Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

9 A o-O^^Är onrurs-C o m mi ssionen. MK­ranten deutlich aufzudrücken, und bey der Aufnahme des Ellenmaßes wird noch jedes Stück mit dem enthaltenden Ellenmaß und den fortlaufenden Nummern in chronologischer Ord­nung bezeichnet. Diese Nummerirung wird alle Zahr wiederhohlt. $. »i5u., B ey Uebernahme der Farbetücher ist nebst der Qualität aüch auf die Echtheit der Farbe zu sehen, daß wenn die gelieferten Farbtücher auch in Rücksicht ihrer übrigen Eigenschaften untersucht, und gut befunden worden sind, doch selbe erst nach ausgehaltener Farbpr.obe als übernommen zu erklären und zu bemchtigen sinh. . • ■ • \ - , „ \ Diese Farbhältigkeit ist in' dem Uebernahms-Protokolle durch die Unterfertigung des Uebernehmenden zu bestätigen , auf welche der Commandanr und der contrclllrende Feld- krregs -C.dMmissär zussehen, und vor der Einsicht dieser Bestätigung keine Geldanweisungen auszufertigen sind. §. 5157. Die Farbhältigkeit soll anfdreyerley Art geprüft werden, nahmlich mit Alaun, mit Seife, dann mit Weinstein und Alaun. Mit Alaun sind zu prüfen: Earmoisin, Pompadur, Poneeau, rosenroth, krebsrorh Grisd'lin und alle blauen Farben. Mit weißer Seife: Orange, kaifer- und schwefelgelb, licht - und dunkelbraun, dann alle grünen Farben. Mit Weinstein und Alaun soll bloß schwarz geprüft werden. Zur Prüfung mit Alaun wird auf 1 Serrel Wasser 1V, Loch Alaun. Zur Prüfung mit Seife 1 Settel Wasser und i Loch Seife. Zur Prüfung mit Weinstein und Alaun 1 Seite! Wasser, 1 Loth Alaun und »Loch roher Weinstein genommen; diese Species werden in einem irdenen Topfe so lange gekocht^ bis selbe ganz aufgelöset sind, sodann werden die Luchflecke hinein gelegt, und 5 Minuten lang gekocht, dann in reinem Wasser ausgewaschen. Sind die Tücher unacht gefärbt, so wird durch diese Probe die Farbe gänzlich zerstört, wo hingegen die echt gefärbten nur etwas von ihrem Feuer verlieren. Von dieser Prüfung sind jedoch die apfel, meer - und paperlgrünen, kaiser- und schwefelgelben, dann Rehfarben ausgeschlossen, weil selbe gar keine Probe aushalren. §. 5i58. Alle Monturs-Tücher, ausgenommen jene, welche zu Leibe!, Holzmützen und Fäustlingen claffiftcirt sind, müssen genäßt, auf den Rahmen getrocknet, aber weder in die Lange noch Breite gezogen werden. Ueberhaupt ist die Nassung der Egalisirungs- Tücher ganz unthunlich, weil diese Tücher, wenn sie sonst die gehörige Qualität haben, durch die Färbung zum Theile jene Tüchtigkeit erhalten, welche den übrigen Tüchern durch die Nassung zuwachst, auch die Art ihrer Anwendung auf der Montur ein nachtheilges Einspringen des Tuches nicht zulaßt. Bey der Nassung von 24 Ellen dürfen nur höchstens 2 Ellen, aber auf keinen Fall anehr eingehen. §. 5.59. Eine Elle Tuch soll nicht weniger als 1 Pfund und nicht mehr als 1 Pfund und s> Loth schwer seyn. §. 5160. Das genäßte Stück Monturs-Tuch muß bey der feldkriegscommissariatischen Revision, durch welche das verminderte Ellenmaß im Nassungs - Protokolle bestätigt wird, an beyden Enden mit einem eigenen Stämpel bezeichnet, und dieser Stämpel fortan bey dem feldkriegs- kommissariatrschen Beamten aufbewahrt, diese Stampelung ledesmahl in seiner Gegenwart geschehen, und dieser Stämpel niemahlen einem Dritten anvertraut werden. ®iiuí> v. 3 Worauf bev der Uekernabme der Farbtücher zu sehen ist. Hkth. am 5. 34n. 816. E 8». Bestätigung der Fardhattig- keit des Tuches. Hkth. am 5, San. 816. e 80. tp.'üfungsgrt der Farbhäk- tM m,-Hkth. am 5. 3<>n. 816. E 80, Nassung der Tücher- Hkth- am I.Apr. S‘4. E 1602. » „ 22.3un. 8i5.E 3o63. m iS. 3)idi)8i6.E 1934. „ ,, 26, Jul. 317.E ,376. Gewicht der Tücher. Hkth.am 20. Nov. 790. E 3 256. Von de»! Nüssuugs - Ttüm- rel. Hkth. am i3.3fpr 3'f> E 1 727.

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