Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. rein Stande unterhalten werden könne; wird aber nicht nach dem Taglohne gearbeitet, sondern die Arbeit nach dem Gedinge bezahl:, so soll der Fond der Entreprise das Monturs- Abnützungs - Pauschale gleich von dem accordirten Lohne adschlagen, und für bte Compagnien besonders entrichten. W ie viel an Monturs-Abnützungsgelde zu entrichten ist, und ob dasselbe zur Halste dem Aerarium, und zur Hälfte den Compagnie-Commandanttn, oder aber ganz den letzteren zu gewendet werden svll,;wlrdvon Zelt zu Zeit von dem k. k. Hofkrlegsrathe bestimmt. Wenn daher dasMon- turs-Abnützungs-Pauschale zur Hälfte das Aerarium, und zur Hälfte die Compagnie-Comman- danten beziehen, so muß die Brauchbarkeit der großen Montur, nähmlich der Kopfbedeckung, der Mäntel, Rockel, Leibel, Holzmützen und Fäustlinge das Aerarium, jene der kleinen Montur, nähmlich der Tuchhosen, Gättien, Hemden, Kamaschen, Halsbinden und Schuhe die Compagnie-Commandanten nach der in den Gebührsauöweifen bestimmten Dauerzeit unterhalten. Beziehen aber die Compagnie-Commandanten das Monturs-Abnützungsgeld ganz, so liegt auch.denselben allein die Unterhaltung der Montur in brauchbarem Zustande ob, und wenn daher die Compagnien über ihre Gebühr neue Monturs-Sorten in natura benöthi- gen, so können solche gegen Bezahlung des Beköstigungspreises, der von dem MonturS Un- terhaltungs - Pauschale herzunehmeu ist, aus den Monturs - Oekonomie - Commissionen abgefaßt werden. Besondere Zuschüsse für Militär-Arbeiter aber finden in keinem Falle Statt. Wenn zur Aufsicht über die Militär-Arbeiter Ober- oder Unter -Officiere beygegeben werden, so ist es eine Obliegenheit derselben, das Monturs-Abnützungs-Pauschale den Com- - Hpag nie-Co in Mandanten gehörig zu verrechnen. §. 55o5. Die bey einer Gewehr- oder Pulver- und Salniter-Erzeugung in Arbeit stehenden und von ihrem Dominium ad militiam gestellt, und nach ihrer Assentirung wieder dahm als com- mandirt beurlaubt entlassenen Leute erhalten erst dann ärarische Montur, wenn sie wirklich zum Dienste eingezogen werden. §, 55o6. Der bey der Mappirung und Triangulirung commandirten Mannschaft kann so, wie den commandirten Arbeitern, gegen Vergütung von dem höheren Arbeitslöhne nach Verlauf 1 der halben Tragzeit auf bte vorgeschriebene Dauerzeir der Zuschuß mit einem Paar Schuhe ! sammt einem Sohlengelde unentgeldlich erfolgt werden, was hingegen die übrige Montur . betrifft, so ist bey der Uebernahme solcher Leute darauf zu sehen, daß sie von den betreffenden Regimentern mit guter^Montur und mit einer Revisions-Liste versehen werden, in welcher der Empfang der dem Manne mitgegebenen Montur nach den verschiedenen Daten und Regiments-Categorien anzusetzen ist, damit nach vollstreckrer Dauerzeit die nöthigen Monturs-Stücke auf Rechnung des betreffenden Regiments angewiesen und darin bemerkt werden können. 5. 5507. Der zu den Gestüten commandirten Mannschaft ist die höchst nöthige Leibes-Montur, die man sonstigen Beurlaubten mitgibt, beyzubelassen. §. 55o8. Der auf Urlaub abgehenden Mannschaft sind folgende Monturs-Sorten mitzugcben; nähmlich: 1 Halsbinde mit Schnalle oder 1 Halsflor, 2 Hemden, 2 Gatlien, 1 Tuchhose, 1 Paar Kamaschen, 1 Paar Schuhe (bey Truppen, welche sie tragen), Stiefel oder Csismen, 1 Rockel, 1 Leibel oder Dollman, oder Leibel mit Aermel, und den etwa bey- habenden Kittel, dann 1 Holz- oder Fouragier- Mütze. §. 55o<). Alle übrigen MonturS- und RüstungS-Sorten bleiben in der Verwahrung des Regiments oder Corps, und werden dem Urlauber erst dann wieder überlassen, wenn er einrückt, 3n lt'eicfKttt ftatTe ben bei} einer ©etcefjt; ober 'Puiber; unö @alntfer s Cfrieugung in 2irDcitfteben&en,jum 30lilttar ©ejteUten unö na# tl,rer Jtf* fentirung álé cotnwanöirt beurlaubten Seuten, «ranfetje SDÍentur gebührt. £ftf;, am 3o. 2)ee. 808. » » 3o. ííug. 810.E 2647. a3eo&ad)fungen binftcfetli# ber OTontur ber rung unb £riangultrung cottts manöirten 29tannf#aft •ftftb. am >2.30?aö 806.12196. „ „ 3o. Ott. 81 1. E 3624. SBeicfj« 30?ontur ber au ben@es fluten cDinntanöirten 30tann* f#aft bcpiutelaffen ift. »jitb.am lo.Sui.ön.E 2026. 9Bel#e 30íonturé:©orten ber auf Urlaub abgehoben 30tan«; f#aft niitÄugeben finb. §Etb. ant 16. J0täri78i.Di*5*. n »1.30?ap 78«» ®ie Sbrigen bon ben SSeur« laubten jurürf gelartenenSOion? túré f unö SRüflungs; @orten finö aufjuöewabren. £ftl;.an< 16.30íárj78i.nii5*» » » 4,0ept. bi6,e3672*