. Außerdem ist aber noch zu beobachten, daß, wenn ein Regiment oder Corps Exer- cier-Pulver fassen will, vorher dem Brigadiers und dem respicirenden Feld-KriegS-Commifsar das im vorigen Jahre erübrigte Exercier-Pulver-Quantum von dem Regimenté oder Corps verlässig ausgewiesen werden inuß, damit der letztere in den Stand gesetzt werde, nach Ver­hältnis der bey einem Regiments oder Corps übrig gebliebenen Pulver-Quantität, in dem Entwürfe das zu fassende Erforderniß an Exercier-Pulver zu mäßigen, und um so viel we­niger zu entwerfen. 11 . -c Von der Conserv<rtion der Munition. §. 5845. Die Brigadiers, respicirenden kriegscommissariatischen Beamten und Officiere haben vor­züglich darauf zu sehen, daß die Munition gut aufbewahrct und zweckmäßig verwendet werde, der Mann mit der ihm zum Gebrauche abgegebenen Munition so viel als möglich wirthschafte, und keine unnützer Weise verschieße, oder dieselbe sonst vernachlässige. §. 5846. Die für die Truppen in FriedenszeiLen ausgemessene scharfe Munition ist in den Quar­tiers-Stationen von dem Compagnie- oder Escadrons-Commandanten, und wenn eine Compagnie- oder Escadron auf mehreren Orten vercheilt bequartiert liegt, von dem über die Mannschaft gestellten Officiere an einem feuersicheren und trockenen Orte aufzubewahren, und gehörig zu versorgen. §. 6847. Zum Wachaufziehen oder in anderen Fällen, wo es nöthig wird, ein Feuerge wehr- scharf zu laden, sind niemahls scharfe Patronen, sondern die dazu bestimmten kleineren Pa­tronen und Ladkugeln zu verwenden; so oft daher der Mann Wach- oder sonstige Dienste lei­stet, ist eine von diesen Patronen einzuladen, bey der Zurückkunft aber hat der Mann das Gewehr jederzeit gehörig zu entladen, und das Pulver sammt der Kugel ordentlich zu ver­wahren, wodurch die Kugel in ihrer Wesenheit bleibet, und von dem Pulver nur sehr we­nig verloren gehet, welches jederzeit von dem ersparten Exercier-Pulver zu ersetzen ist; die scharfen Patronen hingegen, welche mit so vieler Sorgfalt bey der Artillerie verfertiget wer­den , bleiben unverletzt, um dieselben im Nothfalle gebrauchen zu können. F. Von d er Untersuchung der Munition. §. 584». Die Regiments-, Corps-, Bataillons- und Compagnie-Commandanten, die Briga­diers, so wie die übrigen Stabs-Ossiciece, haben den Munitions-Vorrath im Frieden jährlich zwey Mahl zu untersuchen, indem sie für dessen Richtigkeit stehen müssen. Wenn bey Unter­suchung der Munition einem Escadrons;-oder Compagnie-Commandanten oder.Officiere hin­SCflá in tew commifT«eifltb fedett (Snfrcürfert rnijufe^en, unt itrná it&er&fumí íeo bet Síntveifung $u &ee&«$íen iff. am 27.3un. 77*. » >, if. 3utJ. 773. SBÍe tíe 3D.umíiottá?5rtfru«* gen ju gegeben I>«&en, unt U'«3 ta&ep ju &eo&dcC;ten iji. £Eí{>. «m 27.3un. 772. » » 5, Jftitp 773. » »19. Sun. 778. » >> 7. 5e&t. 8o3. K92, » » • 1. ©ep. 8o3. E 1765. » » 26, 808, W 72,

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