Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

1-0%. Die Gewinnung und Erzeu­gung des SalniterS in allen k. k. Erbstaaten ist einEigenthum des allerhöchsten Aerariums. Hkch. am-7.Mär» 691. „ 5.2UN-7'°. ,, >7-Märj 7>3. „ iS.März 7»6. „ I-. May 7-7» „ 6. Feb. 742- „ ,3. Apr. 743. „ 3. Feb. ?48. ,, 17. Apr. 748. 3. 2ul. 743. „ 9. 2ul. 783. I >7,5. „ 1. @ep. 801. „ «s. Der- 8o>. „ i7.Märj8o3.It 1177, ,, 21. Dec. 807. ,, 11. Apr. 816,1.2566. Wem die oberste Leitung dieses landesfürstlichen Regals anverlrauet ist. Hkth. am 1. Sep. 60,. ,, 18. Dec. 601. „ >7.Mäkj 8o3.U 1 >77. ,, 21. Dec. 807. ,, »1, Apr. 816. I 2566, Wem Salniter zu graben er­laubt ist. Hkth. am 6. Feb. 74». „ »» 17. Apr. 743. .. Sep. 801.. „ »» 18. Dec. 601. „ „ >7.März8»3.ki > 177. ,, 1, 21, Dec. 807. », ,» »».Apr. 816, 1 2566. Wo sich dieienigen, welche Salniter erzeugen wollen, zu melden haben. Hkth am >3. Apr. 743. ,, „ 1. Sep. 601. ,> .» 2. Apr. 8o3, K 617 UNd 218. >1 1, 17 39i<i>4 8o3,K 1177. » ,1 21. Dec. 807, ., 11.3ipr. 816.1 »566, Was mit den wirklich im Lan­de bestehenden Pulvermühlen zu geschehen bat. Hkth. am-. Eep. 801.. „ ,» 2,. Dec.807.-», » 11« Kp.', 816, I 2066, II. A b s ch n i t t. Von der Muniti orr. A. Von der Gewinnung und Erzeugung deö Salniters (Salpeters.) §. 5794. Die Bedürfnisse und das Beste des Staates haben es vyn jeher zur Nothwendlgkeit gemacht, die inländische Gewinnung des Salniters (Salpeters) und die Er­zeugung des Schieß pur «*■*•■* w öffentlichen Verwaltung als ein landesfürst­liches Regale vorzubehalten, und als ein jolcyes dieser Eigenschaft von den da^u be­stellten Behörden nach gesetzmäßigen Vorschriften verwalten zu laßen, ourch welche von einer Seite das Recht des Privat - Eigenthumes ungekränkt, von der anderen aber das Regale gegen Bevortheilungen,. die dasselbe beeinträchtigen oder ganz vereiteln würden, sicher gestellt wird; es soll daher aller in und auf dem Erdboden im ganzen Lande sich erzeugende Salniter als ein landesfürstliches ausschließendes Eigenthum angesehen, und nur für den Landesfürsten gegraben, auch ausschließend nur für Rechnung desselben daraus Schießpulver verfertiget werden. §. 5795. Die oberste Leitung dieses landesfürstlichen Regals und aller darauf sich bezie­henden Angelegenheiten ist dem Artillerie-Hauptzeugamte anvertrauet, welches die Leitung in jeder Provinz dem Artillerie - Distrikts - Commando derselben übertragen hat.. §. 5796. Niemand darf, bey der unter tz. 58o5 angezeigten Strafe, weder auf eigenem, noch fremden offenen Boden Salniter graben, oder in Häusern, Ställen, Scheuern und Schupfen die salniterhaltige Erde ausgraben oder hinweg führen, der nicht dazu von der oben gedachten Behörde durch einen schriftlichen, Erlaubnißschein ausdrücklich berechtiget ist> Gleicher Maßen darf die von berechtigren Salniter - Gräbern ausgegrabene Erde, und auf dem Laube der Mauerschutt von alten Ställen, Scheuern und Schupfen niemahls ausgeführt werden, bis nicht der befugte Salniter-Gräber den Schutt auf Sat- niter benützt oder als unbrauchbar erklärt hat; jedoch sind die Salniter- Gräber verpflich­tet, an die Anslaugung binnen 3 Tagen Hand anzulegen, und dann ununrerbrochen da­mit fortzufahren. Eben so müssen auch alle diejenigen, welche Schießpulver erzeugen wol­len, mit einem ähnlichen Erlaubnißscheine von oben gedachter Artillerie - Behörde versehen sepn.. §. S797.. Es haben sich demnach alle, welche Salniter und Pulver erzeugen wollen, bey er­wähnten Behörden zu melden, die jedem, den sie dazu fähig finden, (mit Ausschluß der Juden) den Erlaubnißschein nach dem beygedruckten Formulare A ausfertigen werden. Wer ohne einen solchen Erlaubnißschein Salniter erzeugt, wird mit der Abnahme der er­zeugten Waare und mit einer Geldstrafe von 8 Gulden W. W. von jedem Pfunde bestrafet'. §. 6798. Die schon wirklich im Lande bestehenden Pulverm ühlen sollen übrigens in ih­rem Gange gelassen, und in so lange, als sie sich nach den Anweisungen und Vorschriften benehmen, die von dem Artillerie - Hauptzeugamte zum Besten des Aerariums und des öffentlichen Dienstes denselben zu errheilen für nöthig befunden werden, für gedachtes Ar­tillerie - Hauptzeugamt benützt, im widrigen Falle aber, oder wenn sie sonst Uebertretun- gen sich zur Last kommen lassen, sogleich gesperret und aufgehoben werden.. XVII. Haupt stück. II. Abschnitt.

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