Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

w an de g esch eh en kann, der von dein Reparations - Pausch-Quantum zu bestreiten nicht möglich ist, und dadurch dem Aerarium dennoch mehr Vortheil als durch die Verab­reichung neuer Sorten erwachset. Dieser Umstand muß jedoch am Ende des Fassungsver- zeichnisses umständlich erklärt, und besonders angemerkt werden, ob er im Gelde, und wie viel in L e i n w a n d, von w e l ch e r Qualität, oder woraus sonst, zu bestehen habe. Die sechste Rubrik hat hingegen die von de in Pauschgelde zu bestrei- tenden möglichen Reparaturen aufzunehmen. In die siebente Rubrik gehören alle jene Sorten, welche bey der Loco-Mannschaft ganz unbrauchbar vor gefunden werden. Die achte Rubrik hat zur besseren Uebersicht die vierte, fünfte, se ch s te und siebente R u b r i k z u s a m m e n z u e r w e i se n. In der neunten Rubrik sind afí.e jene Sorten, welche bey der Re­vision auf den effectiven Stand gebühren, an zu setzen. Di.' zehnte Rubrik ist für jene Sorten bestimirrt, welche aus alten Monturs-und R ü st u n g s - S o r t e n , als Leibel, Holzmützen und Fäustlin­ge rc., zu erzeugen sind. Die eilfte und zwölfte Rubrik hat alles dasje­nige zu enthalten, was auf die bereits erhaltenen Passierungen die Regimenter und Bataillone noch wirklich nicht empfangen, und an die Mannschaft hinaus gegeben haben. Die drey zehnte Rubrik bedarf keiner E r l a u t e ru n g, und d i e vier­zehnte Rubrik schließet die Summe der vorher gehenden Rubriken in sich. Wenn die achte und zehnte Rubrik entgegen, gehalten wird, so zeiget es sich, ob und was nach d e in R e v i s i o n s - B e d a r f e zur vollkommenen Ausrüstung der Mannschaft an Monturs- und Rüstungs-Sorten nöthig ist, welche sodann in der vierzehnten Rubrik auszuweisen ist. Die fünfzehnte, sechzehnte und siebzehnte Rubrik sind von sich selbst ganz deutlich, nur ist zu bemerken, daß jene Sorten, welche in der siebenten Rubrik Vor­kommen , in diesen drey Rubriken zusammen wieder die nahmlichen seyn müssen. A lle bey der Verfassung dieses Verzeichnisses besonders vorfallenden Bemerkungen sind ain Ende dieses dreyfach einzusendenden Verzeichnisses anzumerken. Bey den Sorren der in di recken Dauer zeit ist wohl zu bemerken, daß nur für jene Stücke neue oder altbrauchbare verabreicht werden können, bey wel­chen es nicht mehr möglich ist, daß sie von dem allenfalls beyzulassenden Theile der unbrauch­baren Sorten hergestellt werden können. Die zu Grunde gerichteten Sabel oder Pallasche können nur in außer­ordentlichen Fallen vom Aerarium passiert werden; wenn daher solche unbrauchbare Stüc­ke vorko-nmen, so ist hierüber jedes Mahl die Erläutern n'g nörhrg. Ueber daS zug eth eilte Proviant-Fuhrwesen, dann das Pack-Perso­nal, ist kein eigenes F a ssu ng s v e r z e i ch n i ß nöchig, sondern sobald in diesem Verzeichnisse die Regiments-Montur mit dem Erfordernisse ausgewiesen ist, kann auch die Montur für daS Fuhrwesen und die Packmannschaft aufgeführt, jedoch darf sie wegen der Verschiedenheit der Sorten nicht vermischt werden. Uebrigens ist noch zu bemerken, daß in dieses Fassungsverzeichniß nur Monturs-, Lederwerks- und Rüstungs-Sorten, in keinem Falleaber Feld-Requisiten. Munition oder Feuergewehre rc. ausgenommen werden dürfen. Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde.

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