Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

XVII. Hauptstück. II. Abschnitt. Formular A. E r l a n b n i ß s ch e i n. Von dem k. k. Artillerie-Districts-Commando, als der das Salniter - Wesen admini­ftrirenden Stelle.............................................................................................. a uf geziemend geschehenes Ansuchen in Folge der von der hochlöblichen k. k. Kriegs-Central* Hofftelle unter dem .... erfolgten hohen Bewilligung hierdurch die Be­fugniß ertheilet ^ ................................................ nach der bestehenden allerhöchsten Vorschrift die salniterhältige Erde, in den betreffenden Ge­bäuden und Gründen zu graben, auszulaugen und zu sieden, auch ordentliche Salniter- Planragen, wobey es hauptsächlich zur Versicherung der Erzeugung auf künftige Zerren ab­gesehen ist, zu errichten, mit der Bedingnisi jedoch, daß von dem erzeugten Materiale auf keine Art und Weise, und unter keinem Vorwände etwas hintan gegeben, veräußert, ver­tauscht oder verschwärzet werden dürfe, sondern Alles ohne Ausnahme getreulich in das ................................................von dem im Lande angeftellten k. k. Salniter - Be­amten von Zeit zu Zeit angewiesen werdende k. k. Magazin eingeliefert werden müsse, widrigens im Contraventions - Falle, worüber . . . betreten würde, nicht nur mit der in der bestehenden Vorschrift statuirten Confiscation des verschwärzten Salnirers, und der bestimmten Geldstrafe von acht Gulden für jedes Pfund, sondern auch nach Beschaffenheit der Umstände mit noch größeren Strafen ohne Nachsicht werde angese­hen werden- ...... welches ihm ...... zur ordentlichen Legitimation ... ........ Unternehmens, und Anderen zugleich, denen gegenwärtige Autorisation vorgezeiget wird, zur nachrichtlichen Wissenschaft andurch unrerhalten wird. Gegeben den N. N. N. N. Districts -- Commandant. Anmerkung. Diese Erlaubnißscheine sind jederzeit auf einem Vier-Gulden Stämpel geschrieben, und mit bem k. k. Siegel verse­hen , hinaus zu geben. F ormular B. L i c e n z - Z e t t e l. Von dem k. k. Artillerie-Districts-Commando wird laut hoher Bewilligung der k. k. Kriegs - Central - Hofstelle ddo. den ... . gegenwärtiges Lrcenz­Z ettel ertheilet, ftaft dessen . ./ . . a dato dessen bis auf weitere Ver­ordnung sowohl mit verschiedenen Pulver- und Salniter - Sorten lediglich nur aus dem k. k. Pulver- und Salniter-Magazine oder Deposirorium, um die darin bestimmten Preise, und nirgends anders, unter Befahrung der in der bestehenden Vorschrift vorge­schriebenen Bestrafung all in grosso zu nehmen, und dann in nachstehenden Preisen wie­derum zu veräußern verbunden seyn solle. Nähmlich all in grosso bis einschließlich V* Centner Wiener Gewichtes. Den Centner des Scheiben- ^ » » pr. » » fl. »vs Bürfl- 72 » » » » » v 9»» Musketten- ► » » » » » » u nd Stuck- b -p- » y> » » 9 9 & » 9 1) Spreng- £ » 9 » » » » » einfach geläuterten Salniters ohne Faß » * » »99 doppelt detto detto » $ • » » *

Next

/
Thumbnails
Contents