Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
P o n der M u h itten. §. 5799. »53 tv. Wie die Salniter - Gräber ' nach Salnitcr-Erde zu graben berechtiget sind. Hkth. am 6. Feb. 742. ,, ,, -3. Apr. 743. „ 6. Juri. 7S7. „ 1.@Cp.757. „ ,, 6.Apr. 759. „ „ 11. Dec. 760. „ „ 28. Apr. 766. i.Sep 801.- ,, „ au Dec. 807.. „ „ 11. App. 61b. I 2666. t Was die Salniter-Crzeuger zu beobachten haben, wenn sie graben wollen. 5 Hkth. am 6. Febr. 74«. ^ „ „ 24. Fedr. 762. „ „ i.Sep. 8»>. 1 „ „ r i. Dec. 807.- „ „ 11. Apr. Cu6,1 2 566. Obliegenheiten der Grund- f besitzet gegen die Salniter» 1 Erzeuger. i Hkth am 1. Sep. Coi. . n » 18. Dec» 601. » » 17. März 8o3» t » »ai. Dec» 807. »' » 11. Apr. 616. I 2Ö66« Wo sich der Salniter-Gräber, wenn ihm in seiner Arbeit Hindernisse in den Weg gelegt werden, hmzuwenden hat. Hkth. itm 1. Sep. 801. » »21. Dec. 807» » » 11. Apr. 816, I 2566, Salniter oder Pulver zu erzeugen , soll nie als ein aufei- D^MmHause oder Grunde haftendes Recht angesehen werden, sondern sie erlischt, sobald die Person, der es ertheilt worden ist, stirbt, oder auch, so bald es ihm wegen eingetrerener Ursachen von der Behörde abgenommen wird. Es ist daher ein bloß p e r s ö n l i ch e s R e ch t, und kann eigenmächtig einem 'Anderen nicht abgetreten oder verpfändet vielwemger vererbet werden. Nur der oft erwähnten Artillerie -- Behörde stehet es zu, einen ledig geivordenen Platz neu zu verleihen, und dieselbe hat dabey allerdings auf tue hinterlassenen Erben eines Salniter-und Pulver-Erzeugers, mit dem sie wohlzufrieden war, besonders Rücksicht zu nehmen. Was übrigens ein solcher Salniter-und Pulver-Erzeuger an Werkzeugen und Geräth- schaften eigenthümlich besitzt, hat natürlich stets zu seiner und seiner Erben Verfügung zu verbleiben. §. 58oo. Die befugten Salniter - Gräber sind berechtiget, aller Orten in allen Gebäuden nach Salniter-Erde zu graben, und dieselbe auszulaugen. Von den Gebäuden sind jedoch ausgenommen: 1. Alle öffentlichen Gebäude, als Spitäler, Kranken-und Schulhäuser. 2. Alle Aerarial-Gebäude und diejenigen, in welchen Aerarial- Gut hinterlegt ist. 3. Tue Kirchen und Pfarrgebäude, und 4. Die herrschaftlichen Wohnhäuser. Jedoch sind die Ställe, Scheuern und Schupfen unrer dieser Ausnahme nicht begriffen.- Wenn endlich auch sonst Gebäude so beschaffen wären, daß bey einer mit Zuziehung der Militär-Behörde gepflogenen Untersuchung sich zeigte, es könne darin rucht ohne wesentlichen Schaden desselben nach Salniter gegraben werden, so soll es damit verschont bleiben. x : §.- 58oi. Die Pflicht der befugten Salniter - Erzeuger ist allenthalben, wo sie graben wollen, sich geziemend zu melden; sich, wenn es verlangt wird, mit ihrem Erlaubnißscheine zurecht' fertigen, die aufgehobenen Steine, Breter und Balken allemahl ganz in den vorigen Stand herzustellen, und die gemachten Gruben entweder mit der ausgegrabenen Erde, wenn sie ausgelauget und getrocknet ist, oder mit anderer trockener Erde wieder gut auszufüllen, im Allgemeinen aber sich so zu betragen und ihr Geschäft so zu verrichten, daß sie dem Eigen- thümer so wenig als möglich Ungelegenheit verursachen, und zu keiner gegründeten Beschwerde Anlaß geben. §. 5802. Dagegen ist eS auch die Obliegenheit aller Grundbesitzer und übrigen Ländeseinwvhner, den befugten Salniter-Erzeugern nicht nur keine Hindernisse in den Weg zu legen, sondern vielmehr sie als landesfürstlich bestellte Arbeiter in ihrer nothwendigen Verrichtung bestens zu unterstützen, auch ihnen Holz, Asche und Fuhrwerk in billigen, von der Orrsobngkeit zu bestimmenden Preisen gegen gleich bare Bezahlung, oder nach sonst einer Uebereinkunfr, nach Thunlichkeit zu verschaffen. §. 58o3. Wenn einem Salniter - Gräber Hindernisse in den Weg gelegt werden, die er nicht heben kann, so hat er sich, um Abhülfe zu erlangen, unmittelbar an die Orrsobngkeit, und wenn diese ihm nicht den pflichtmäßigen Beystand leistete, an das gehörige Kreisarnt zu wenden, welches die Beschwerde des Salniter - Gräbers sogleich aufzunehmen, zu untersuchen, und auf dem kürzesten Wege abzuthun, auch allenfalls die Anzeige an die Landesstelle zu machen, und diese zu den nöthigen Maßregeln zu veranlassen hat, damit das Regale gegen Beeinträchtigung geschützt, und der Uebertreler zur Strafe gezogen werde. Band vi. 89 2ßie Die eriDeirfe Söefugnig, ©atniter oDer ;*puU?er ju eea sengen, anjufe&en tft. £ftD. am 1. @ep. 801, » „21. SDec. 807. >, » 11.816. I 2566.