Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Munition. i55 §. 58o8. Dagegen sind sämmtliche berechtigte Salnirer-und Schießpulver-Erzeuger verpflichtet, allen Salniter und alles Schießpulver, was sie hervor bringen, ohne unter was immer für einem Vorwände etwas davon zu verhandeln oder zurück zu behalten, gegen die dafür be­stimmte Vergütung in das k. k. Magazin einzuliefern. Bey einer Ueberrretung dieser Vor­schrift unterliegen sie, nebst der Einziehung des Verheimlichten, einer Geldbuße von acht Gulden W. W. für jedes Pfund, und nach Umstanden auch noch einer empfindlichen Be­strafung. §. 58og, Indem das Salniter-und Schießpulver-Materiale, von wem es immer im Lande er­zeugt wird, ein unmittelbares Eigenrhum des Aerariums ist, und das allg.meine Beste die ununterbrochene Gewinnung desselben fordert, so kann niemand, der an einen Erzeuger desselben eine Forderung hat, weder auf dieses Materiale, noch auf die zu desselben Er­zeugung nöthigen Gerathschaften und anderen Erfordernisse irgend einen Anspruch machen, darauf ein gerichtliches Verboth legen, oder eine Eaecution führen. Eben so kann auch ein Personal-Arrest, außer in Fällen eines Verbrechens oder einer schweren Polrzey - Ueberrre­tung , bey Salniter-und Pulver-Erzeugern niemahls Start finden. §. 531 o. Damit jedoch jedermann, der Salniter und Pulver braucht, sich damit hinlänglich versehen könne, so sind in den Hauptörtern jeder Provinz Handelsleute, mit Urkunden (nach dem beygedruckten Formulare B) von dem Artillerie - Hauptzeugamte versehen, be­stellt, welche aus den k. k. Magazinen zu allen Zeiten in den von denselben bestimmten Preisen gegen bare Bezahlung den nöthigen Verlag erhalten, und diesen sowohl im Großen, «ls theilweise, abzusetzen berechtiget sind. Um ferner die Käufer gegen willkührliche Preise sicher zu stellen, werden gedachten Handelsleuten von der General-Artillerie-Direktion die Preise vorgeschrieben, und sie find verpflichtet, diese Preise in ihren Verkaussladen öffent­lich anzuschlagen. §. 581 v. Wenn die bestellten Handelsleute für das Bedürfniß des Landes nicht zureichen, so können sie mit Vorwissen und Einwilligung des Artillerie-Hauptzeugamtes, und nach dersel­ben Anweisung auch tn minderen Orten, einen Krämer mit Salniter und Pulver zum Absätze im Kleinen nach Maßgabe des Bedürfnisses versehen. Wer aber, ohne auf solche Art von der Artillerie-Behörde dazu berechtiget zu seyn, mit Salniter oder Pulver handelt, unterliegt der oben (§. 6797 und 58oß ) bestimm­ten Strafe. §. 58i2. Wie von der Erzeugung des Salniters und Pulvers (§. 6797), so sind auch von dem Handel mit diesen Artikeln die Juden auf alle Fälle unter den oben bestimmten Strafen ganz ausgeschlossen. Den befugten Handelsleuten und Krämern wird daher untersagt, un­ter was immer für einem Vorwände Salniter und Schießpulver an einen Juden zu ver­kaufen, oder sonst zu überlassen, es wäre denn, daß er ein schriftliches Zeugniß einer christlichen Partey beybrächte, aus welchem erhellete, daß der Salniter oder das Pulver für diese gehöre, und sie keine andere Gelegenheit habe, diese Maare zu erhalten. Auch dann ist der Salniter oder das Pulver nur wohl verwahrt und unter der Aufschrift der Partey, die das Zeugniß ausgestellet hat, dem Juden zu übergeben, das Zeugniß aber aufzubewah­ren, und, wenn es falsch befunden würde, der Aussteller desselben als ein Schleichhändler nach den unten (§. 58 j.5 und 5820) folgenden Vorschriften zu behandeln. Band vi. . 40 * Was zubeobachtenist, wenn die bestellten Handelsleute für das Bedürfniß des Landes nicht rureichen, und Bestra­fung derienigen, welche ohne Erlaubnis; mit Salniter und Pulver handeln. Hkth. am i.Sept. 8.11. „ „ l7.Marz80Z.ii,177. ,» „ 21. Dec. 807. „ „ 11. Apr, 8 t6. I ,566. Welche Individuen von dem HandelnntSalniter und Pul­ver ausgeschlossen sind, und was die befugten Krämer bey Verschleiß desselben zu beob­achten haben. Hkth. am 1. Sep. 801. „ ,, ly-Warj 8o3, K 1177, „ „ 21. Dec. ö»7. „ „ 11. tipr. 816.1 i56.6. SBo t’ie©ß[»ii(tr# unö tyuh Mr; (Stetiger if)te (S-rjeugs- nifTe binliefern muffen. t.@cp. 801, 21. 2>ec. 837. >» ,* tt. efpr. 81c, I 2 565. üiiemant, bei* an einen ipul; per* etér ©alniter; (ÍTjeugcr eine Sorterung bat, tarf auf taé erzeugte Watenaie ic, '„'in; fprucb machen. 1. @ep. 801. .,21. 22tc. 807. >» >, 1 t.tipr. 816. I 2666. íBírl'auféanffarfcn in ben ^nwinjen merően errietet. Urfunten für oie -öantelsfeu« te mit ©ainiter mit tyulver. am 6.5ebt,742. „ » t3. 2ipr. 743. „ „ t.@ep. 801. ,» », 2. 2ipr- 8o3» K 617. unö 228. „ „ 21.2>ec. 807. „ „ 11. tipr. 816. 1 2566.

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