Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

11() Wie dievon der verstorbene» Mannschaft des Mineurs-und Sappeurs - Corps lünterlaffe- nen und die halbe Dauerzeit noch nicht ausgehaltenen Stie­fel zu verwenden sind. Hkth. am 16. Iul. 780. Wie jene Sorten, auf wel­che Procente bemessen sind, unterhalten werden müssen. Hkth. am 20. Febr. 8o5. E 406. » » 23. Jan. 809. E 274. Was mit Forderungen an Montur und Rüstung, welche wegen militärischer Uebungen od. Dienstleistungen zu Grun­de gegangen sind, zu gesche­hen hat­Hkth. a>n 19. Oct. 807. E 3490. »> » 8. Dee. 807, Wie die Helme der Cavalle- rie zu conserviren sind. Hkth.am 21. Apr. 807. E 1878. Wledie aus der Monturs- Commission ungesckwarzt ad- gefasiten Schuhe zur besseren Conservirung zu schwärzen sind. Hkth. am 8. Oet. 809. e 1716. und 3998. selbst nach der verstrichenen Dauerzeit das betreffende Monturs-Stück, wenn es nicht an die Monturs-Commission abzuführen ist, als Aushülfe angesehen werden muß, um mit den neu empfangenen Monturs-Stücken die Categorie um so zuverläßlicher, mit Ver­meidung von außerordentlichen, dem Aerarium zur Last fallenden Passierungen aushalten zu können; ein Umstand, der besonders bey der Mannschaft der Invaliden - Hauser zu be­rücksichtigen ist, welche bald aus den Invaliden - Haufern in die Patental-Verpflegung oder mit Reservations-Urkunden austritt, bald aber wieder, wegen Mangels an Unterhalt oder wegen Gebrechlichkeit u. s. w., zurück kehrt. Alle Truppengattungen aber müssen bey den die Dauerzeit ausgehaltenen Röckeln und Kitteln darauf Rücksicht nehmen, daß sie dann aus dem Gebrauche genommen werden, wo noch brauchbare Lechel, Holzmützen und Fäustlinge aus ihnen erzeugt werden können. Auf die Verabreichung neuer Schuhe bey allgemeinen Gebühren haben nur Unter-* Officiere und Cadetten Anspruch, der Mannschaft vom Gefreyten an aber dürfen nur dann neue verabreicht werden, wenn bte im Gebrauche befindlichen der Besohlung oder Repara­tion nicht mehr fähig sind, indem diese, wie die Stiefel bey der Cavallerie und bey ande­ren mit Stiefeln versehenen Truppengattungen, in die Oekonomie des Compagnie- oder Escadrons - Commandanten gehörig sind. h. 5626. Bey dem Mineurs - und Sappeurs-Corps, so wie bey den übrigen mit Stiefeln versehenen Truppengattungen sind die Stiefel derjenigen Mannschaft, welche vor der hal­ben Dauerzeit derselben gestorben ist, niemahls dem Compagnie - Commandanten zu über­lassen, sondern für das Aerarium m Verwahrung und bey Gelegenheit in gehörige Ver­wendung zu bringen. h. 5627. Alle Lederwerks-, Rüstungs - und Erz-Sorten, worauf die Procenten - Gebühr be­stehet, müssen bey ihrem zu Grunde Gehen oder bey dem sonstigen Verluste von dieser Gebühr erfolgt werden, weil das Ausmaß der Procente nicht auf die mögliche Dauer­zeit dieser Sorten allein bestimmt, sondern bey demselben alich auf die jeweiligen mit dem Dienste verbundenen besonderen Ereignisse Rücksicht genommen worden ist. h. 5628. Alle Forderungen an Montur und Rüstungen, welche wegen militärischer Uebungen oder Dienstleistungen zu Grunde gegangen sind, sind abzuweisen, weil die Friedensge­bühr eben hierauf mit berechnet und bestimmt ist, und ohne dieselben eine längere Dauer­zeit der Montur und Rüstung gefordert werden könnte. Damit aber derley Forderungen überhaupt vermieden werden, müssen die Escadrons- und Compagnie-Commandanten von den Stabs - Officieren und Brigadieren die nöthige Anleitung erhalten, wie mit der Montur im Ganzen gewirthschaftet, und tute auch der ge­meine Mann zur Schonung seiner Montur verhalten werden soll, dann muß hiernächst dar­auf gesehen werden, daß bey den Compagnien und Escadronen das Ausbessern der schadhaft gewordenen Montur immer gleich bewirkt, und nie außer Acht gelassen werde. H. 5629. D ie Helme der Cavallerie dürfen niemahls geschaben, sondern müssen bey ihrem ur­sprünglichen Lacke gelassen, und öfters mittelst eines Tuches mit Oehl emgerieden werden, um sie vor der Sonne, dem Regen und Staube zu schützen, damit sie so lange als möglich getragen werden können. §. 563o. Im Falle die Regimenter oder Corps die erforderlichen Schuhe oder Stiefel unge- schwarzt aus der Monturs-Commission fassen, so sind dieselben , bevor sie der Mannschaft in Gebrauch gegeben werden, mit einer fetten Schwarze gut einzureiben, damit die Nasse nicht sogleich durchdringe, und dieselben ihre fest gesetzte Dauerzeit leichter erreichen > X V!. Hauptstück. VI. Abschnitt.

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