Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Von der Munition? i5| Dann all minuta, das ist: pfundweise oder in geringerem Wiener Gewichte: Das Pf. des Scheiben- 1 » » » » kr. » » » Bürst- "lg*,» » » »» v » » Musketten-u. Stuck- j /£ » » » » » » » » Spreng- J ^ » » » » » » » >' einfach geläuterten Salniters » » » » » » » » doppelt detto delto » » » » » und nicht theurer erlaubt wird, widrigen Falles, wenn diese Preise überschritten, und solches erwiesen würde, der ... als ein Schwärzer zu behandeln, und nach den bestehenden Vorschriften zu bestrafen ist; wenn hingegen gegenwärtiges in dem Handlungsladen zur öffentlicher; Einsicht aufzuheftendes Licenz-Zettek beschädiget oder unbrauchbar, oder auch auf Anordnung der k. k. Kriegs-Central - Hofstelle, durch das im Lande bestellte Artillerie- Districts-Commando, oder von dem ihm unterstehenden Beamten, wovon es hinaus gegeben worden ist, wieder zurück gefordert werden wird: so hat der . . , solches auch allemahl unweigerlich abzugeben, und dagegen entweder ein neues alsogleich zum nahm- lichen Gebrauche zu empfangen, oder das anderwärts Verordnete zu verrechnen, und sich darnach zu fügen. Gegeben zu N. N. den N. N. Distrikts - Commandaut. B. Von der Gebühr der Munition. §. 5025. In Friedenszeiten sind die Regimenter und Corps nur auf den completten Stand mit Munition zu versehen; wenn es jedoch die Umstände erfordern, daß die überzählige Mann- schaft auch im Frieden mit Munition versehen werde, so muß das dleßfallsige Erfordernis; für dieselbe gleich nach jenen für den completten Stand in den Rechnungen besonders ausgewiesen, und die deßwegen ergangene Verordnung beygelegt werden. §. 5826. 5 Der nach dem beygedruckten Formulare B zu verfassende Ausweis enthält die Muni- ti ons-Gsbühr für die k. k. Truppen im Frieden; wenn aber die Regimenter auf den Kriegsfuß gesetzt und zum Äusmarsche bestimmt werden, so erhalt jeder Mann von der Infanterie 60 Patronen pr. Kopf, nebst 3 Feuersteinen. Die Jäger-Bataillone, so weit die Mannschaft Infanterie-Feuergewehre hat, erhalten für jedes derselben 60 Patronen und 3 Flintensteine. Diejenigen, welche mit Stutzen versehen sind, und zwar der Unter - Ossieier 3o, und der Gemeine 100 Stutzenschüsse, wozu die Unter-Officiere 3, die Gemeinen 5 Feuersteine erhalten. Die Cavallerie hat für jeden Carabiner 90 Carabiner-Patronen, und für jeden Stutzen 20 Srutzenschüsse nebst zwey Flintensteinen, dann fúr jedes Paar Pistolen, die ein Mann neben dem Carabiner oder Stutzen hat, bey Kürassieren, Dragonern und Cheveau/- legers 12, bey Husaren und Uhlanen aber 18 Patronen, nebst 4 Pistolen -Sternen, bemessen. Uebrigens sind bey der Cavallerie für jedes Paar Pistolen, die ein Mann ohne ein anderes Gewehr hat, bey Kürassieren, Dragonern und Cheoeauxlcgers 3s, bey Husaren und Uhlanen hingegen 38 Prstolen-Parronen, nebst 4 Pistolen - Steinen, bestimmt. H. 5827. Jede zur Armee abgehende Truppe, sie mag nun aus einem eigenen Körper bestehen, oder aus verschiedenen Transporten zusammen gesetzt seyn, muß bey größter Verantwortung der betreffenden Regiments- u: d Abtheilungs-Cemmandanren, und silbst des General Com- mando's, mit Allem gehörig ausgerüstet ,eyn, und ihre bemessene scharfe Munition noch vor 3n wie weit die Regimenter und Corps im Friede» mit Munition zu versehen sind. Hkth. am io.2fpr. 766. » » 26.März3>». 72. » » lS.SiflrjSig. I i54g. Gebühr der Munition für die k. k. Truppen im Frieden und Kriege. Hkth. am 3o. Dec. 767. » » 11. Dec. 802. » » 26. März 3o8. W 71. • » »12. Oct. 808. B 3846. » » 16. 3ui. 819. K a4i8. 3ede zur 2Mtve at.qehende Truppe ist m.t Munition zu versehen. * Hlth. am >4. Mar 8,4.o 1639. » » 3, 3un. 815. U 333g.