Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
mrdRevertenten, welche die allererste Montur bekommen, die sie bis zur zweyten Abtheilung zu tragen, und keine alte gehabt haben, dann die, welche für die Beurlaubten und Absenten sich im Compagnie - Magazine eomv thig befindet, und welche von den auf itvíaub Abgängigen vor der Abnutzungszeit in das Regiments - Magazin zurück geliefert werden, abschlägt. 10) Leibel und Holzmützen können nicht mehr erzeugt, weder alte mehr abgenützt, noch mehr Macherlohn in Verwendung gebracht werden, als Gemeine - Rockel, nach Abschlag der wirklichen Corporate und jener Recruten und Revertenten, welche im zweyten Jahre alte Rockel und neue Leibel erhalten, in Ausgabe kommen. 11) Alle Erzeugungen, und was immer Geld betrifft, werden bloß allein durch das Regiments -Prorocoll geführt, und hiervon nichts in Compagnie eingebracht. Da der Kürze wegen die Erzeugungen, das Macher-und Doppel- Lohn, so wie das Fourierschützen-Geld mit Ausgang des Jahres nur summarisch im Protokolle verausgabt wird, so versteht es sich von selbst, daß derley von Zeit zu Zeit den Compagnien hinaus bezahlte Gelder in dem besonderen Handbuche angemerkt werden müssen. 12) Ein zum Ober-Officiere oder zur Stabspartey avancirter. oder ein entlassener Mann muß den Csako, Roquelor und Säbel, dann das^ ganze Lederwerk, als ein ärarisches Gut zurück lassen, wenn er sich gleich alle diese Sorten bey seiner Enrolirung selbst angeschafft hätte, unddarf nur die bloße Leibes-Montur mitnehmen. 13) Ein zum Fourierschützen übersetzter Gemeiner muß nicht nur den Csako, Roquelor und das Lederwerk, sondern auch die vollständige Leibes Montur, wenn sie die vorgeschriebene Tragzeit nicht ausgehalten hat, aus dem Beweggründe zurück lassen, und es darf für ihn nichts in Ausgabe kommen, weil ihn der Hauptmann von dem Fourierschützen - Monturs - Gelde neu zu montiren hat. *4) Gleichwie über die abgängigen, und mitgenommenen Monturs-Sorten eine Consignation dem Monath- Acte beygelegt wird, so muß auch alle Monathe, wenn alc-ist, fi> mí-í ^vvA't^iy ifi, oast man aus der Monturs- Commission nichts empfangen darf, aus der Ursache über den Zuwachs ein n a hmentliche r Gebührs- u n d E in p f a n g s e n t w u r f abgefaßt und dem Regiments - Acte beygelegt werden, um nicht nur das Erfordernis; und was von dem Vorrathe von Zeit zu Zeit verausgabt worden ist, sondern auch ersehen zu können, da alle Monathe sich die Tragzeit ändert, was ä Conto der künftigen Ausrheilung der Mann an neuen Sorten bekommen hat, die dann nebst dem weiteren neuen Vorrathe von der Regiments-Gebühr abzuziehen sind. 15) Sobald ein Mann abgängig wird, hat die Compagnie eine von dem Hauptmanne und dem Feldwebel gefertigte Specification (nach dem beygedruckten Formulare) dem Regiments einzureichen, worin anzuführen ist, was der Mann gehabt, verlassen und mitgenommen hat. Die Consignation ist sodann mit dem Compagnie- Buche zu vergleichen, und nach solchem, wenn sie richtig ist, abzuschließen. 16) Wenn wegen ansteckender Krankheit die Montur des verstorbenen Mannes zu verbrennen für nöthig befunden wird, so muß hierüber ein k rieg s c 0 m IN i ssa ri at i sch e s C e r t i f i c u t eingehohlt, und die Montur besonders in Ausgabe gebracht werden. 17) Wenn bey einer Feuersbrunst in den Stationen von dem Monturs-Vorrathe oder von derMontur, welche die Mannschaft am Leibe hat, etwas verbrennt, oder durch das Löschen zu Grunde gehet, so muß hierüber das C e r t i- ficat commiffionaliter v 0 m Militär und Provinciale unterschrieben seyn, und dem General - Commando eingesendet werden. Bevor diese Sorten in Abgang gebracht, und dem Manne andere gegeben werden können, muß die Entscheidung abgewartet werden. Wenn es Sorten betrifft, welche der Mann am Leibe gehabt hat, und die schon über die halbe Tragzeit getragen worden sind, so wird der Ersatz, wenn es nöthig ist, und der allgemeine Austheilungstag nicht erwartet werden kann, nur von der zweyten Gattung alter Montur gemacht. Für das, was hingegen dem Manne von seinen eigenen angeschafften Sachen, welche er unentbeyrlich haben muß, verbrannt ist, wird der Ersatz von der Monturs-Commission in barem Gelde geleistet. 18) Weil die Montur nicht auf die verflossene, sondern auf die künftige Dienstzeit zu rechnen ist, so wird einem, der bey einer bevorstehenden Musterung als Capitulant, Wirrhschaftsbesitzer oder als ein nach Hau;e verlangender Invalid die Entlassung zu hoffen hat, keine neue Montur so lange gegeben, nochangeschrieben, bis seine Sache entschieden ist, und wenn er entlassen wird, so ist er mit der für Entlassene bestimmten Montur zu entlassen. 19) Jene Sorten, die außer der Dauerzeit zu Grunde gegangen sind, kommen besonders in Abgang, und es wird hierüber eine sp e c i f i c i r t e Consignation, worin der Umstand des zir Grunde Gehens zu bemerken ist, verfaßt, welche vom Kriegs-Commissär ceMficiretund derMonturs-Ausweis-Tabelle beygelegt werden muß. Söanb vi. Von der Montur und Rüstung der Mannschaft und Pferde. io5