Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

V o n der Munition. .63 sichtlich der Verwahrung und Conservirung der scharfen Patronen etwas zur Last gelegt wer­den kann, so ist alfogleich höheren Ortes die Anzeige zu erstatten, damit gegen dieselben mit aller Strenge verfahren werde. Eben so ist über die durch Unglücksfälle zu Grunde ge­gangenen oder ohne ihr Verschulden verdorbenen scharfen Patronen gleichfalls sogleich die Anzeige zu machen. §. 5849y Im Kriege aber muß die Munition nicht nur jede Woche, sondern auch an anderen Tagen gehörig untersucht, und darauf gesehen werden, ob sie sich in gutem und brauchbarem Zustande befinde; die allenfalls sich zeigenden Gebrechen müssen sogleich abgestellt, und die Schuldtragenden zum Schadenersätze verhalten und dafür gebührend geahndet werden. §, 585o. Ins Besondere aber haben die Regimenter und Corps strengstens darauf zu sehen, daß die Munition gut conserviret und in keinem Falle verfälscht werde, weil dadurch nicht nur allein dem Aerarium ein beträchtlicher Schaden zugefügt werden könnte, sondern dadurch auch sehr nachtheilige Folgen für den Staat erwachsen könnten, wenn dergleichen Patronen ununtersucht am die Regimenter hinaus gegeben würden, indem nicht nur die Regiments- Commandanten, sondern selbst die Hauptleute und Officiere jeder Compagnie, bey welchen bey einer Untersuchung verfälschte oder schlecht conservirte Munition vorgefunden wird, un- nachsichtlich und mit der größten Strenge dafür geahndet, die Mannschaft aber, welche sich einer Verfälschung schuldig gemacht hatte, exemplarisch bestraft werden würde. G. Von der Ablieferung der Munition. §. 585i, Die Regimenter und Corps sollen jederzeit besorgt seyn, sich nach Möglichkeit an das komplette Erforderniß, und zwar in mustermäßigen Sorten, zu halten, und sich aller bey ihnen nicht eingeführten und sonst überflüssigen Sorten durch deren Abgabe an das nächste Zeughaus entledigen, weil die Munitions-Sorten sich bloß auf den completten Stands mit Inbegriff der bis zur Exercier-Zelt Beurlaubten, zu beschränken haben. §. 585a. Sobald die Armee auf den Friedensstand gesetzt wird, haben die Regimenter und Corps die über den completten Friedensstand beyhabenden überzähligen Munitions-Sorten an die betreffenden Zeughäuser abzugeben ; eben so ist die Munition der nur im Kriege bestehenden Körper, nach ihrer Auflösung, an die betreffenden Zeughäuser in vollkommen brauchbarem Stande abzuliefern. tz. 5853. Die Regimenter und Corps haben das ersparte Pulver, welches über ihre Gebühr bey ihnen vorhanden ist, dann das durch Zufall und ohne ihr Verschulden verdorbene Pulver an die Zeughäuser gegen commissariatischen Entwurf abzuliefern. §. 5854. Wenn an die Zeughäuser Munition von den Regimentern'abgegeben wird, so soll diese in Beyseyn des Uebergebers sogleich untersucht werden, ob sie nicht verfälscht sey, wo sodann der dabey allenfalls durch eine Verfälschung befundene Abgang an Pulver und Bley berech­net, und der betreffende Regiments-oder Corps-Commandant zum Ersätze verhalten wer­den muß. Untersuchung der Munition in Kriegszeiten. Hkth. «m 20. Jun. 768. » » 2>. May7y6.0 3176. » » 8. Febr. 797. Was die Regimenter und Corps hinsichtlich der Conser­vation und Verfälschung der Munition zu beobachten ha­ben. Hkth. am 4. Dec. 779. » » 4. Dee. 799. » » 7. Avr. 807. H 55t, Die Regimenter nnd Corps sollen bloß die auf den complet­ten Stand erforderliche Mu­nition beybehalten. Hkth. am 24. Nov. 75,. » » 26. May 808. w 72. » » 18. März 619.1 1549 r- Ablieferung der Munition, sobald die Armee aufdenFrie- densstanv gesetzt wird, und die nur im Kriege bestehenden Kör­per ausgelöset werden. Hkth. am 3o. Apr. ?4y. » » >5. Apr. 801.1» >167» » » 20. gjlfli) 801. B i365. » » 24. Jun. 8o5E 8098. » » 22.3un. 816.1 4462. » » 7. Sep. 8»6. i 6478. Ablieferung des ersparten oder verdorbenen Pulvers. Hkth. am 27. Jun. 772. » » 11. Set. 77S. Wie die Munition, welche an die Zeughäuser abgegeben wird, zu untersuchen ist. Hkth. am 4. Dec. 779. Band Vi. 4 2 * fir

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