Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

n8 Wie die Montur und Rü­stung bev Musterungen zu un­tersuchen ist. Hkth. am 7. Dec. 767. » » >5. Apr. 78,. » » 4« ÍÍH.4-8io, E i647* Wie die Montur und Rü­stung beym Austritte oder beym Absterben eines Regi­ments-, Bataillons-, Com­pagnie- oder Escadrons-Eom- mandanten zu untersuchen und an den Nachfolger zu überge­ben ist. Hkth. am i4. 2än. 754. » » 7. Aug. 808. Wie die Untersuchung der Monturs - Sorten in den Transports - Sammelhäusern zu geschehen hat. Hkth. am iS. Jän. 617. E 118. Untersuchung der Montur und Rüstung im Kriege, und wie das Erforderniß auszn- wcisen ist. Hkth. am i3. Jan. 790. E 134. » » 4. May 796. E 714. §. 5636. Bey den Musterungen sind die Montur und die Rüstung, welche die Mannchaft im Ge­brauchehat, denn alle jene Sorten, welche in dem Regiments', Escadrons- oder Compagnie- Magazme vorhanden sind, mit aller nur möglichen Genauigkeit zu untersuchen, in denMuster- erledigungen (so wie bey der Musterungsvorschrift vorgeschrieben ist) über den Befund der­selben zu relationnen, besonders muß aber darauf gesehen werden, ob das Regiment oder Bataillen die vorgeschriebene Monturs - Rechnung gehörig führet, und daß über die durch Beurlaubung und Entlassung, dann sonst sich sainmelnden Montur- und Rüstungs- Sorten verläßliche Inventarien verfaßt, die Sorten genau erhoben und nach ihrer Quali­tät ausgewiesen werden, damit, wenn in der Folge die Abgabe solcher Vorräthe angeordnet wird,sie nachdem Verhältnisse der Classen und Gattungen geschehe, und nrcht, wie schon Fälle vorgekommen sind, bloß die kleinen Sorten abgegeben werden. §. Ő637. W enn ein Regiments-, Bataillons-, Compagnie- oder Escadrons - Commandant stirbt, oder.austritt, so muß die Montur und Rüstung gehörig untersucht und dem Nach­folger in ein ent solchen Zustande übergeben werden , wie es die laufende Categorie mit sich bringt, die Rüstung aber muß vermirtelst der Procenten - Gebühr jederzeit im brauchbaren Stande vorhanden seyn. Sollten sich bey der Untersuchung Gebrechen entdecken, so ist sich auS dem hinterlassenen Vermögen der Verstorbenen zu entschädigen, die Ausrretenden aber sind zum Schadenersätze zu verhalten, und allenfalls gebührend dafür zu ahnden; eben so sind die Monturs- und Rüstungs-Sorten bey der Uebergabe eines Regintents-, Com­pagnie- oder Escadrons-Monturs-Magazins gehörig zu untersuchen, und darauf zu sehen, ob die Sorten in der gehörigen Anzahl und Qualität vorhanden sind, und ob das Locale zur Aufbewahrung derselben vollkommen angemessen ist. §. 5638. Die Transports - Sammelhäusser' müssen über die Richtigkeit der bey denselben in je­weiliger Verrechnung befindlichen Monturs-Vorräthe alle Vierteljahre invenrirt werden, und der das Transports - Haus respicirende Feld - Kriegs - Commissär ist nrcht nur für die Richtigkeit dieser Inventur, sondern auch strenge verantwortlich, daß sich derselbe von der jeweiligen wirklichen Abgabe der für die Mannschaft zum Empfange angewiesenen Monturs- Sorten jedes Mahl überzeuge, der Inventurs-Befund aber muß allezeit dem General- Commando vorgelegt werden. §. 563t). W ie die Montur und Rüstung im Kriege bey Revisionen zu untersuchen ist, wurde bereits bey der Gebühr der Montur und Rüstung (Seite 3.) gesagt; der Be­fund dieser jährlichen Untersuchung aber wird am deutlichsten durch das eingeführte Fas­sung s v e rz e r ch n i ß, welches nach dem beygedruckten Formulare Nr. 1 zu verfassen ist, auSgewiesen, worüber dte Untersuchungs- Commission auch zu relationiren hat. In der ersten und z w ey ten Rubrrck dieses Fassungsverzöichnisses ist die M 0 n- tur und Rüstung, welche die Loco - und absente Mannschaft im Gebrauche hat, aus­zuweisen, und in der d r i t t e n R u b r i k zu su m m i r e n. Wenn der Fall ein tritt, daß Leute statt der vor dem Feinde verlornen Monturs-Stücke noch keine anderen erhalten ha- ben, so sind sie in der ersten Rubrik nrcht aufzuführen, doch muß sowohl in diesem oder in einem anderen ähnlichen Falle am Ende des Verzeichnisses erklärt werden, woher der Abgang kommt. In der v i e r t e n Rubrik sind sowohl die S 0 r t e n der Loco- als der aus­wärtigen Mannschaft zusammen zu ziehen, weil die auswärtige Mannschaft ohnehin bey ihrem Einrücken vorgestellet und über die bey derselben vorhandene Montur und Rüstung die besondere Passierung angesucht wird. Die fünfte Rubrik darf nur jene Sorten enthalten, deren Herstel­lt» n g n 0 ch thunlich ist, jedoch nur mit einem außerordentlichen Auf­XVI. Hauptstück. VI. Abschnitt.

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