Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

. l7 können, wofür die Regimenter und Corps den jeweilig bestimmten Schwärzvrlohn aufrech­nen dürfen. §. 5631. Die Regiments - und Corps - Commandanten haben auch besonders auf die Conserva­tion der Seitengewehre zu sehen, und die Escadrons - und Compagnie- Commandanten zu ver­halten, daß sie die nöthigen Reparaturen jederzeit sogleich gehörig vornehmen lassen. Be­sonders ist das muthwilüge Hauen auf Holz und Eisen, oder auch auf den Fechrschulen das Zusammenhauen mit der Schneide des Säbels verbothen. Befindet sich ein Cavallerist auf einem Transports-Wagen, so hat er daraufzu sehen, daß sein Seitengewehr nicht beschä­diget werde. Ferner dürfen die Seitengewehre niemahls mit corrosiven (ätzenden) oder sonst den Elsen schädlichen Materien geputzt werben, sondern der Rost ist immer mittelst eines Fettes wegzubringen; auch dürfen dieselben nicht auf die Erde aufgestoßen, und endlich die Klingen erst dann geschliffen werden, wenn es nothwendig wird. §. 563s. Dem Invaliden - Haus - Commandanten und dem respicirenden Feld -Kriegs- Commissär wird nachdrückllch anempfohlen, und nach dem Invaliden-Systeme zur strengsten Pflicht gemacht, bey der über die Adjustirung der Mannschaft vorzunehmenden Untersuchung die Regiments-Montur, die der Zuwachs mitbringt, nicht etwa, der baldigen Egallsirung we­gen, früher für unbrauchbar zu erklären, als sie es wirklich ist. h. 5633. Wenn den Granzern bey ihrem Eintreffen in der Granze die aus dem Felde mitge­brachte Montur und die Tornister beybelaffen werden, so haben sie diese Sorten jederzeit in gutemStande zu erhalten, sich demselben nur bey Ausrückungen zu bedienen, um,wenn binnen der gewöhnlichen Dauerzeit ein Ausmarsch erfolgt, mit denselben wieder auszuinarschieren, ohne dafür vom Aerarium eine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Die Regiments - und Corps - Commandanten haben nicht nur allein auf die Erhaltung der Monturs-Stücke derjenigen Mannschaft, welche in der Dienstleistung verbleibt, son­dern auch auf diejenigen Leute, welche dem Reserve - und Landes-Bataillon zugetheilt oder ganz ausrolirt werden, zu sehen. tz. 5634. Die Monturs - und Rüstungs-Sorten der Landwehre sind, mit pflichtmäßiger Sorge für ihre gute Conservation, in den Depositoricn äufzubewahren. Die Fahnen der Landwehr-Bataillone sind bey dem Stabe der betreffenden Regimen­ter, wohin die Landwehr-Bataillone gehören, oder wenn nur das dritte Bataillon des betreffenden Regiments im Lande zurück ist, bey dem Stabe dieses Bataillons aufzube- wahren. H. Von der Untersuchung der Montur und Rüstung. tz. 5635. Bey der Untersuchung der Montur und Rüstung müssen der Brigadier und Feld- Kriegs-Commissär, so wie auch alle jene Individuen, welchen, nebst dem Wehle des Sol­daten, auch zugleich die sorgfältige Wachsamkeit für die Schonung des allerhöchsten Aerariunis anvertraut ist, mit unbefangenem Streben nach treuer Pflichterfüllung ihr Amt handhaben, und strenge darauf halten, daß in keiner Hinsicht weder die Mannschaft, noch das Aera­rium verkürzet werde, widrigen Falls alle jene, welche sich eine Nachlässigkeit oder Verun­treuung zu Schulden kommen ließen, nicht nur zum allenfattsigen Schadenersätze verhalten, sondern nach Umständen auch gebührend geahndet werden würden. Non der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. Wie die Seitengewehre jv crmservirensind. Hkth.. am.3 >. 3ut.; 776. Was in den Invaliden-Häu- sern hinsichtlich der Montur, welch« die dahin transferirte Mannschaft nutbringt, zu be­obachten ist. Hkth.am>S.Cci.807. L4n3. Wie die Montur und Rü­stung , welche den Gränzern bepm Eintreffen in der Grän- je überlassen wird, zu eoisser- viren ist. Hkth.am -6.Nov. 806. E 3816. » » 20. Nov. 609. S 8183, und 3189. Wie die Montur und Rü­stung der LanSwehre aufzube^ wahren und zu conserviren ist. Hkth.am 7.März8,7.E 786. » » 17. 3un. 817. E 194°. » » r6. Sep, Ü17. E 3o>4» Beobachtung bey Untersu­chung der Montur nnd Rü­stung. Hkth. am 19. Jan. 81S.1 ?8>, » » *8. íDíí 81 5. E 63io.

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