Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 6. (Wien, 1821)
io6 so) Eben so ist auch für die Deserteure die neue Montur nicht in Abgang zu bringen, wenn derselbe in der alten Montur desertirt ist, und der Hauptmann an den zurückgelassenen neuen Sorten nichts beygetragen hat, da die neuen Sor ten gemeiniglich aufbewahrt und vom Manne außer der Parade nicht getragen werden, mithin die Deserteure nicht jedes Mahl neue Sorten mitnehmen können. 21) Für jene Sorten, welche der Mann aus Unvorsichtigkeit verloren hat, welche ihm gestohlen worden sind, oder di'e er außer Dienst zerbrochen hat, hat der Compagnie- oder Transports-Commandant zu haften, und es werden, ohne besondere höhere Bewilligung, keine anderen Sorten angewiesen, noch selbe vonbett altenSorten zu ersetzen gestattet. 22) Weil die Rechnungen alle Jahre gelegt werden müssen, so ist der Mann im Compagnie-Buche jährlich aus der Ursache abzusch ließen, weil man sonst in der Ausweis - Tabelle weder die auf dem Leibe habende Montur, noch den Vorrath, noch weniger die Abnützung ersehen könnte. Wieder effective, sowohl als der abgang i- ge Mann, der Ordnung nach, abgeschlossen wird, zeigen die Formulare. 28) Ueber Alles, tva$ die Compagnie in Sorten und Geld vom Regimenté empfangen hat, muß dieselbe eine Quittung ausstellen, und ohne diese darf der Rechnungsführer nichts erfolgen. 24) In den Prasentirungs - Listen von Revertenten und attrapirten Deserteuren müssen jedes Mahl die mitgebrachten Monturs-Stücke in margine angemerkt, und wenn es in der auswärtig gefertigten Liste nicht geschehen wäre, solches bey ihrer Präsentirung beym Regimente befolgt werden, um daraus zu erproben, was an derley Sorten in Empfang zu nehmen ist. 26) Weil in den M 0 n a t h - G e b ü h r s e n t w ü r f e n vor dem Zuwachse der au sw ä rt ig e wahre u n d g a n z l i- che Empfang (wenn man den Compagnien bey einer allgemeinenAustheilung nicht so viel heraus geben wolle) eingebracht werden muß, in den Assent-, Prasentirungs - und NevisionS-Listen derselbe aber nicht allezeit angetnerkt ist, und die (ímp fon non den Commissionen erst in it Ausgang eines jeden halben Jahres dem Regiments zukommen, so ist es nothwendig, in gleicher Zeit jeden eingerückten Recruten, Revertenten und Krankheits halber zurück gebliebenen Mann über seinen auswärtigen Monrurs - Empfang auszu. forschen, diese seine Aussage nach den Listen anzumerken, und fo —fort in besagtem Erfordernißentwurfe gehörig anzuziehen. 26) Wenn Leute auf Urlaub, oder in einem anderen Regiments-Spitale sterben, oder transferirt werden, so ist der Bedacht dahin zu nehmen, die zurück gelasseneMontur, den Säbel und die Lederwerks-Sorten an sich zu bringen , oder sich mit jenem Regimente, wo der Mann gestorben ist, einzuverstehen, daß es dieselben in Empfang nehme, oder an die nächste Commission gegen Schein abliefere. 27) Die neuen Monturs-Sorten sollen niemahls vor dem Gebührstage den Compagnien hinaus gegeben werden, um i tens: auf der Stelle zu wissen, was durch den seitherigen Abgang zwischen der Ausweisung und dem Abgänge erübrigt worden ist; und um stens : auch ermessen zu können, was für Leute an dem wahren Ausgabstage beurlaubt waren, denen man die neuen Sorten nicht angeschrieben, und welche die Compagnie als vorrathig ausgewiesen hat. 28) Der neu zugew achsene und avancirte Mann soll in dem Compagnie-Buche auf das Blatt eines abgängigen, nicht nur weil es vorgeschrieben ist , eingetragen werden, sondern weil bey den Corporalen, Spiel- und Ztmmerleuten besondere Rubriken erfordert werden, welche bey einem Gemeinen, der zu dieser Charge avancirt oder übersetzt wird, nicht vorlinirt sind, und diese nachzuliniren öfters kein Rautn vorhanden ist, und die Sorten aus der vorgeschriebenen Ordnung kommen, welches die Eintragung in die Sutnmarien erschwert, und irrig macht, auch mehr Papier erfordert, indem die letzten Nummern den effectiven Stand an- zeigen, und in derselben die mehreren Abgängigen und Zugewachsenen nicht übersteigen soll. 2g) Alles, was das Regiment an die Monturs-Commission abzuliefern schuldig ist, muß alsogleich abgeliefert werden, indem an solchen Sorten bey einem jährlichen Abschlüsse niemahls etwas in Vorschein kommen darf. 30) Wie übrigens die Compagnien summarisch die Monturs - Specificationen abzufassen haben, und was dabey zu beobachten ist, zeigen die beygefügten Formulare und die Antnerkung. So gibt auch 31) Das zu führen nöthige, dem Normale angemessene, mit Anmerkungen versehene Monturs-Vorraths- P r 0 t 0 c 0 l l s - F 0 r m u l a r an bte Hand, wie die vorräthige neue und alte Montur auszu- weisen u n d z u ü b e r n e h m e n i st. 8 2) Nachdem durch die Austauschung im Spitale, auch bey der Compagnie selbst öfters solche schlechte Sorten vott den verstorbenen Leuten in das Regiments-Magazin abgeliefert werden, die nicht zu verwenden, auch derley alte Montur nicht an das Regiments-Magazin abgeführt werden soll, sondern bloß der Compagnie gehörig ist, so haben die Compagnien sowohl die Austauschung, als die doppelte in Empfangnehmung und Ausgabe zu vermeiden, eines verstorbenen Mannes hinterlassene Sorten, tue es möglich ist, an sich zu bringen, und diese selbst auS dem Spitale abzuhohlen. XVI. Hauptstück. VI. Abschnitt.