Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

14 XVI. Hau Pt stück. VI. A b sch nitt. Monturs - Gebühr der zu»» «bersten Schiffamte transferir-- ten Leute. Hkth. am 6. May 609.0 658. Monturs - Gebühr der Leu­te, welche übersetzt werden. Hkth. am ib.Iun. 8n.l. 1971. Monturs - Gebühr 'der in • Invaliden - Häusern zum Cor­ds« oder zu einem Extra - Eorps transferirten Leute. Hkth. am 30. Oct. 786. » « 4. Sept. 804.E2026. «Monturs - Gebühr eines |um Feldwebel oder Wacht­meister übersetzten Fouriers. Hkth. am >4. Map 809. D 896. Monturs« Gebühr der zu L>ber - Officiere»» avancirten FeldwebelS,Eorporale undGe- meinen. Hkth. am 6. Nsv. 776. ,» 1 y. März 79°. auszutauschen; auch haben die Cadetten dey den Compagnien d»e egalisirte Montur und Rü­stung eben so, als ob sie bey ihren Regimentern waren, zu erhalten. Die der Compagnie über jeden Cadetten zukommende Abgabs- oder Revisions-Liste muß die letzteren Empfange aller am Leibe mitbringenden Monturs-und Rüstungs-Sorten zu entnehmen geben; denn dadurch wird die künftige Gebühr jeder Sorte bestimmt, und die neuen Fassungen werden darnach bewirkt. §. 5498. Die zu dem obersten Schissamte von her Infanterie transferirten Privat-Diener be­halten ihre Infanterie-Montur, bis sie solche ausgetragen haben. §. 5499. Die bey den Superarbitrirungen zu anderen als Feldkriegsdiensten anerkannten Leute sollen, so weit es immer thunlich ist, mit guter Montur an ihre nsue Bestimmung abge­schickt werden. §. 55oo. B ey allen Transferirungen in Invaliden-Hauser, oder zum Cordon, wo keine dop­pelte Montur eingeführt ist, rnuß dem Manne, welcher übersetzt wird, die Leibes -Mon­tur beybelassen, und durch die vorgeschriebene Dauerzeit getragen werden, wovon aber die Csako's, Helme, Caput-Röcke, Roquelore und alle Lederwerks- und Rüstungs-Sorten ausgenommen sind; jedoch kann der Mannschaft, welche transferirt wird, der Caput-Rock oder der Mantel in außerordentlichen Fällen, als Z. B. bey strenger Kälte und in der rau­hen Jahreszeit, oder wenn die physische Beschaffenheit des Mannes es erfordert, beybelas­sen werden, worauf bey Transferirungen und Uebersetzungen hinsichtlich der mitzugebenden Montur vorzüglich Rücksicht genommen werden muß. §. 55oi. W enn ein Fourier zum Feldwebel oder Wachtmeister übersetzt wird, so gebührt demsel­ben, da er in den obligaten Stand tritt, fcte Montur vom Aerarium. §. 5502. Ober - Officieren oder Prima-Pianisten, welche vom Feldwebel, Corpora! oder Ge­meinen hierzu avancieren, und durch das Avancement aus der Monturs-Rubrik treten, ist die nähmliche Montur beyzubelassen, welche der Mannschaft, die entlassen nnvb, gebührt. §. 55o3. Monturs'-Gebühr der auf Arbeit commandirten Mann­schaft. Hkth. am i4. März 8o». E928. m 39. Zun. 611. V3194. Wenn Mannschaft auf Arbeit in loco commandirt wird, so behält sie ihre ganze Mon­tur und Rüstung bey; wird sie aber außer ihrem Standorte commandirt, so hat sie nur folgende Monturs-Sorten mitzunehmeu, und zwar: den Helm, Csako oder Hut (welcher aber nur bey einer Parade aufgesetzt wird), die Holzmütze, die Halsbinde, den Mantel, das Röckel (welches letztere nur an Sonn- und Festtagen getragen wird), Leibel, Kittel, tuchene Hosen, zwey (Soltién, zwey Hemden, Kamaschen, Schuhe, und einen zwilchenen Brorsack; die Armatur, Lederwerks-und Rüstungs-Sorten der Gemeinen bleiben, wenn deren Mitnahme nicht ausdrücklich befohlen wird, bey den Compagnien zurück, die zur Aufsicht mitcommandirten Unter - Officiere aber erhalten, nebst der Montur, auch die Rü­stungs-Sorten. W enn Tambours mit commandirt werden, so sind sie so, wie die gemeine Mann­schaft, zu behandeln, da sie gleichfalls Mitarbeiten müssen. §. 55o4. Wegen der stärkeren Abnützung der Montur ist entweder ein angemessenes Abnützungs- Pauschale von der Arbeits- und hinsichtlich der Unter-Officiere von der Aufsichts-Zulage gleich zurück zu lassen, oder es hat der Bau-Fond dieses Pauschale dem Aerarium zu entrichten, damit die wahrend der Arbeit zu Grunde gehende Monmr jederzeit m brauchba­SBie Sie SDTontur Ser auf jir&eit commanötrten OTanr.i fctyaft ju unterhalten ifl. £fth. flttt i4.2K«r4 8o3. E 928. ,, „ 22. 2(u$. „ G2687, „ » 7. 3un. 8\o. » „ 12.2ct. 810. D5885. * » i3,ytOV. » D 6470 u. 6587. t .» 1* *7. Sttäri 8n,

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