Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

6 Abschluß d«S Licirations- PeorocollS. / Í).tf?.ítl» 29. Dtoe. 816. E 4696. Einsendung der abgeschlos­sene» Eonrracts- Exemxlarieii, Hkth.am 29. Nov. 816, E 4696, Sicherstellung der Eontracts- Ledingniffe durchZurückbehal- rung eines halbe» Kreuzers pr. Elle bey der Ablieferung. Hkth.am 29. Nos 816. E 4696. Slastlftcatisn der Tücher zu den MouturS-Stücken beider Uebernahmc. Htth.am 20. Nov- 79°’ E 3256­Wegschaffung des AuSschuß- lnches aus dem Magazine. Hllh.am 20. Nov- 790. E 3256. Aus welchen Sommissions- Gliedern dieCommiffion zu be­stehen hqt, wenn den MonturS- Eantrahenlen im Contracte ei­ne Appelation an eine unpar- reychche Eommiffion zugestan- ven wird. Hkth-am 2». Nsv» 819. E 3656. Stämpelung der übernomme­nen Tücher. Hkch am'-o. Nos. 790. E 3a56. X VI. Hauptstück. IV. Abs ch n i t t. und derselbe zur Unterfertigung des Protocolls aufgefordert worden sey, welches bér Cicitant auch mit seiner Unterschrift zu bestätigen hat. Nachdem auf gleiche Art mit der Cicitation der übrigen Parteyen fortgefahren seyn wirb, sind sodann denjenigen Cicitanten,, welche nichts er­standen haben, ihre Vádién zurück zu stellen, welche den richtigen Empfang unter die im Pro- rocolle Hierwegen eigends aufgesetzte Bemerkung durch lhre Unterschriften zu bestäti­gen haben. . , , ; . J.,5>48*V Endlich ist das Protokoll abzuschließendie vorgedächte Elausel mit der Unterschrift der Cicitatioms - Erfteher beyzufügen, und dann von sämmtlichen Mitgliedern der Licitations-Com- misston zu unterfertigen. - >r 5149. * .rv . Die Commission hat überhaupt bey dieser Licitation die vorgeschriebenen Förmlichkeiten genau zu beobachten, und nach der Vollendung das Protoeoll fammt den ausgefertigten Contracts - Eslemplarien, welche in dieser.Absicht gleichfalls vorzubereiten sind, zur weiteren Entschließung fürdersammft hierher einzusenden. 5 i5o. Ilm sich der richtigen Erfüllung des Contraetes zü rechter Zeit zu versichern, ist von jeder Elle, die eingeliefert wird, ohne Unterschied der Waare bey der Bezahlung % Kreuzer zurück zu behalten, und dieser erst dann zu erfolgen, wenn das ganze conrrahirte Quantum zu rechter Zeit abgeliefert ist. Für jene Lieferanten, die ihre Contracte nicht erfüllen, ist dieser Nachtrag verloren, und wird auf alle Vorstellungen, die sie darüber machen könnten, kerne Rücksicht genommen, weil sie diesen Verlust nur ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzu­schreiben haben. Damit aber niemand ein Recht erhalte, diesen 'Nachtrag in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht die erwähnte Bedingung erfüllt, so ist solche in dem Contracte ausdrücklich anztgetzeu. 1. 5i5i. Bey Uebernahme der Tücher muß der Uebernehmer, bey welchen man ohnehin die vollständige Material-Kenntnis; voraus setzt, gleich beurtheilen, zu welchem Monturs- Srücke jedes übernommene Stück Tuch am besten zu verwenden ist. Nach dem Befunde des Uebernehrners werden dann die Tücher, woraus Röcke erzeugt werden können, oder welche d e hierzu erforderliche Qualität haben, mit K., jene zu Leibel mit L., zu Hosen mit H,, zu Mäntel mit M., zu Cavallerie-Leibel mit C. L., zu Holzmützen mit H. M,, jene aber, welche zum Färben die Angemessenheit haben, mit F. bezeichnet, auf jene Tücher aber, welche zum Militär-Gebrauche nicht anwendbar sind, wird ein A gedruckt, welches Ausschuß bedeutet. §, 5 1Ő2. Jeder respicirende Mithafter, welches Departement er auch zu versehen hat, muß darauf sehen, daß gleich nach geschehener Visitirung der Ausschuß sogleich aus dem Magazine geschafft werde, damit keine Beirrungen entstehen können. §. 5i53. . Wenn den Monturs-Contrahenten im Contracte eine Appelation an eine unparteyi- sche Commission für den Fall zugestanden wird, als sie sich gegen das Verfahren der Mon­turs-Oekonomie-Commissionen bey dem Ausstößen der Tücher beschwert fühlten, so hat die Commission aus einem Generale, dem Ober-Kriegs-Commissär, oder in dessen besonderen Ver­hinderung aus einem Feldkriegs - Commissär, einem Regierungs- oder Gubernial-Rnhe oder Kreishauptmanne und zweyer von der politischen Stelle zu wählenden Kunstverständigen zu bestehen. , tz. 5i54. Nebst den oben benannten Zeichen ist auch auf jedes Stück Tuch der Commissions- Stämpel, das Jahrzahl, der Nähme des übernehmenden Mithafters und jener des Liefe-

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