Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

»54 XVII Hauptftück. II. Abschnitt. Welche Vergütung der Sal­niter-Erzeuger dem Gründ­end Hauscigenthümer zu lei­sten hat. Hkth. am 6. Febr. 742. „ „ i3. 2lpr. 743. m „ -4. Febr. 782. >. „ 6. Jun. 767. „ „ 1. Sep- 801. „ „ 21. Sec. 807. „ ,-, > >» Apr. 8,6. I 2566, Wie jette Haus« und Grund- eigenchümer zu bestrafen sind, welche die ausqegrabene Erde oder den Mauerschutt weg- zu führen oder dieseLeute durch Geschenke oder ein anderes lle- Pereinkommen von der pflicht- Mäsiigen Arbeit abzuleiten su­chen. Hkth. am 1. @cp. 801.. ;, „ 21. Dec. 807. i) ,, 11.2ipr. 816,»I 2566, tz. 58o4. Doch fordern auch anderer Seits die Gerechtigkeit und der allerhöchste Wille, daß al­ler Schade, der durch Salniter-und Pulver-Erzeugung dem Grund-und Hauseigenthümer verursacht wird, demselben gehörig vergütet, und daher auch für die zur Errichtung der Schutrhütren, Stampfen und Pulvermühlen dem Unternehmer zur Nutznießung überlassenen Platze den Eigenthümern eine angemessene Entschädigung geleistet, werde. Damlt aber die Eigenthümer hierbey nicht überhalten, und dadurch an dem für den Staat so nothwendigen Gewerbe der Salniter-und Schießpulver - Erzeugung abgeschreckt werden, wird hiermit fest gesetzt, daß ihnen die nörhigen Plätze in fruchtbaren Gegenden gegen eine billige, allenfalls durch die Ortsobrigkeit zu veranstaltende Schätzung überlassen, für öde und unfruchtbare Gründe aber eben die Vergütung, welche bey Errichtung von Schuttgeuben an den Straßen üblich ist, geleistet werden soll. tz. 58o5. Da hierdurch auf alle Art gesorgt ist, daß durch die Salniter-und Pulver-Erzeugung niemand in seinem Elgenthumsrechie gekränkt werde, so wird dagegen erwartet, daß auch niemand zum Abbruche der so nothwendigen Erzeugung des Salniters sich werde beygehen lassen, die mit vorschriftmäßigen Erlaubnißscheinen versehenen Salniter-Gräber auf irgend eine Art in ihrer Arbeit ungebührlich zu hindern oder zu stören, oder die von ihnen aus- gegrabene Erde oder den oben (tz. 5796) bezeichneten Mauerschutt eigenmächtig wegzuführen, oder wohl gar diese Leute durch Geschenke oder durch ein anderes Uebereinkommen, als z. B. durch eine Holz-oder Asche-Abgabe und dergleichen, von den pflichrmäßigen Arbeiten abzu­leiten. Wer sich eines solchen Vergehens schuldig macht, soll, mir Ausnahme jener Fälle, welche das Strafgesetz für Verbrechen und schwere Poüzey-Uebertretungen erkläret, und die dem ordentlichen Richter zur gesetzmäßigen Verhandlung angewiesen sind, mit einer von dem Artillerie - Hauptzeugamte zu erkennenden angemessenen Geld-oder Leibesstrafe belegt, und der Anzeiger eines selchen Vergehens soll, wie bey Contreband • Strafe, belohnt werden. tz. 58o6. Um übrigens zur Salniter-und Pulver-Erzeugung zu ermuntern, sind die Erzeuger von allen Steuern, Mauchen und Abgaben dergestalt befreyr, daß sie weder von diesem Ge­werbe eine Gewerbs-oder andere Steuer, noch von dem in die Aerarial - Magazine be­stimmten fertigen Materiale und von den zu dessen Erzeugung nörhigen Bestandtheile», wie auch von anderen Erfordernissen, als Salniter - Lauge, Läutermesser, Mutterlauge, Asche, Holz, Kohlen oder Kohlenstaub, Schwefel, Geschirre rc., ingleichen von Bau - Materialien zur Errichtung der Werkstärten oderDepoßtorien, weder Zoll -, noch Weg Brücken -, Schran­ken-und Roßmauthen, noch sonst eine Abgabe zu bezahlen haben. Es ist jedoch zur Erhal­tung einer besseren Uebersichr, und um Bevortheilungen vorzubeugen, nochwendig, daß von den erwähnten mauthfreyen Fuhren dennoch überall die Mauthgebühr erlegt, dann aber von Quartal zu Quartal, nach vorher gegangener buchhalterischer Berichtigung, gegen Zurück­stellung der dafür erhaltenen Bolleten, der Betrag aus den öffentlichen Fonds, in die sie eingefloffen sind, wieder ersetzt werde. Was aber an Privat-Mauchen gezahlt worden tfiy hat das -Militär - Aerarium zu tragen. tz. 6807. Eben so sind sowohl die Salniter - und Schießpulver-Erzeuger selbst, als auch ihre Werkführer und vorzüglichsten, mithin unumgän'glichen Arbeiter, wenn sie eine durch mehr­jährige Erfahrung erworbene Gewandtheit besitzen, von der Recruten - Stellung, solange sie sich bey diesem Gewerbe verwenden, und dabey unentbehrlich sind, zeitlich befreyet; wo­fern sie aber aus irgend c'iner Ursache davon entlassen werden, treten sie wieder ganz unter ihr Dominium zurück, und jene Begünstigung hört auf. Welche Vefreyung den Er­zeugern des Salniters und Pulvers um zur Erzeugung desselben zu ermuntern, er- tbetit wird. Hkth.am '.Sep.801. ,, „ 2 >. Dec. 607» ,, „ 1 r. Apr. 8 >6. I 2566. « 3« tvtf tfeit öie ©afniier« utti> 'Putüetti (Sfseuger frttnmt i^ren 2ú6eifern ton i>« fcription fin&. am 1.@ep.801. „ „ 17. SfliCtrj 8o3. ,, ,,2i. ®ec. 807. ,, „ii. 2i’pr. 816. I 3 565,

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