Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)

Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. i io 0. Von der Conservation der Montur und Nüstung. §. 56ai. Alle Stabs - und Ober-Officiere, Regiments-, Corps- und Bataillons - Comman­danten, die Brigadiere undlrespicirenden feldkriegscommissariattschen Beamten, dann die Transports - Commandanten haben vorzüglich darauf zu sehen , daß die den Truppen anver­trauten Monturs- und Rüstungs- Sorten, so wie auch alle jene Sorten, welche in den Regiments- oder Compagnie-Magazinen von der auf Urlaub gegangenen Mannschaft vorhanden sind, in jeder Hinsicht so viel als möglich conservirt, die nöthigen Reparaturen jederzeit alsogleich vorgenommen, und überhaupt das Beste des allerhöchsten Aerariums möglichst befördert werde, widrigens sie nicht nur allein zum Schadenersätze verhalten, son­dern sich auch der größten Verantwortlichkeit aussitzen würden. §. 5622. Die General - Commanden haben den gesammten Truppen die Conservation der Mon­turs- und Rüstungs-Sorten nachdrücklichst anzuempfehlen, und jede sich hierbey äußern- de Unwirthschaft oder Sorglosigkeit abzustellen und zu ahnden. §. 56s3. Es soll nicht gestattet werden, daß Monturs-Stücke, welche nur zum Schutze ge­gen strenge Kälte bestimmt sind, auch im Sommer in Gebrauch genommen, bey aller Ar­beit beständig am Leibe getragen, und so vor der Zeit unbrauchbar gemacht werden. Das Tragen des Brotes in den Mänteln ist strenge verbothen, und die bey den Militär- Arbeits - Commanden befindlichen Ober - und Unter - Officiere haben besonders dar­auf zu sehen, daß die Roquelore von den Arbeitern während der Arbeit abgelegt, und nur dann, wenn es die Witterung oder die Jahreszeit erheischt, gebraucht, und nicht ohne Noth oder gar muthwiüig abgenutzt, überhaupt aber sollen dieselben bey jeder Gelegenheit so viel als möglich geschont werden. Ferner dürfen die Noquelore nur bey großen Paraden zusammen gerollt auf den Tor­nister gebunden werden, bey den übrigen Ausrückungen und auf Märschen aber sind sie zur besseren Conservirung en Bandalier zu tragen. §. 5624. Die tuchenen Cavallerie -Ueberzieh - und rücksichtlich Reithoseu dürfen, ihrer ursprüngli­chen Widmung nach, durchaus nur in der kalten Jahreszeit, und selbst auch da bloß bey dem Dien­ste zu Pferde in Gebrauch genommen, außer dieser Zeit aber sollen sie beständig bey den Escadronen mir der besten Sorgfalt aufbewahrt werden, wodurch auch verhindert wird, daß sie in der Weite nicht geändert und zu den Schuhen getragen werden Für die pünctlichste Befolgung dieser Vorschrift sind nebst den Divisioneuren undBn- gadieren vorzüglich auch die Regiments-Commandanten und übrigen Stabs - Officiere den General-Commanden, und letztere selbst dem Hofkriegsrathe verantwortlich; auch ist künf­tig ein jedes vorkommende Passierungs - Gesuch um Reithosen nicht nur ohne WeiterS zurück zu weisen, sondern vielmehr auch als ein sprechender Beweis von Ueberschreitung dieser Vorschrift anzusehen, worüber der Schuldtragende strenge zur Verantwortung zu ziehen ist, weil die Reit­hosen, wenn sie ordentlich conservirt werden, die vorgeschrrebene Dauerzeit leicht aushalten können. In den Garnisonen haben auch die Platz-Commanden darüber zu wachen, daß diese Vorschrift gehörig befolget werde. §. 5625. Die Monturs - Sorten, auf welche eine kurze Dauerzeit bemessen ist, werden in den bestimmten Terminen zwar neu erfolgt, die hierdurch aus der Verrechnung kommenden Stüc­ke aber sind nie ein Eigenrhum des Mannes, sondern können von den Compagnie- und Escadrons-Commandanten zur innerlichen Monturs - Oekonomie verwendet werden, weil Band vi. 3u * Obliegenheiten fcet StabS- u. Ober-Ofsiciere, Regiments-, Corps - und Vataillons-Com- Mandanten, dann der Vriga- diere und refpicirenden Feld- Kriegs - Comnnssäre Hinsicht, lief) der Conservation der Mon­tur und Rüstung. H kth. am 23. Sept. 767. » » 2O* März 770. » » 23. Febr. 782. * » 2,.März7y6 G3176. * » 11, 9íot>. H09. E 4o56. » » 2. sjíoy. 811. E 3669. » » 8. März 8>b. E 889. » » 7. März 817. E 786. » » 16. 3un. 817.E 184«. * y> 19. Oct. 818.E3299. Obliegenheiten der Generál­lá ommanden hinsichtlich der Conservation der Montur. Hkth. am 5. Iun. 755. » » 28. Sept. 767. » »12. Oct. 807. » » >3. Rov» 8>4.E 6442. Conservation dev Mäntel und jener Monturs - Stücke, welche nur zum Schutze gegen strenge Kälte bcstiinmt sind. Hkth. am iR. Rov.806. E 3965. » » 19. Oct. 807. E 3490. » » 8. Nov. 807. » ■» 29. 3ul. 811. E365g. » » 20. bios, 811. E 3907. » » i3. 9tov. 814. E 6442* » » 28. Sept.9i6.E 3984. Conservation der tuchenen Ueberzughosen. Hkch. am 28. Sev. 816, e 3984. Wann jene Monturs-Sor­ten, welche die Dauerzcitaus- gehalten haben , und dem Re­gimenté oder Bataillone bey- belassen werden, zur innerli­chen Wirthschaft zu verwenden sind. H kth. am-4.3ul. 8-7. E-228

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