Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
/ ungesalzenen Fette überstrichen, niemahls aber, um es zu schwarzen, auf glühende Kohlen gelegt oder erwärmet und Fett darauf gebrennet werden. Die messingene Pfanne aber wird mit Ziegel mehl ausgerieben. Auf diese Art ist nie zu besorgen, daß es so rostig werde, daß der Mann genörhiget wird, es zu zerlegen, welches so viel als möglich vermieden werden muß, indem die Schlösser durch das häufige Zerlegen mangelhaft werden, besonders wenn es mit keinem ordentlichen Federhaken geschieht, und die Schlofifeder mit dazu unschicklichen Werkzeugen mit Gewalt gezwungen wird, oder überhaupt der Mann dabey nicht gehörig umzugehen weiß; daher darf das Schloß nie ohne einen Federhaken, deren immer einige bey jeder Compagnie vorhanden seyn sollen, zerlegt werden. tz. 5770. Da die messingene Montirung an den Feuergewehren eigentlich nicht rostet, außer wenn sie nnt einer Salz- oder Essigsäure beschmutzt wird, sondern nur vom Pulver, Schwefel oder Schweiße schwarz anläuft, so ist sie auch viel leichter, und meistens, ohne sie vom Gewehre herab zu nehmen, zu putzen. Die messingenen Bestandtheile sind so, wie sie sich am Gewehre befinden, mit Wasser etwas feucht zu machen, mit fein gestoßenem und in einen Fetzen eingebundenen Ziegelmehl zu bestreuen oder zu betupfen, und mit einem Stück Tuches oder Wollenzeuges abzureiben. Die daran befindlichen eingehenden Winkel, wenn man mit dem Luche nicht recht zukommen kann, sind mit einem spitzigen Holze auszuputzen. I. Von der Reparation der Waffen. Von den Feuergewehren und der Munition. tz. 5771. Alle Reparaturen an Waffen sind von den Regiments- oder Bataillons-Büchsenmachern vorzunehmen, und von dem darauf bemessenen Pauschale zu bestreiten. — Die allenfalls in Verlust oder durch Nachlässigkeit zu Grunde gegangenen Waffen sind nach den jeweilig bestehenden Preisen dem Aerarium zu vergüten, außer es würde erwiesen, daß sie durch Unglücksfälle zu Grunde gegangen oder durch Desertion, ungeachtet aller Vorsicht, mitgenommen worden wären. tz. 6772. Diese Reparaturen sollen nie verschoben werden, und die Büchsenmacher müssen der Reparation der Gewehre ganz gewachsen seyn, damit sie nicht mehr daran verderben, als gutmachen; die Regiments-, Corps- und Compagnie-Commandanten haben daher vorzüglich darauf zu sehen, daß alle Reparaturen von den Büchsenmachern gehörig vorgenommen werden, ins Besondere aber, wenn sie ein Gewehr schäften, und ihnen der Lauf nicht recht in den Schaft paßt, sie denselben nicht an beyden Seiten beym Pulversacke abfeilen, und dadurch verderben. tz. 5773. Es ist vorzüglich darauf zu seyen, daß von Schmieden oder Schlossern keine Reparaturen an den Feuergewehren vorgenommen, dieselben von dem gemeinen Manne nicht verdorben oder abgeändert, die Schäfte nicht verstümmelt, die Bayonnette nicht abgeschliffen, noch andere eigenmächtige Reparaturen vorgenommen werden, die er nicht versteht, und welche dem Büchsenmacher zustehen. tz. 6774. Die Reparaturen an Feuergewehren bey der Landwehre sind durch Civil-Büchsenmacher zu bewerkstelligen, in so weit es nicht von den RegimentS-Büchsenmachern geschehen kann. tz. 6776. Beschädigte Feuergewehre können nur dann zurAustauschung angetragen werden, wenn an denselben der Lauf zersprungen ist, indem die übrigen Reparaturen von den Pauschgeldern zu bestreiten sind; daher sind auch die sich an den in die Zeughäuser abgegebenen Feuergewehren zeigenden Beschädigungen, welche von dem Pausch - Quantum zu bestreiten gewesen wären, dem Aerarium zu vergüten. Band vi, 38 * Don wem die Waffen - Reparaturen vorjunehmen und woher sie zu bestreiten sind. Hkth. am io. Jun. 768. ,, 27.3un- 773. n » 2,. Oct. 773. .. ,, »6. 93i<ty8o8. W72. Wie die Reparaturen vorjunehmen sind. Hkth. am 27. Aug. 783. i 2i5o. „ ,, 3o. Nov. 798.61 >379. .. ». 4.Dec. 817. Wer keine Reparaturen oder Abänderungen an denjFeuer- gewehren vornehmen darf. Hkth. am 12. Oct- 770. „ „ 25. Jan. 772. „ „ ,o. Jul. 783. D z365. Wer die Reparaturen bey derLandwehre zu bestreiten hat. Hkth. am >4- Jun. 813. Welche Feuergewehre zur Austauschung ««getragen werden können, und welche Reparaturen aus dem Kausch- Quantum zu bestreiten sind. Hkth. am 26. May 808. W 72. „ „ 7.9Tev. 808, E 4012. 2Uie öie meiTingene ajion* firting «n Den 5euergett?el)i‘en éu |>u8en ift. i4.3P- 799* 1 >?5 itjjÖ 7065.